Rüffel von den Freien Wählern
Fraktionschef Wolfgang Hützler kritisiert „Fallenstellermentalität“nach einem Antrag von SPD-Vize Helmut Vater. Es geht um die die Sportstätten-Gesellschaft
Bad Wörishofen Wie steht es nun um die Verantwortlichkeit für die gemeinnützige Bad Wörishofer Sportstätten GmbH? Der Stadtrat hat jüngst per Mehrheitsentscheidung und auf Antrag des stellvertretenden SPD–Fraktionschefs Helmut Vater das Heft des Handelns in die Hände von Bürgermeister Paul Gruschka (FW) gelegt. Dieser soll nun alleine die Wirtschaftspläne für die gGmbH genehmigen, welche aus steuerlichen Gründen die Dreifachturnhalle betreibt (wir berichteten).
Dafür gibt es nun harsche Kritik der Fraktion der Freien Wähler.
Der Fraktionsvorsitzende Wolfgang Hützler bescheinigt Vaters Antrag in einer Presseerklärung eine „erschreckende Unkenntnis der rechtlichen Situation, gepaart mit einer Fallenstellermentalität, die augenscheinlich persönlich motiviert ist.“
Wie anders könne erklärt werden, dass Vater seinen Antrag damit begründe, er wolle „den Bürgermeister auf diesem Weg dazu bringen, auch die Verantwortung für die in der Gesellschafterversammlung getroffenen Entscheidungen alleine zu übernehmen“, fragt Hützler. „Dies geschieht durch die Hintertüre: Der Erste Bürgermeister soll Wirtschaftspläne der Sportstätten gGmbH alleine genehmigen und damit die Verantwortung für die in der Gesellschafterversammlung der gGmbH getroffenen Entscheidungen alleine tragen.“
Hützler, selbst einst viele Jahre Bürgermeister von Oy-Mittelberg, legt ausführlich dar, warum seiner Meinung nach festzustellen ist: „Alleiniger Gesellschafter der Sportstätten gGmbH ist die Stadt und damit ist der Stadtrat verantwortlich, über die Belange dieser gGmbH die entsprechenden Beschlüsse zu fassen, die der Erste Bürgermeister dann vollzieht, wenn sie nicht, wie zuletzt in anderen Fällen wiederholt geschehen, rechtswidrig sind.“
Bürgermeister und Stadtrat seien die gleichwertigen Hauptorgane der Stadt. „Soll der Erste Bürgermeister hier künstlich in einen Kompetenzkonflikt gedrängt werden um später wieder auf ihn einprügeln zu können?“, fragt Hützler.
Der Stadtrat „als Organ der Verwaltung kann und darf sich nicht aus seiner Haushaltsverantwortung verabschieden“, konstatiert Hützler. Weder sei der Bürgermeister alleine verantwortlich für die Finanzlage der Sportstätten gGmbH noch „ist Paul Gruschka als Privatperson an der GmbH irgendwie beteiligt.“
Gruschka sei auch nicht Geschäftsführer der gGmbH, dieses Amt hat gemäß eines Stadtratsbeschlusses Petra Nocker inne.
„Rechtlich ist die Sportstätten gGmbH eine Einmann-GmbH“, so Hützler. Gemäß der Satzung erstelle die Geschäftsführerin für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan, dazu regelmäßig die Finanzplanung.
„Will sich Herr Vater seiner Verantwortung als gewähltes Stadtratsmitglied entziehen und alle Verantwortung auf den Ersten Bürgermeister abladen?“, fragt Hützler. „Dann sollte Herr Vater lieber auf sein Stadtratsmandat verzichten. Oder geht es ihm darum, im Falle einer ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung den Ersten Bürgermeister zum alleinigen Sündenbock stempeln zu können?“Gemäß Gemeindeordnung erledige ein Bürgermeister „in eigener Zuständigkeit nur die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen“, sagt Hützler.
„Zwar kann der Stadtrat dem Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen, dies gilt aber nicht für Angelegenheiten, die nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können“, so Hützler.
Nicht übertragen werden können seiner Ansicht nach unter anderem die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse von Eigenbetrieben sowie die Beschlussfassung über die Entlastung, die Entscheidung über gemeindliche Unternehmen und Angelegenheiten betreffend Eigenbetriebe. „Die Sportstätten gGmbH wurde ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Regeln für Eigenbetriebe gegründet. Damit ist eine Übertragung von weiteren Kompetenzen auf den Ersten Bürgermeister schon unzulässig“, sagt Hützler.
Auch wenn diese Regeln wegen der „eigenen Rechtspersönlichkeit“der Sportstätten gGmbH nicht unmittelbar anwendbar seien, würde ein entsprechender Beschluss des Stadtrates gegen „die Kompetenzverteilung zwischen Stadtrat und Bürgermeister verstoßen.“