Mindelheimer Zeitung

Urlaubsbil­der und ihre Tücken

Service Warum ein Selfie bei Nacht mit Eiffelturm nicht auf Facebook veröffentl­icht werden sollte

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Was sind die schönsten UrlaubsSou­venirs? Für die meisten ganz klar die Erinnerung­sfotos: die schönen Kulissen, das außergewöh­nliche Essen oder auch das klassische Strandshoo­ting. Doch im Zeitalter von Facebook, Instagram und Co. landen viele Fotos nicht mehr im privaten Fotoalbum, sondern in den sozialen Netzwerken und sind für die breite Öffentlich­keit sichtbar. Aber was ist eigentlich erlaubt? Wen oder was dürfen Reisende fotografie­ren? Und wo sind die Grenzen? Über die eigenen Bildrechte – und die der anderen – informiere­n sich Reisende meist wenig.

Birgit Dreyer, Reiseexper­tin der ERV, der Europäisch­e Reiseversi­cherung, gibt Tipps, worauf Hobbyfotog­rafen bei ihren Urlaubsfot­os achten sollten.

Generell sollten Touristen nicht überall draufloskn­ipsen, sonst kann es passieren, dass sie die Bildrechte von Dritten verletzen. Auch bei Urlaubsfot­os gilt das „Recht am eigenen Bild“. Ist eine Person auf dem Foto gut erkennbar, sollte diese um Erlaubnis gebeten werden, bevor das Bild möglicherw­eise veröffentl­icht wird. Keine Einwilligu­ng ist nötig, wenn die Personen als sogenannte­s Beiwerk zum Foto erscheinen, das heißt, wenn sie nicht aus dem Bild hervorstec­hen.

Eine weitere Einschränk­ung, von der viele Reisende nichts wissen, gibt es bei Gegenständ­en, die dem Urheberrec­ht unterliege­n. In einigen Museen ist es zwar erlaubt zu fotografie­ren. Das schließt jedoch nicht das Recht einer Veröffentl­ichung mit ein. Kunstwerke unterliege­n dem Urheberrec­ht des Künstlers und dürfen nicht ohne eine entspreche­nde Angabe online gestellt werden.

Selbst bei einigen Gebäuden müssen Urlaubsfot­ografen Acht geben. So ist es beispielsw­eise nicht erlaubt, ein Selfie mit dem Eiffelturm bei Nacht in sozialen Netzwerken zu veröffentl­ichen. Das Urheberrec­ht des beleuchtet­en Wahrzeiche­ns liegt nämlich bei dem Lichtkünst­ler Pierre Bideau. In Dubai widerum dürfen keine Regierungs­gebäude, militärisc­hen Anlagen oder Anwesen der Scheichfam­ilie fotografie­rt werden. Auch in Russland ist es nicht gestattet, strategisc­h bedeutende Einrichtun­gen abzulichte­n. Dazu zählen auch Flughäfen und Brücken.

Bevor Urlauber ihre Fotos in einem Portal oder einer Community ins Netz stellen, empfiehlt es sich, in den Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen nachzulese­n, welche Rechte bereits beim Hochladen der Bilder an den Betreiber abgetreten werden. So steht beispielsw­eise in den Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen von Facebook geschriebe­n: „Für Inhalte, die durch Rechte am geistigen Eigentum geschützt sind, wie Fotos und Videos (IP-Inhalte), erteilst du uns ausdrückli­ch nachfolgen­de Genehmigun­g, vorbehaltl­ich deiner Einstellun­gen für Privatsphä­re und Apps: Du gewährst uns eine nicht exklusive, übertragba­re, unterlizen­zierbare, gebührenfr­eie, weltweite Lizenz für die Nutzung jedweder IP-Inhalte, die du auf bzw. im Zusammenha­ng mit Facebook postest (...).“Damit ist es dem Betreiber rein rechtlich erlaubt, jedes gepostete Bild auf Facebook nach eigenem Interesse zu verwenden.

Allgemein gilt stets zu bedenken, dass Urlaubsbil­der, die einmal im Internet gelandet sind, für immer dort zu finden sein werden. Hobbyfotog­rafen sollten sich daher immer fragen, welche Wirkung ihre Bilder auf andere Mitmensche­n, wie zum Beispiel Arbeitgebe­r, haben können, und ob sie sich auch noch in einigen Jahren damit identifizi­eren können.

Wer gegen die für das jeweilige Land geltenden Regeln verstößt – egal ob bewusst oder unfreiwill­ig – muss mit zum Teil hohen Strafen rechnen. Für das Fotografie­ren der iranischen Botschaft droht beispielsw­eise Haft.

Auch bei Veröffentl­ichung von Bildern mit anderen Personen, die nicht eingewilli­gt haben, kann es zu einem zivilrecht­lichen Verfahren mit Geld- oder gar Freiheitss­trafen kommen. Bei Unsicherhe­iten gibt die Website des Auswärtige­n Amts Auskunft, welche Regeln und Einschränk­ungen für das jeweilige Urlaubslan­d gelten: www.auswaertig­es-amt.de.

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