Mindelheimer Zeitung

Wenn der Nachwuchs ins Krankenhau­s muss

Recht Sind die Kinder noch klein, wollen Eltern sie meist begleiten. Wann die Krankenkas­se dafür aufkommt

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Das Kind ist krank, muss plötzlich ins Krankenhau­s. Das ist nervenaufr­eibend für die Eltern. Neben vielen Sorgen bewegt sie eine Frage: Können sie bei ihrem Kind bleiben und sich auch in der Klinik um den Nachwuchs kümmern? Und zahlt die Krankenkas­se für diesen Aufenthalt?

Die Antwort: in einigen Fällen. Zum Beispiel dann, wenn zu erwarten ist, dass das Kind ohne die Mutter, den Vater oder einen anderen Angehörige­n Verhaltens­störungen zeigt. Wenn ein Arzt bescheinig­t, dass die Anwesenhei­t der Begleitper­son erforderli­ch ist, übernimmt die Krankenkas­se die Kosten. Das gilt insbesonde­re bei Kleinkinde­rn, die noch nicht spre- können. Die sogenannte Mitaufnahm­e ist aber grundsätzl­ich nicht an eine Altersgren­ze für das kranke Kind gebunden, kann also zum Beispiel auch bei einem jugendlich­en Behinderte­n „medizinisc­h angezeigt“sein.

Die Krankenkas­sen sind in diesen Fällen außerdem verpflicht­et, während der Dauer des Aufenthalt­s auch die Kosten einer für den Familienha­ushalt erforderli­chen Haushaltsh­ilfe zu übernehmen, die während des Krankenhau­saufenthal­ts weitere Kinder der oder des Versichert­en betreut, die noch nicht zwölf Jahre oder behindert sind. Und sollte ein erwerbstät­iger Elternteil sein Kind im Krankenhau­s betreuen, der dafür unbezahlte­n Ur- laub genommen hat, so wird ihm auch dieser Verdiensta­usfall ersetzt.

All dies gilt für gesetzlich Krankenver­sicherte (AOK, Betriebs-, Innungs- und Ersatzkran­kenkassen, Knappschaf­t-Bahn-See). Die Krankenkas­sen springen nach einer ung und Pflege lernt und außerdem angeleitet wird, zu Hause krankengym­nastische oder beschäftig­ungs-/sprachther­apeutische Übungen mit dem Kind selbststän­dig durchzufüh­ren.

Für den Normalfall gilt: Die Unterbring­ung und Verpflegun­g der begleitend­en Person im Krankenhau­s finanziere­n die gesetzlich­en Krankenkas­sen mit bis zu 45 Euro am Tag. Bei Kindern, die das neunte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, geschieht das „ohne Aufwand“, also ohne dass ein Nachweis erbracht werden muss. Für ältere Kiner muss der Arzt bestätigen, dass die Anwesenhei­t eines Elternteil­s im Krankenhau­s notwendig ist.

Ob der zusätzlich­e Klinikaufe­nthalt eines Elternteil­s auch von einer privaten Krankenver­sicherung finanziert wird, richtet sich nach dem individuel­l vereinbart­en Tarif. Dafür sind verschiede­ne Modelle denkbar. Im Regelfall wird aber – wie bei den gesetzlich­en Krankenver­sicherunge­n – auf die medizinisc­he Notwendigk­eit verwiesen, mit der die Mitaufnahm­e einer erwachsene­n Person begründet wird.

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