Landkreis Lindau darf Corona-Maßnahmen lockern
Fünf Tage in Folge ist die Inzidenz schon unter 100 – Nächtliche Ausgangssperre wird aufgehoben
(lz) - Gute Nachrichten gibt es zum Wochenbeginn vom Landratsamt Lindau in Sachen „CoronaMaßnahmen“: Im Landkreis liegt die Sieben-Tage-Inzidenz nach den offiziellen Zahlen des Robert-Koch-Instituts (RKI) seit fünf Tagen in Folge unter 100 (65,9 am 2. Mai). Damit gilt der Wert laut der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) als stabil und es treten ab Dienstag, 4. Mai, um 0 Uhr die in der Verordnung des Freistaates vorgesehenen Regelungen für diesen Inzidenzbereich in Kraft. Was das genau bedeutet, schreibt das Landratsamt in seiner Pressemitteilung.
Kontaktbeschränkungen:
Dem Landratsamt zufolge wird nun die nächtliche Ausgangssperre aufgehoben. Kontakte sollen nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts gestattet sein, solange dabei nicht die Gesamtzahl von fünf Personen überschritten wird. Zu den Hausständen gehörende Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
Sport:
Die Sportausübung und die praktische Sportausbildung ist in Form von kontaktfreiem Sport unter Beachtung der vorgenannten Kontaktbeschränkung sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.
Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist nur unter freiem Himmel und nur für die im vorherigen Satz genannten Zwecke zulässig. Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter den Voraussetzungen der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlaubt.
Schulischer Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen sowie die Mittagsbetreuung an Schulen bleiben davon unberührt. Der Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios
ist nur unter freiem Himmel und nur zum Zwecke der Sportausübung und praktischen Sportausbildung zulässig.
Gastronomie:
Die Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken nach 22 Uhr ist wieder erlaubt. Erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen jedoch nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden.
Schulen:
Es findet Präsenzunterricht – soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 Meter durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann – oder Wechselunterricht statt.
Tagesbetreuungsangebote:
Der Betrieb von Kitas, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist möglich, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).
Außerschulische Bildung:
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und
Weiterbildung sind wieder in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 Meter gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
Kulturstätten:
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher nach vorheriger Terminbuchung und unter Hygieneschutzmaßnahmen öffnen. Auch Autokinos dürfen betrieben werden, wenn die Schutzmaßnahmen, wie das Maske-Tragen außerhalb des Autos, beachtet werden.
Handels- und Dienstleistungsbetriebe:
Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist weiterhin untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte,
Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, der Verkauf von Presseartikeln, Buchhandlungen, Blumenfachfachgeschäfte, Gartenmärkte, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel. Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt. Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für Dienstleistungsbetriebe und Handwerksbetriebe fallen, unabhängig von der Inzidenz, nicht unter das Öffnungsverbot. Für die weiterhin zulässigen körpernahen Dienstleistungen der Friseure sowie der Fußpfleger ist kein aktueller Corona-Test erforderlich. Alle anderen körpernahen Dienstleistungen sind untersagt. Für „Click & Meet“in Ladengeschäften gilt weiterhin, dass Mindestabstände sichergestellt sein müssen und das Kundenaufkommen nicht höher sein darf als ein Kunde pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche.
Die Regeln gelten so lange, bis das Landratsamt eine neue Bekanntmachung erlässt, heißt es abschließend in der Pressemitteilung.