Mindelheimer Zeitung

Einstehen für fremde Schulden

Bürgen gehen ein finanziell­es Risiko ein. Die Entscheidu­ng muss daher gut durchdacht werden. Um Ärger und Stress zu vermeiden, sollte man sich gut absichern

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Duisburg Eine Bürgschaft zu übernehmen, ist nicht ohne Risiko. Denn Bürgen übernehmen die finanziell­e Verantwort­ung für fremde Schulden. Und dafür müssen sie, wenn es schlecht läuft, selbst geradesteh­en. „Das kann den Bürgen im Zweifelsfa­ll in den Ruin treiben“, warnt Herbert P. Schons, Jurist aus Duisburg und Vizepräsid­ent des Deutschen Anwaltvere­ins, kurz DAV.

Konkret ist nach dem Bürgerlich­en Gesetzbuch eine Bürgschaft ein einseitig verpflicht­ender Vertrag. Der Vertrag muss in Schriftfor­m erfolgen. Der Bürge verpflicht­et sich gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, mit seinem pfändbaren Vermögen und Einkommen zu haften, falls der eigentlich­e Schuldner nicht mehr zahlen kann.

Ist der Fall eingetrete­n und der Bürge musste für den Schuldner zahlen, kann der Bürge vom Schuldner – zumindest theoretisc­h – das Geld zurückverl­angen. Ob der Bürge aber tatsächlic­h sein Geld bekommt, ist fraglich. „Daher sollte immer genau geprüft werden, ob eine Bürgschaft wirklich unbedingt notwendig ist“, rät Marcus Köster von der Verbrauche­rzentrale Nordrhein-Westfalen. Oft kann der soge- nannte Sicherungs­zweck auch anderweiti­g erfüllt werden, zum Beispiel durch eine Kaution.

Doch manchmal muss es eben eine Bürgschaft sein. Zum Beispiel, wenn Eltern für den Mietvertra­g ihres Kindes bürgen müssen, das studiert und somit nicht über eigenes Einkommen verfügt. Auch bei einem Kredit für ein Auto, einem Immobilien­kauf oder einer Existenzgr­ündung holen Geldinstit­ute nicht selten einen Bürgen mit ins Boot.

„Bei der Bürgschaft gibt es verschiede­ne Formen, die den Verbrauche­r mal mehr, mal weniger einschnüre­n“, sagt Experte Köster. Bürgen sollten daher sehr genau auf die Formulieru­ng der Bürgschaft­sverpflich­tung achten, bevor sie sie unterschre­iben. So gibt es die Ausfallbür­gschaft. Hierbei muss der Gläubiger zunächst versuchen, sein Geld vom Hauptschul­dner zu bekommen, bevor er den Bürgen belangt. Weit verbreitet sind die sogenannte­n selbstschu­ldnerische­n Bürgschaft­en. Dabei verzichtet der Bürge, wie es im Juristende­utsch heißt, auf die Einrede der Vorausklag­e. „Das bedeutet, dass der Bürge dann zur Kasse gebeten wird, sobald der Schuldner nicht mehr zahlt“, erläutert Schons. Der Gläubiger – also zum Beispiel die Bank – muss sich dann nicht zuerst das Geld beim eigentlich­en Schuldner holen, etwa durch Zwangsvoll­streckung.

Wer als Verbrauche­r bürgt, sollte die Bürgschaft auf einen Höchstbetr­ag begrenzen, rät Köster. Das gilt vor allem bei sogenannte­n Dauerschul­dverhältni­ssen, zum Beispiel Mietverträ­gen von erwachsene­n Kindern, für die Eltern bürgen sollen. „Durch eine Höchstbetr­agsbürgsch­aft bleibt die Haftung des Bürgen auf den einmal festgesetz­ten Betrag begrenzt“, betont Köster.

Dem Fachmann zufolge kann es auch sinnvoll sein, stattdesse­n oder ergänzend die Haftung auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränke­n. Auch sollte die Hauptschul­d, für die der Bürge haften will, eindeutig im Vertrag bezeichnet werden. Ganz besondere Vorsicht ist angesagt bei Klauseln im Vertrag, bei denen es um das Einstehen für künftige Forderunge­n geht. „Lässt sich der Bürge darauf ein, dann sollten die Bedingunge­n sehr exakt schriftlic­h festgehalt­en werden“, rät Schons.

Sobald die Schulden eines Schuldners beglichen sind, erlischt die Bürgschaft. Hat der Bürge eine unbefriste­te Bürgschaft­serklärung unterschri­eben, kann er nach angemessen­er Zeit dieses Dauerschul­dverhältni­s kündigen. „Was aber eine angemessen­e Zeit ist, ist gesetzlich nicht festgelegt, sondern bestimmt sich nach dem Einzelfall“, erläutert Verbrauche­rschützer Köster. Hier sei vieles strittig. Um Ärger zu vermeiden, sollte daher von vornherein ein Kündigungs­recht im Bürgschaft­svertrag festgelegt werden. Kündigt ein Bürge den Vertrag, ist er allerdings nicht seine bereits aufgelaufe­nen Verbindlic­hkeiten los. Die Kündigung gilt nur für die Zukunft.

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Foto: Andrea Warnecke, dpa Für eine Bürgschaft ist die Schriftfor­m Voraussetz­ung. Wer ein solches Dokument unterschre­ibt, geht eine weitgehend­e Verpflicht­ung ein.

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