Das ist bei befristeten Verträgen wichtig
Arbeitsrecht Mitarbeiter nur für eine gewisse Zeit anzustellen, ist erlaubt. Aber auch hier darf der Arbeitgeber nicht alles. Ein Überblick über verschiedene Themen rund um den Vertrag mit Verfallsdatum
Berlin Viele Arbeitsverträge sind befristet. Das ist grundsätzlich auch erlaubt. Allerdings müssen sich Arbeitgeber dabei an Regeln halten, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Die Große Koalition plant außerdem, die Gesetze zu Befristungen zu ändern. Die wichtigsten Informationen im Überblick:
● Sachlicher Grund Das kann etwa eine Elternzeit- oder Krankheitsvertretung sein, eventuell auch ein kurzfristig größeres Auftragsvolumen. Gibt es einen solchen Grund, sind die Regeln rund um die Befristung deutlich lockerer, was Höchstdauer und Verlängerung angeht.
● Grundlose Befristung Die ist zwar erlaubt – aber nur für höchstens zwei Jahre, wie das zum Beispiel bei Neuanstellungen oft üblich ist. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Arbeitgeber den Vertrag entweder entfristen, also unbestimmt verlängern, oder den Arbeitnehmer nicht mehr weiter beschäftigen.
● Kettenbefristung Auch die ist erlaubt – ohne Sachgrund dürfen es aber nur drei Vertragsverlängerungen in Folge sein, und auch die nur innerhalb der vorgeschriebenen zwei Jahre. Gibt es einen sachlichen Grund für das Verfallsdatum, sind auch mehrere befristete Verträge in Folge zulässig. Arbeitnehmer kön- etwa mehrere Elternzeitvertretungen hintereinander übernehmen. Schließt jemand über Jahre aber immer wieder nur befristete Verträge ab, hat er irgendwann eventuell Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag – selbst wenn es für die Befristungen jeweils gute Gründe gab.
● Änderungen Im Koalitionsvertrag haben die Regierungsparteien CDU/CSU und SPD festgeschrieben, dass sie die Gesetze zu befristeten Verträgen ändern wollen. Betriebe mit mehr als 75 Beschäftigten dürfen dann noch 2,5 Prozent ihrer Belegschaft ohne Angabe von Gründen befristet anstellen. Der erste Vertrag darf nur noch einmal verlängert werden und die Befristung insgesamt nur 18 Monate dauern. Auch Kettenbefristungen sollen nicht mehr möglich sein. Für sie möchten die Regierungsparteien einen festen Zeitrahmen setzen: Nach fünf Jahren bei einem Arbeitgeber soll Schluss sein mit den befristeten Arbeitsverträgen.
● Vertrag Arbeitsverträge lassen sich auch mündlich schließen, bei einer Befristung ist die Schriftform jedoch Pflicht. Im Vertrag muss aber kein Datum stehen, ein Ereignis ist auch erlaubt, die Rückkehr eines Kollegen aus der Elternzeit etwa. Und anders als sonst können beide Seiten einen befristeten Arnen beitsvertrag nur dann vorher kündigen, wenn diese Möglichkeit ausdrücklich im Vertrag steht.
● Ausnahmen In manchen Bereichen des Arbeitsmarkts gibt es zusätzliche Befristungsmöglichkeiten, in Kunst und Wissenschaft etwa – meist zuungunsten der Arbeitnehmer. Kettenbefristungen sind hier deutlich länger möglich, auch ohne Grund. Und auch in Tarifverträgen können Ausnahmeregelungen zur sachgrundlosen Befristung stehen.
● Entfristung Der Arbeitgeber kann einen befristeten Vertrag jederzeit verlängern. Tut er das nicht, endet das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Zeitpunkt. Einen Anspruch auf Entfristung haben Arbeitnehmer nicht. Deshalb spielen auch die Gründe des Arbeitgebers für die Entscheidung keine Rolle. Arbeitnehmer können aber gegen die Zulässigkeit der Befristung klagen, bis zu drei Wochen nach Ablauf des Vertrags. Und theoretisch können sie weiter zur Arbeit kommen: Bekommt der Vorgesetzte das mit und unternimmt nichts dagegen, wird aus dem befristeten Arbeitsvertrag irgendwann einer ohne Frist.