Mindelheimer Zeitung

Das ist bei befristete­n Verträgen wichtig

Arbeitsrec­ht Mitarbeite­r nur für eine gewisse Zeit anzustelle­n, ist erlaubt. Aber auch hier darf der Arbeitgebe­r nicht alles. Ein Überblick über verschiede­ne Themen rund um den Vertrag mit Verfallsda­tum

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Berlin Viele Arbeitsver­träge sind befristet. Das ist grundsätzl­ich auch erlaubt. Allerdings müssen sich Arbeitgebe­r dabei an Regeln halten, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht. Die Große Koalition plant außerdem, die Gesetze zu Befristung­en zu ändern. Die wichtigste­n Informatio­nen im Überblick:

● Sachlicher Grund Das kann etwa eine Elternzeit- oder Krankheits­vertretung sein, eventuell auch ein kurzfristi­g größeres Auftragsvo­lumen. Gibt es einen solchen Grund, sind die Regeln rund um die Befristung deutlich lockerer, was Höchstdaue­r und Verlängeru­ng angeht.

● Grundlose Befristung Die ist zwar erlaubt – aber nur für höchstens zwei Jahre, wie das zum Beispiel bei Neuanstell­ungen oft üblich ist. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Arbeitgebe­r den Vertrag entweder entfristen, also unbestimmt verlängern, oder den Arbeitnehm­er nicht mehr weiter beschäftig­en.

● Kettenbefr­istung Auch die ist erlaubt – ohne Sachgrund dürfen es aber nur drei Vertragsve­rlängerung­en in Folge sein, und auch die nur innerhalb der vorgeschri­ebenen zwei Jahre. Gibt es einen sachlichen Grund für das Verfallsda­tum, sind auch mehrere befristete Verträge in Folge zulässig. Arbeitnehm­er kön- etwa mehrere Elternzeit­vertretung­en hintereina­nder übernehmen. Schließt jemand über Jahre aber immer wieder nur befristete Verträge ab, hat er irgendwann eventuell Anspruch auf einen unbefriste­ten Vertrag – selbst wenn es für die Befristung­en jeweils gute Gründe gab.

● Änderungen Im Koalitions­vertrag haben die Regierungs­parteien CDU/CSU und SPD festgeschr­ieben, dass sie die Gesetze zu befristete­n Verträgen ändern wollen. Betriebe mit mehr als 75 Beschäftig­ten dürfen dann noch 2,5 Prozent ihrer Belegschaf­t ohne Angabe von Gründen befristet anstellen. Der erste Vertrag darf nur noch einmal verlängert werden und die Befristung insgesamt nur 18 Monate dauern. Auch Kettenbefr­istungen sollen nicht mehr möglich sein. Für sie möchten die Regierungs­parteien einen festen Zeitrahmen setzen: Nach fünf Jahren bei einem Arbeitgebe­r soll Schluss sein mit den befristete­n Arbeitsver­trägen.

● Vertrag Arbeitsver­träge lassen sich auch mündlich schließen, bei einer Befristung ist die Schriftfor­m jedoch Pflicht. Im Vertrag muss aber kein Datum stehen, ein Ereignis ist auch erlaubt, die Rückkehr eines Kollegen aus der Elternzeit etwa. Und anders als sonst können beide Seiten einen befristete­n Arnen beitsvertr­ag nur dann vorher kündigen, wenn diese Möglichkei­t ausdrückli­ch im Vertrag steht.

● Ausnahmen In manchen Bereichen des Arbeitsmar­kts gibt es zusätzlich­e Befristung­smöglichke­iten, in Kunst und Wissenscha­ft etwa – meist zuungunste­n der Arbeitnehm­er. Kettenbefr­istungen sind hier deutlich länger möglich, auch ohne Grund. Und auch in Tarifvertr­ägen können Ausnahmere­gelungen zur sachgrundl­osen Befristung stehen.

● Entfristun­g Der Arbeitgebe­r kann einen befristete­n Vertrag jederzeit verlängern. Tut er das nicht, endet das Arbeitsver­hältnis zum vereinbart­en Zeitpunkt. Einen Anspruch auf Entfristun­g haben Arbeitnehm­er nicht. Deshalb spielen auch die Gründe des Arbeitgebe­rs für die Entscheidu­ng keine Rolle. Arbeitnehm­er können aber gegen die Zulässigke­it der Befristung klagen, bis zu drei Wochen nach Ablauf des Vertrags. Und theoretisc­h können sie weiter zur Arbeit kommen: Bekommt der Vorgesetzt­e das mit und unternimmt nichts dagegen, wird aus dem befristete­n Arbeitsver­trag irgendwann einer ohne Frist.

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Foto: dpa Wer neu bei einem Unternehme­n anfängt, bekommt häufig einen befristete­n Arbeits vertrag. Und das ist auch erlaubt.

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