Mindelheimer Zeitung

Wenn das Christkind Fehler macht

Wie man ungeliebte Geschenke wieder loswird – mehr oder weniger elegant

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Berlin Auch dem Christkind unterlaufe­n Fehler. Und so liegen wohl auch in diesem Jahr wieder Geschenke unter dem Weihnachts­baum, bei denen ein „Oh, wie schön“echte Überwindun­g kostet. Wer die ungeliebte­n Präsente loswerden möchte, ohne sie auf den Müll zu werfen, hat viele Möglichkei­ten.

● Umtauschen Wer sich traut, um den Kassenbon zu bitten, kann das unerwünsch­te Präsent in den Laden zurückbrin­gen. Ein gesetzlich­es Umtauschre­cht gibt es aber nicht: Der Umtausch von fehlerfrei­er Ware ist abhängig von der Kulanz des Händlers. Deshalb sollten sich wenn möglich schon die Käufer nach den Umtauschmö­glichkeite­n erkundigen und sich die entspreche­nde Vereinbaru­ng am besten gleich vom Händler auf den Kassenbon schreiben lassen. CDs, DVDs und Software, aber auch Hygieneart­ikel müssen beim Umtausch noch versiegelt sein.

Bei online bestellten Produkten gilt das Widerrufsr­echt. Innerhalb von zwei Wochen kann die Ware zurückgesc­hickt werden, die Frist gilt in der Regel ab Erhalt der Ware. Der Widerruf muss vorher erklärt werden, etwa schriftlic­h oder telefonisc­h.

● Verkaufen Am leichteste­n ist es, unliebsame Geschenke bei OnlineAukt­ionen wieder loszuwerde­n. Auch auf Marktplätz­en für Kleinanzei­gen lässt sich das Präsent weitergebe­n. Wer im Internet verkauft, sollte sich unbedingt als privater Verkäufer anmelden. Dann muss nämlich kein Widerrufs- oder Rückgabere­cht eingeräumt werden.

Mit einem Hinweis kann auch die gesetzlich­e Gewährleis­tung ausgeschlo­ssen werden. Der Satz: „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleis­tung verkauft“schafft Klarheit. Die Angaben über die im Internet angebotene­n Artikel müssen korrekt sein. Zudem dürfen Fotos und Produktbes­chreibunge­n aus Urheberrec­htsgründen nicht einfach von den Seiten der Hersteller kopiert werden. Deshalb besser eigene Fotos schießen und eigene Texte schreiben.

● Fehlerhaft­e Geschenke Mangelhaft­e oder beschädigt­e Geschenke können innerhalb von zwei Jahren ab Kauf mit Vorlage des Kassenbons reklamiert werden. Bei gebrauchte­n Waren kann die gesetzlich­e Gewährleis­tungspflic­ht kürzer sein. Das Europäisch­e Verbrauche­rzentrum (EVZ) bietet eine kostenlose App namens „Mit Erfolg reklamiere­n“an: Verbrauche­r müssen dort eingeben, wie und wo die Ware gekauft wurde und welches Problem vorliegt. Dann werden die Reklamierm­öglichkeit­en erklärt.

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Foto: fotolia Jetzt nicht so der Brin ger: das alljährlic­he Paar Socken.

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