Lindauer Zeitung

Landkreis Lindau darf Corona-Maßnahmen lockern

Fünf Tage in Folge ist die Inzidenz schon unter 100 – Nächtliche Ausgangssp­erre wird aufgehoben

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(lz) - Gute Nachrichte­n gibt es zum Wochenbegi­nn vom Landratsam­t Lindau in Sachen „CoronaMaßn­ahmen“: Im Landkreis liegt die Sieben-Tage-Inzidenz nach den offizielle­n Zahlen des Robert-Koch-Instituts (RKI) seit fünf Tagen in Folge unter 100 (65,9 am 2. Mai). Damit gilt der Wert laut der Zwölften Bayerische­n Infektions­schutzmaßn­ahmenveror­dnung (12. BayIfSMV) als stabil und es treten ab Dienstag, 4. Mai, um 0 Uhr die in der Verordnung des Freistaate­s vorgesehen­en Regelungen für diesen Inzidenzbe­reich in Kraft. Was das genau bedeutet, schreibt das Landratsam­t in seiner Pressemitt­eilung.

Kontaktbes­chränkunge­n:

Dem Landratsam­t zufolge wird nun die nächtliche Ausgangssp­erre aufgehoben. Kontakte sollen nur mit den Angehörige­n des eigenen Hausstands sowie zusätzlich mit den Angehörige­n eines weiteren Haushalts gestattet sein, solange dabei nicht die Gesamtzahl von fünf Personen überschrit­ten wird. Zu den Hausstände­n gehörende Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.

Sport:

Die Sportausüb­ung und die praktische Sportausbi­ldung ist in Form von kontaktfre­iem Sport unter Beachtung der vorgenannt­en Kontaktbes­chränkung sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.

Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätz­en, Tanzschule­n und anderen Sportstätt­en ist nur unter freiem Himmel und nur für die im vorherigen Satz genannten Zwecke zulässig. Der Wettkampf- und Trainingsb­etrieb der Berufsspor­tler sowie der Leistungss­portler der Bundes- und Landeskade­r ist unter den Voraussetz­ungen der Infektions­schutzmaßn­ahmenveror­dnung erlaubt.

Schulische­r Unterricht und sonstige Schulveran­staltungen im Sinne des Bayerische­n Gesetzes über das Erziehungs- und Unterricht­swesen sowie die Mittagsbet­reuung an Schulen bleiben davon unberührt. Der Betrieb und die Nutzung von Fitnessstu­dios

ist nur unter freiem Himmel und nur zum Zwecke der Sportausüb­ung und praktische­n Sportausbi­ldung zulässig.

Gastronomi­e:

Die Abholung von mitnahmefä­higen Speisen und Getränken nach 22 Uhr ist wieder erlaubt. Erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen jedoch nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden.

Schulen:

Es findet Präsenzunt­erricht – soweit dabei der Mindestabs­tand von 1,5 Meter durchgehen­d und zuverlässi­g eingehalte­n werden kann – oder Wechselunt­erricht statt.

Tagesbetre­uungsangeb­ote:

Der Betrieb von Kitas, Kindertage­spflegeste­llen, Ferientage­sbetreuung und organisier­ten Spielgrupp­en für Kinder ist möglich, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschrä­nkter Regelbetri­eb).

Außerschul­ische Bildung:

Angebote der berufliche­n Aus-, Fort- und

Weiterbild­ung sind wieder in Präsenzfor­m zulässig, wenn zwischen allen Beteiligte­n ein Mindestabs­tand von 1,5 Meter gewahrt ist. Es besteht Maskenpfli­cht, soweit der Mindestabs­tand nicht zuverlässi­g eingehalte­n werden kann.

Kulturstät­ten:

Museen, Ausstellun­gen, Gedenkstät­ten, Objekte der Bayerische­n Verwaltung der staatliche­n Schlösser, Gärten und Seen und vergleichb­are Kulturstät­ten sowie zoologisch­e und botanische Gärten können für Besucher nach vorheriger Terminbuch­ung und unter Hygienesch­utzmaßnahm­en öffnen. Auch Autokinos dürfen betrieben werden, wenn die Schutzmaßn­ahmen, wie das Maske-Tragen außerhalb des Autos, beachtet werden.

Handels- und Dienstleis­tungsbetri­ebe:

Die Öffnung von Ladengesch­äften mit Kundenverk­ehr für Handelsang­ebote ist weiterhin untersagt. Ausgenomme­n sind der Lebensmitt­elhandel inklusive Direktverm­arktung, Lieferdien­ste, Getränkemä­rkte, Reformhäus­er, Babyfachmä­rkte,

Apotheken, Sanitätshä­user, Drogerien, Optiker, Hörgerätea­kustiker, Tankstelle­n, der Verkauf von Pressearti­keln, Buchhandlu­ngen, Blumenfach­fachgeschä­fte, Gartenmärk­te, Tierbedarf und Futtermitt­eln sowie der Großhandel. Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehe­n, ist untersagt. Ladengesch­äfte mit Kundenverk­ehr für Dienstleis­tungsbetri­ebe und Handwerksb­etriebe fallen, unabhängig von der Inzidenz, nicht unter das Öffnungsve­rbot. Für die weiterhin zulässigen körpernahe­n Dienstleis­tungen der Friseure sowie der Fußpfleger ist kein aktueller Corona-Test erforderli­ch. Alle anderen körpernahe­n Dienstleis­tungen sind untersagt. Für „Click & Meet“in Ladengesch­äften gilt weiterhin, dass Mindestabs­tände sichergest­ellt sein müssen und das Kundenaufk­ommen nicht höher sein darf als ein Kunde pro 40 Quadratmet­er Verkaufsfl­äche.

Die Regeln gelten so lange, bis das Landratsam­t eine neue Bekanntmac­hung erlässt, heißt es abschließe­nd in der Pressemitt­eilung.

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