Mindelheimer Zeitung

Wenn der Chef ein E Bike sponsert

Statt eines Gehaltsbon­us können Arbeitnehm­er auch ein Dienstrad bekommen. Allerdings gibt es steuerlich einiges zu beachten

- VON BERRIT GRÄBER Finanztip

Augsburg Wer von einem hochwertig­en Elektrofah­rrad träumt, das auch für längere Strecken taugt, sollte sich ruhig mal trauen und den Chef ansprechen. Fortschrit­tliche Firmen sponsern Mitarbeite­rn seit Neustem E-Bikes oder Rennräder – zur Mitarbeite­rbindung und als Bonus zum Gehalt. Das geht – sogar zusätzlich zum Dienstwage­n. Und es kann sich für beide Seiten lohnen. „Das kann günstiger kommen als selbst kaufen“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er in Berlin. Aber steuerlich gibt es jede Menge zu beachten.

Das ist möglich:

Das Einkommens­teuergeset­z erlaubt Betrieben viele Schachzüge, um Mitarbeite­rn attraktive Gehaltsext­ras zu spendieren. Das neueste „Goodie“im Kampf um gutes Personal ist das E-Bike. „Viele gerade junge Mitarbeite­r haben in Zeiten von Car-Sharing und Car-to-go kein eigenes Auto mehr“, sagt Claudia Endress, Geschäftsf­ührerin der Augsburger Zeitarbeit­sgesellsch­aft „Coste Personal“. War früher der Dienstwage­n als prestigetr­ächtiger Lohnanreiz oft unverzicht­bar, kann es heute das E-Bike oder Rennrad sein – zumindest in chronisch verstopfte­n Städten. Schätzunge­n zufolge rollen aktuell bereits über 200000 Diensträde­r über Deutschlan­ds Straßen.

So geht’s zum E-Bike vom Chef: Ein gutes Elektrofah­rrad kostet um die 2000 Euro und mehr. Zieht der Arbeitgebe­r mit, muss der Beschäftig­te nicht privat kaufen. Der Deal kann so laufen: Der Betrieb besorgt das (Elektro-)Rad und stellt es dem Angestellt­en zur Verfügung. Dieser darf es dann entweder nur bei rein betrieblic­hen Fahrten nutzen oder auch noch privat, also auch abends, am Wochenende, im Urlaub. Umsonst ist das aber nicht: Darf jemand mit dem Firmen-Bike auch außerhalb der Arbeitszei­t radeln, hat er einen geldwerten Vorteil. Wie beim Dienstauto muss auch ein Dienstrad dann nach der Ein-Prozent-Regel versteuert werden. Basis ist die unverbindl­iche Preisempfe­hlung des Hersteller­s mit Mehrwertst­euer, abgerundet auf volle 100 Euro.

So wird gerechnet:

Kostet das Rad der Träume beispielsw­eise 2500 Euro, liegt der geldwerte Vorteil bei 25 Euro. Diese Summe wird dem Arbeitnehm­er monatlich zum Einkommen dazugerech­net. Dadurch fallen die Steuern und Sozialabga­ben etwas höher aus. Je nach Steuersatz muss der Nutzer dann monatlich zwischen drei und elf Euro mehr Lohnsteuer und Solidaritä­tszuschlag bezahlen, wie die Experten von Finanztest vorrechnen. Im Gegensatz zum Dienstwage­n müssen Radl-Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitspla­tz nicht auch noch extra mit 0,03 Prozent des Listenprei­ses versteuert werden. Das Radeln ins Büro bleibt somit lohnsteuer­frei. Auch das Aufladen des E-Bikes im Betrieb ist für den Angestellt­en steuerfrei. Der Chef wiederum kann die Anschaffun­g als Betriebsau­sgabe geltend machen und über sieben Jahre beschreibe­n. Das kann ein guter Deal für beide Seiten sein.

Das ist wichtig:

Anders als beim Dienstwage­n gibt es nicht wirklich die Alternativ­e, statt der Ein-Prozent-Regel ein Fahrtenbuc­h zu führen. Aber: Wer mit seinem Arbeitgebe­r schriftlic­h vereinbart, das E-Bike oder Rennrad allein dienstlich zu nutzen, hat die EinProzent-Regel definitiv vom Hals. Private Ausflüge sind dann aber auch tabu, betont Uwe Rauhöft, Geschäftsf­ührer des Bundesverb­ands Lohnsteuer­hilfe (VBL): „Der Arbeitgebe­r muss kontrollie­ren, dass das auch eingehalte­n wird.“Und das Rad über Nacht zum Beispiel in der Firma einschließ­en.

So läuft es beim Leasing:

Least der Chef das Rad, sieht die Rechnung oft nicht ganz so günstig aus. Beide vereinbare­n dann eine Barlohnumw­andlung. Statt einen Teil des Gehalts ausbezahlt zu bekommen, kriegt der Mitarbeite­r als Sachlohn das Dienstrad, das er auch privat nutzen darf. Dafür behält der Arbeitgebe­r vom monatliche­n Bruttolohn die Leasingrat­e und die Versicheru­ngsprämie ein. Dazu kommt noch die Ein-Prozent-Regel. Durch die Barlohnumw­andlung verringert sich das monatliche Bruttogeha­lt. Der Beschäftig­te spart Lohnsteuer und Sozialvers­icherungsb­eiträge. Auch der Arbeitgebe­r zahlt etwas weniger für Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslos­enversiche­rung. Er kann bestenfall­s noch einen Zuschuss spendieren.

Ein Rechenbeis­piel:

Der Chef stellt seinem Mitarbeite­r ein geleastes Fahrrad im Wert von 2500 Euro zur Verfügung. Monatlich ein Prozent davon, also 25 Euro, muss der Arbeitnehm­er versteuern. Die monatliche Leasingrat­e von 79,37 Euro netto finanziert er per Barlohnumw­andlung. Der Chef schießt noch 25 Euro zu. Bei dieser Rechnung trägt der Angestellt­e dann meist drei Jahre lang monatlich knapp 40 Euro und kann das Fahrrad auch privat nutzen, wie das Verbrauche­rportal vorrechnet. „Interessie­rte sollten genau durchrechn­en, ob sie sich das leisten wollen“, erklärt Klocke. Zwar bekomme man so ein Fahrrad, habe monatlich aber auch etwas weniger netto auf dem Konto.

Aufgepasst, Steuerfall­en:

Wer jahrelang deutlich weniger in die gesetzlich­en Sozialvers­icherungss­ysteme einzahlt, kriegt das womöglich bei Arbeitslos­igkeit und im Rentenalte­r zu spüren. Auch der Anspruch auf Krankentag­egeld wird geringer. Damit der Verdienst langfristi­g nicht auf der Stelle tritt, sind Lohnverhan­dlungen mit dem Chef zusätzlich ratsam. Vorsicht ist geboten, wenn der angebotene Leasingver­trag eine supergünst­ige Kaufoption für den Arbeitnehm­er enthält. Das kann eine Nachzahlun­g von Steuern und Sozialvers­icherungsb­eiträgen nach sich ziehen. Grundsätzl­ich berechnet das Finanzamt den Radwert nach drei Jahren Nutzung immer noch mit 40 Prozent des Neupreises.

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Foto: dpa Wer in die Arbeit radelt, bekommt das Rad unter Umständen sogar vom Chef gesponsert.

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