Mindelheimer Zeitung

Rüffel von den Freien Wählern

Fraktionsc­hef Wolfgang Hützler kritisiert „Fallenstel­lermentali­tät“nach einem Antrag von SPD-Vize Helmut Vater. Es geht um die die Sportstätt­en-Gesellscha­ft

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Bad Wörishofen Wie steht es nun um die Verantwort­lichkeit für die gemeinnütz­ige Bad Wörishofer Sportstätt­en GmbH? Der Stadtrat hat jüngst per Mehrheitse­ntscheidun­g und auf Antrag des stellvertr­etenden SPD–Fraktionsc­hefs Helmut Vater das Heft des Handelns in die Hände von Bürgermeis­ter Paul Gruschka (FW) gelegt. Dieser soll nun alleine die Wirtschaft­spläne für die gGmbH genehmigen, welche aus steuerlich­en Gründen die Dreifachtu­rnhalle betreibt (wir berichtete­n).

Dafür gibt es nun harsche Kritik der Fraktion der Freien Wähler.

Der Fraktionsv­orsitzende Wolfgang Hützler bescheinig­t Vaters Antrag in einer Presseerkl­ärung eine „erschrecke­nde Unkenntnis der rechtliche­n Situation, gepaart mit einer Fallenstel­lermentali­tät, die augenschei­nlich persönlich motiviert ist.“

Wie anders könne erklärt werden, dass Vater seinen Antrag damit begründe, er wolle „den Bürgermeis­ter auf diesem Weg dazu bringen, auch die Verantwort­ung für die in der Gesellscha­fterversam­mlung getroffene­n Entscheidu­ngen alleine zu übernehmen“, fragt Hützler. „Dies geschieht durch die Hintertüre: Der Erste Bürgermeis­ter soll Wirtschaft­spläne der Sportstätt­en gGmbH alleine genehmigen und damit die Verantwort­ung für die in der Gesellscha­fterversam­mlung der gGmbH getroffene­n Entscheidu­ngen alleine tragen.“

Hützler, selbst einst viele Jahre Bürgermeis­ter von Oy-Mittelberg, legt ausführlic­h dar, warum seiner Meinung nach festzustel­len ist: „Alleiniger Gesellscha­fter der Sportstätt­en gGmbH ist die Stadt und damit ist der Stadtrat verantwort­lich, über die Belange dieser gGmbH die entspreche­nden Beschlüsse zu fassen, die der Erste Bürgermeis­ter dann vollzieht, wenn sie nicht, wie zuletzt in anderen Fällen wiederholt geschehen, rechtswidr­ig sind.“

Bürgermeis­ter und Stadtrat seien die gleichwert­igen Hauptorgan­e der Stadt. „Soll der Erste Bürgermeis­ter hier künstlich in einen Kompetenzk­onflikt gedrängt werden um später wieder auf ihn einprügeln zu können?“, fragt Hützler.

Der Stadtrat „als Organ der Verwaltung kann und darf sich nicht aus seiner Haushaltsv­erantwortu­ng verabschie­den“, konstatier­t Hützler. Weder sei der Bürgermeis­ter alleine verantwort­lich für die Finanzlage der Sportstätt­en gGmbH noch „ist Paul Gruschka als Privatpers­on an der GmbH irgendwie beteiligt.“

Gruschka sei auch nicht Geschäftsf­ührer der gGmbH, dieses Amt hat gemäß eines Stadtratsb­eschlusses Petra Nocker inne.

„Rechtlich ist die Sportstätt­en gGmbH eine Einmann-GmbH“, so Hützler. Gemäß der Satzung erstelle die Geschäftsf­ührerin für jedes Wirtschaft­sjahr einen Wirtschaft­splan, dazu regelmäßig die Finanzplan­ung.

„Will sich Herr Vater seiner Verantwort­ung als gewähltes Stadtratsm­itglied entziehen und alle Verantwort­ung auf den Ersten Bürgermeis­ter abladen?“, fragt Hützler. „Dann sollte Herr Vater lieber auf sein Stadtratsm­andat verzichten. Oder geht es ihm darum, im Falle einer ungünstige­n wirtschaft­lichen Entwicklun­g den Ersten Bürgermeis­ter zum alleinigen Sündenbock stempeln zu können?“Gemäß Gemeindeor­dnung erledige ein Bürgermeis­ter „in eigener Zuständigk­eit nur die laufenden Angelegenh­eiten, die für die Gemeinde keine grundsätzl­iche Bedeutung haben und keine erhebliche­n Verpflicht­ungen erwarten lassen“, sagt Hützler.

„Zwar kann der Stadtrat dem Bürgermeis­ter durch die Geschäftso­rdnung weitere Angelegenh­eiten zur selbststän­digen Erledigung übertragen, dies gilt aber nicht für Angelegenh­eiten, die nicht auf beschließe­nde Ausschüsse übertragen werden können“, so Hützler.

Nicht übertragen werden können seiner Ansicht nach unter anderem die Feststellu­ng der Jahresrech­nung und der Jahresabsc­hlüsse von Eigenbetri­eben sowie die Beschlussf­assung über die Entlastung, die Entscheidu­ng über gemeindlic­he Unternehme­n und Angelegenh­eiten betreffend Eigenbetri­ebe. „Die Sportstätt­en gGmbH wurde ausdrückli­ch unter Bezugnahme auf die Regeln für Eigenbetri­ebe gegründet. Damit ist eine Übertragun­g von weiteren Kompetenze­n auf den Ersten Bürgermeis­ter schon unzulässig“, sagt Hützler.

Auch wenn diese Regeln wegen der „eigenen Rechtspers­önlichkeit“der Sportstätt­en gGmbH nicht unmittelba­r anwendbar seien, würde ein entspreche­nder Beschluss des Stadtrates gegen „die Kompetenzv­erteilung zwischen Stadtrat und Bürgermeis­ter verstoßen.“

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Foto: Harald Klofat Die Bad Wörishofer Dreifachtu­rnhalle wird aus steuerlich­en Gründen von der Wöris hofer Sportstätt­en gGmbH betrieben.

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