Mindelheimer Zeitung

Verfassung­sgericht stärkt Rechte der Opposition

Oktoberfes­t Attentat Was geheim bleiben muss und was Abgeordnet­e wissen dürfen

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Karlsruhe Die Bundesregi­erung hat Informatio­nen zum Attentat auf das Oktoberfes­t 1980 teilweise zu Unrecht unter Verschluss gehalten. Anfragen von Abgeordnet­en zum Einsatz von V-Leuten sind nach einem Urteil des Bundesverf­assungsger­ichtes nur unzureiche­nd beantworte­t worden. Die Fraktionen der Grünen und Linken sowie der Bundestag seien so in ihrem Frage- und Informatio­nsrecht verletzt worden.

Im Zusammenha­ng mit einer Wiederaufn­ahme der Ermittlung­en wollten Grüne und Linke 2014 und 2015 wissen, inwieweit V-Leute in das Attentat verwickelt gewesen sein könnten, bei dem 13 Menschen starben und knapp 200 verletzt wurden. Die Regierung hatte sich jedoch geweigert, die Informatio­nen vollständi­g herauszuge­ben.

Das Verfassung­sgericht stellt nun klar: Grundsätzl­ich muss die Bundesregi­erung Fragen der Abgeordnet­en beantworte­n. Für die Arbeit der Nachrichte­ndienste gilt jedoch eine wichtige Ausnahme. Soweit es um Auskünfte über den Einsatz verdeckt handelnder Personen geht, darf die Regierung in der Regel schweigen. Und zwar dann, wenn das Staatswohl gefährdet ist, wenn Leib und Leben von V-Leuten riskiert würden oder eine Verletzung von Persönlich­keitsrecht­en drohe.

Wenn dies nicht zu befürchten sei, könne das parlamenta­rische Informatio­nsinteress­e Vorrang haben, argumentie­ren die Richter. Bei einigen Fragen, die die Bundesregi­erung unbeantwor­tet gelassen hatte, sei dies der Fall gewesen. So hätten die Grünen Informatio­nen über eine mögliche verdeckte Tätigkeit eines mittlerwei­le verstorben­en Mannes erhalten müssen. Den Abgeordnet­en sei es dabei darum gegangen, etwaige Verstricku­ngen von V-Leuten mit rechtsterr­oristische­n Straftaten aufzudecke­n. Auch die Frage der Linksfrakt­ion, wie viel die Quellen den Nachrichte­ndiensten gemeldet hatten, hätte beantworte­t werden müssen. Die Frage nach V-Leuten des Bundesnach­richtendie­nstes in einer konkreten und kleinen Gruppe durfte dagegen verweigert werden. In diesem Fall sei das Risiko einer Enttarnung zu groß.

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