Gestohlenes Regenrohr führt zum Dieb
Prozess Einem 63-jährigen Rentner werden mehrere Diebstähle vorgeworfen
Memmingen Auf so viel Öffentlichkeit hätte der Angeklagte gerne verzichtet: Eine komplette Schulklasse besetzte den Zuschauerraum im Sitzungssaal 132 des Amtsgerichts und verfolgte den Ablauf einer Verhandlung. Auf der Anklagebank saß reumütig ein 63-jähriger Rentner, dem mehrfacher Diebstahl und Sachbeschädigung vorgeworfen wurde. Zum Verhängnis wurde dem Angeklagten, dass er bei seinem letzten Diebeszug vom Geschädigten auf frischer Tat ertappt wurde.
Staatsanwalt Stefan Peter listete drei Diebstähle zwischen Januar und Mai dieses Jahres sowie eine Sachbeschädigung auf. Der Rentner soll in einem Memminger Ortsteil den Fahnenmast einer Schule entwendet haben. In den anderen Fällen stahl er Regenfallrohre, um die Beute zu veräußern. Hierin sah die Staatsanwaltschaft das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit erfüllt.
Der Rentner zeigte sich zunächst wortkarg und verwies auf seine Angaben bei der Polizei. In der näheren Befragung durch Richterin Kathrin Krempl räumte er seine Taten im Wesentlichen ein. Ein plausibles Motiv für seine Taten könne er nicht benennen. Auch seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien geordnet. Ein als Zeuge geladener Geschädigter sagte, dass er zunächst gezögert habe, Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Jetzt wisse er, dass dadurch drei Fälle zusammengeführt und aufgeklärt werden konnten.
Für ungewollte Heiterkeit sorgte der Angeklagte, als die Richterin ihn befragte, ob er den angerichteten Schaden noch im Gerichtssaal an den Geschädigten begleichen wolle. Er werde den Betrag überweisen, denn „in der heutigen Zeit dürfe man ja nicht zu viel Bargeld mit sich herumtragen“.
Im Schlussplädoyer forderte Staatsanwalt Peter eine Haftstrafe von neun Monaten zur Bewährung. Richterin Krempl wollte sich dem nicht anschließen und verurteilte
Ein gewerbsmäßiger Diebstahl war nicht nachzuweisen
den nicht vorbestraften Rentner zu einer Geldstrafe von 1800 Euro. Aus Sicht des Gerichts sei wegen des relativ geringen Verkehrswerts der Beute ein gewerbsmäßiger Diebstahl nicht hinreichend bewiesen. Neben der Geldstrafe muss der Rentner auch die Kosten des Verfahrens bezahlen.