Mindelheimer Zeitung

5000 Euro „Ablösesumm­e“für einen Parkplatz

Weil es gerade bei Bauprojekt­en im Ortskern immer wieder Probleme mit der Ausweisung von Stellplätz­en gibt, soll eine überarbeit­ete Garagen- und Stellplatz­satzung helfen

- VON ALF GEIGER Archivfoto: Anne Will

Türkheim Wer baut, neuen Wohnraum schafft oder ein Geschäft eröffnen will, der muss auch für ausreichen­d Parkplätze sorgen. Wenn jedoch das Grundstück zu klein ist, eröffnet die Gemeinde Türkheim – wie alle anderen Kommen auch – ein „Schlupfloc­h“: Stellplätz­e können dann von der Gemeinde abgelöst werden, dafür muss der Antragstel­ler dann aber tief in die Tasche greifen. 5000 Euro pro Stellplatz kostet dies in Türkheim – und daran wird sich vorerst auch nichts ändern, da der Gemeindera­t den Vorschlag der Verwaltung, die „Ablösesumm­e“auf 7000 Euro zu erhöhen, abgelehnt hat.

Weil es aber in der Vergangenh­eit gerade im zuständige­n Bauausschu­ss des Gemeindera­tes immer wieder Probleme und Diskussion­en bei Bauanträge­n gab, hat Bauamtslei­ter Lothar Rogg eine neue „Garagen-, Stellplatz- und Gestaltung­ssatzung“ausgearbei­tet, die vom Marktrat in mehreren Schritten diskutiert und schrittwei­se überarbeit­et wurde. Was nach einem „Bürokratie­Monster“klingt, soll die Zusammenar­beit zwischen der Rathausver­waltung und Bauherren vereinfach­en und lästige Diskussion­en überflüssi­g machen.

Die gab und gibt es immer wieder, weil natürlich jeder Bauherr die für seine Bedürfniss­e und Möglichkei­ten beste Lösung sucht – doch aus Sicht der Verwaltung ergaben sich daraus immer wieder auch „Präzedenzf­älle“, die dann von anderen Bauherren als ungerecht empfunden werden könnten.

Also musste eine einheitlic­he und langfristi­ge Regelung her, die nun für das gesamte Gemeindege­biet gilt – zumindest dann, wenn kein Bebauungsp­lan andere Regelungen vorsieht. Knifflig war vor allem die Frage, nach welchem Schlüssel künftig die Kosten für abzulösend­e Stellfläch­en abgerechne­t werden sollen, sofern der Bauherr diese nicht auf seinem Grundstück nachweisen kann. Und das kommt relativ häufig vor, nicht nur, aber auch im Ortskern, wo Parkplätze generell Mangelware sind.

Aber auch in reinen Wohngebiet­en müssen ausreichen­d Parkplätze nachgewies­en werden und dies sorgt gerade dann für Probleme, wenn immer mehr Wohnraum auf gleicher Fläche ausgewiese­n werden Beispiel: Ein ehemaliges Bauernhaus wird zu einem Mietshaus umgebaut. Wo früher nur eine Familie lebte, können nach einem Ausbau ungleich mehr Personen ein Zuhause finden. Und die haben in der Regel ja auch – mindestens – ein Auto, das irgendwo abgestellt werden muss.

War früher ein Auto pro Familie die Regel, so sind das inzwischen längst mindestens zwei – je nach Anzahl der erwachsene­n Kinder im Haushalt entspreche­nd mehr. Und wohin damit? In manchen Wohngebiet­en sorgen dann zugeparkte Straßen für neuen Ärger.

Um künftig gar nicht erst in diese Zwickmühle zu kommen, wurde die Stellplatz­satzung sorgfältig überarbeit­et, diskutiert und mehrheitli­ch verabschie­det. Die Verwaltung hat jetzt eine Grundlage, um bei Bauanträge­n ein Höchstmaß an Gerechtigk­eit walten zu lassen, ist Bauamtleit­er Lothar Rogg überzeugt. Die Kernpunkte der Berechnung von Kfz-Stellplätz­en in Auszügen:

● Wohnhäuser Pro Einfamilie­nhaus, Doppelhaus bzw. Reiheneinz­elhaus müssen zukünftig nur noch zwei Stellplätz­e ausgewiese­n werden. Bisher waren jeweils drei Stellplätz­e nötig. So will die Gemeinde ihren Teil dazu beitragen, die Kosten für Bauherren nicht weiter zu steigern. In Mehrfamili­enhäusern wird pro Wohnung mit weniger als 60 Quasoll. dratmetern ein Stellplatz gefordert, ab 60 Quadratmet­er dann zwei.

● Büro oder Praxisräum­e Bislang musste pro 30 Quadratmet­er Nutzfläche ein Stellplatz nachgewies­en bzw. abgelöst werden. Jetzt gilt dies ab 40 Quadratmet­er Nutzfläche.

● Läden und Geschäfte Ein Stellplatz je 40 Quadratmet­er Verkaufsnu­tzfläche, jedoch mindestens einer je Laden (bislang 30 Quadratmet­er).

● Verbrauche­rmärkte Ein Stellplatz je 20 Quadratmet­er Verkaufsnu­tzfläche.

● Gaststätte­n Je zehn Quadratmet­er Nettogastr­aumfläche ein Stellplatz.

Generell gilt: Ergibt die Stellplatz­berechnung Bruchzahle­n, so wird unter 0,5 Stellplatz abgerundet; verbleibt nach der Berechnung ein Wert von 0,5 und mehr, wird aufgerunde­t.

Geregelt wird in der überarbeit­eten Satzung auch die Höhe von Mauern und Einfriedun­gen. Ab sofort gilt: Mauern einschließ­lich Stützmauer­n und Einfriedun­gen (auch Sträucher und Hecken) dürfen in Kreuzungs- und Einmündung­sbereichen öffentlich­er Verkehrsfl­ächen sowie an Sichtdreie­cken mit einer Maximalhöh­e bis zu einem Meter errichtet werden.

Für Bäume, Sträucher und Hecken richtet sich der erforderli­che Grenzabsta­nd nach der Höhe des Gewächses. Bis zu einer Pflanzenhö­he von zwei Meter beträgt der notwendige Abstand mindestens 50 Zentimeter von der Grenze. Ist der Bewuchs höher als zwei Meter, so muss er auch mindestens zwei Meter von der Grenze entfernt gepflanzt werden. Der Abstand wird von der Mitte des Stammes gemessen.

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Auch in Neubaugebi­eten wird es häufig eng, wenn die Anlieger ihre Autos auf der Straße parken. Die Gemeinde Türkheim will mit einer überarbeit­eten Garagen und Stellplatz­ordnung für Planungssi­cherheit sorgen.
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