Immer wieder Ärger im Hausflur
Gerichtsurteile Von der Videokamera bis zum Willkommensschild: Was im Mehrfamilienhaus sein darf – und was nicht
Das Fenster zum Flur“ist ein Theaterstück. Eine Komödie, die Zuschauer zum Lachen bringt. Nicht zum Lachen zumute hingegen ist Bewohnern und Besuchern einer Eigentumswohnungsanlage, wenn sie sich einem „modernen Fenster zum Flur“ausgesetzt sehen...
Hinter einem „modernen Fenster zum Flur“versteckt sich hier ein digitaler Türspion. Einen solchen – samt Alarmanlage inklusive Kamera, die den Hausflur in einer Eigentumswohnungsanlage aufnehmen kann – hatte sich ein Ehepaar als Schutz vor Einbrechern einbauen lassen. Besonderheit der Anlage: Die Eheleute konnten die Spion-Bilder auch auf ihrem Smartphone anschauen. Das brachte ihnen Ärger mit den anderen Eigentümern ein.
Die Miteigentümer wollten die Überwachungsanlage wieder entfernen – und bekamen vor dem Amtsgericht Bergisch Gladbach Recht. Das Paar hätte sich vor der Installation einen Eigentümer-Beschluss besorgen müssen. Eine private Kameraanlage sei nur erlaubt, wenn alle Eigentümer zustimmten oder wenn sie nur das Sondereigentum des Eigentümers erfasse. Doch der Hausflur zähle zum Gemeinschaftseigentum. Und weil die Wohnung des Paares Parterre liegt, seien alle betroffen, alle müssten dort vorbei. Die Überwachung greife in das Persönlichkeitsrecht al- ler Hausbewohner und Besucher ein. Nicht immer müsse die Kamera laufen, doch man wisse nie, wann. (AZ. 70 C 17/15). Das Amtsgericht München hatte diese Auffassung sogar in einem Fall bekräftigt, in dem sich eine Mieterin aus Angst vor Nachbarn eine solche schlaue Videoüberwachung per Spion hat einbauen lassen. Auch sie musste sie wieder abbauen. (AZ. 413 C 26749/13)
Das Landgericht Hamburg hat in einem anderen Fall entschieden, dass Mieter an der Außenseite ihrer Wohnungstür ein „Willkommens“-Schild anbringen dürfen. Der Vermieter kann das nicht mit dem Argument verbieten, ein solcher Gruß führe dazu, dass sich das Treppenhaus schlechter nutzen ließe. Der Vermieter wollte jeglichen Schmuck verbieten, weil sich die Wohnungen angeblich mit einem nicht dekorierten Hausflur leichter vermieten ließen.
Das Gericht schlug sich auf die Seite des Mieters. Natürlich darf Deko im Flur nicht ausufern: Stellen Mieter Pflanzen oder Schuhschränke ins Treppenhaus, so kann der Vermieter das im Regelfall untersagen. Grundsätzlich gelte, dass zumindest Flucht- und Rettungswege frei bleiben müssen. (AZ. 333 S 11/15)
Vermieter dürfen ihren Mietern auch nicht vorschreiben, ihre Katzen im Hausflur an die Leine zu nehmen, „um Verschmutzungen zu vermeiden“. Auch dann nicht, wenn eine entsprechende Aufforderung in der Hausordnung vorgesehen ist, die vom Mieter unterschrieben wurde. (AmG Frankfurt am Main, AZ. 33 C 2891/14)
In einer Wohnungseigentumsanlage mit engem Hausflur dürfen allerdings Fahrräder nicht abgestellt werden. Wenn der Flur auch zum Gemeinschaftseigentum gehört, erwachse daraus kein Recht, so das Amtsgericht Hannover, diese Fläche nach eigenem Gutdünken zu nutzen. Insbesondere dann nicht, wenn das bei einem beengten Raum die Eigentümer am ungehinderten Zugang hindert. Das Verbot darf auch gegenüber Besuchern ausgesprochen werden. (AZ. 71 II 547/05)