Mindelheimer Zeitung

Auch Digitales kann vererbt werden

Der Bundesgeri­chtshof stärkt die Rechte von Hinterblie­benen

- VON MARTIN FERBER

Berlin/Karlsruhe Zu einem Erbe gehören auch Briefe und Tagebücher – doch was ist mit einem FacebookKo­nto? Die Innenexper­ten der FDP und der Grünen, Stephan Thomae und Konstantin von Notz, haben gegenüber unserer Zeitung das Grundsatzu­rteil des Bundesgeri­chtshofes begrüßt, nach dem im Todesfall auch digitale Inhalte an die Erben des Verstorben­en fallen. Es gebe keinen Grund, sie anders zu behandeln als Briefe oder Tagebücher, sagte der Vorsitzend­e Richter Ulrich Herrmann bei der Verkündung des Urteils. Im konkreten Fall hatten die Eltern eines 15-jährigen Mädchens, das bei einem U-BahnUnfall ums Leben gekommen war, um Einsicht in den FacebookAc­count der Tochter geklagt.

Das Urteil schaffe Rechtssich­erheit, sagte Thomae. „Wenn sich Internetko­nzerne zwischen Verstor- bene und deren Erben drängen und sich anmaßen, den rechtmäßig­en Zugriff auf den Nachlass zu verwehren, muss ihnen Einhalt geboten werden.“Grünen-Fraktionsv­ize von Notz verwies darauf, dass der Richterspr­uch nur einen kleinen Ausschnitt der gesamten Problemati­k regele. Der Gesetzgebe­r bleibe in der Verantwort­ung, beispielsw­eise auch für persönlich­e Fotos und Videos in Clouds, für Rechtssich­erheit zu sorgen.

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