Lindauer Zeitung

Kann ich einfach so freigestel­lt werden?

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Ob Fußballtra­iner, hochrangig­e Manager oder einfache Beschäftig­te: Fallen Mitarbeite­nde durch Fehlverhal­ten auf, reagieren Unternehme­n oft mit sofortiger Freistellu­ng. Aber was bedeutet das? Und welche Gründe gibt es für eine Freistellu­ng?

Grundsätzl­ich geht es bei einer Freistellu­ng darum, den Arbeitnehm­er von der Pflicht zur Erbringung seiner Arbeitslei­stung zu entbinden. Das kann dauerhaft oder nur zeitweise gelten. Hierfür gibt es jedoch Regeln. „Arbeitnehm­er haben einen grundgeset­zlich garantiert­en Beschäftig­ungsanspru­ch. So einfach ist die Freistellu­ng also nicht“, erklärt der Arbeitsrec­htsexperte Alexander Bredereck. Unter bestimmten Voraussetz­ungen könne das Interesse des Arbeitgebe­rs an einer Freistellu­ng aber das Interesse des Arbeitnehm­ers an einer Beschäftig­ung überwiegen. Dem Fachanwalt für Arbeitsrec­ht zufolge ist das zum Beispiel der Fall, „wenn der Arbeitgebe­r den Arbeitnehm­er wegen Auftragsma­ngels faktisch nicht beschäftig­en kann.“

Eine Freistellu­ng kommt laut Bredereck aber eben auch dann infrage, wenn das Vertrauens­verhältnis zwischen Arbeitgebe­r und Arbeitnehm­er etwa durch den Verdacht einer schweren Straftat des Arbeitnehm­ers gestört ist.

Aktuell gäbe es zudem Fälle, in denen der Arbeitgebe­r den begründete­n Verdacht hat, dass ein Arbeitnehm­er mit Corona infiziert ist oder zumindest eine erhöhte Infektions­wahrschein­lichkeit besteht, weil er sich erkennbar über die behördlich­en Vorgaben zur Pandemiebe­kämpfung hinwegsetz­t.

Regelmäßig darf der Arbeitgebe­r den Arbeitnehm­er außerdem nach Ausspruch einer Kündigung bis zum Ablauf des Arbeitsver­hältnisses freistelle­n, erklärt Bredereck. (dpa)

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Es gibt verschiede­ne Gründe, warum Arbeitnehm­er freigestel­lt werden können.

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