Wenn das Christkind Fehler macht
Wie man ungeliebte Geschenke wieder loswird – mehr oder weniger elegant
Berlin Auch dem Christkind unterlaufen Fehler. Und so liegen wohl auch in diesem Jahr wieder Geschenke unter dem Weihnachtsbaum, bei denen ein „Oh, wie schön“echte Überwindung kostet. Wer die ungeliebten Präsente loswerden möchte, ohne sie auf den Müll zu werfen, hat viele Möglichkeiten.
● Umtauschen Wer sich traut, um den Kassenbon zu bitten, kann das unerwünschte Präsent in den Laden zurückbringen. Ein gesetzliches Umtauschrecht gibt es aber nicht: Der Umtausch von fehlerfreier Ware ist abhängig von der Kulanz des Händlers. Deshalb sollten sich wenn möglich schon die Käufer nach den Umtauschmöglichkeiten erkundigen und sich die entsprechende Vereinbarung am besten gleich vom Händler auf den Kassenbon schreiben lassen. CDs, DVDs und Software, aber auch Hygieneartikel müssen beim Umtausch noch versiegelt sein.
Bei online bestellten Produkten gilt das Widerrufsrecht. Innerhalb von zwei Wochen kann die Ware zurückgeschickt werden, die Frist gilt in der Regel ab Erhalt der Ware. Der Widerruf muss vorher erklärt werden, etwa schriftlich oder telefonisch.
● Verkaufen Am leichtesten ist es, unliebsame Geschenke bei OnlineAuktionen wieder loszuwerden. Auch auf Marktplätzen für Kleinanzeigen lässt sich das Präsent weitergeben. Wer im Internet verkauft, sollte sich unbedingt als privater Verkäufer anmelden. Dann muss nämlich kein Widerrufs- oder Rückgaberecht eingeräumt werden.
Mit einem Hinweis kann auch die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen werden. Der Satz: „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“schafft Klarheit. Die Angaben über die im Internet angebotenen Artikel müssen korrekt sein. Zudem dürfen Fotos und Produktbeschreibungen aus Urheberrechtsgründen nicht einfach von den Seiten der Hersteller kopiert werden. Deshalb besser eigene Fotos schießen und eigene Texte schreiben.
● Fehlerhafte Geschenke Mangelhafte oder beschädigte Geschenke können innerhalb von zwei Jahren ab Kauf mit Vorlage des Kassenbons reklamiert werden. Bei gebrauchten Waren kann die gesetzliche Gewährleistungspflicht kürzer sein. Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) bietet eine kostenlose App namens „Mit Erfolg reklamieren“an: Verbraucher müssen dort eingeben, wie und wo die Ware gekauft wurde und welches Problem vorliegt. Dann werden die Reklamiermöglichkeiten erklärt.