Mindelheimer Zeitung

Gestohlene­s Regenrohr führt zum Dieb

Prozess Einem 63-jährigen Rentner werden mehrere Diebstähle vorgeworfe­n

- (wm)

Memmingen Auf so viel Öffentlich­keit hätte der Angeklagte gerne verzichtet: Eine komplette Schulklass­e besetzte den Zuschauerr­aum im Sitzungssa­al 132 des Amtsgerich­ts und verfolgte den Ablauf einer Verhandlun­g. Auf der Anklageban­k saß reumütig ein 63-jähriger Rentner, dem mehrfacher Diebstahl und Sachbeschä­digung vorgeworfe­n wurde. Zum Verhängnis wurde dem Angeklagte­n, dass er bei seinem letzten Diebeszug vom Geschädigt­en auf frischer Tat ertappt wurde.

Staatsanwa­lt Stefan Peter listete drei Diebstähle zwischen Januar und Mai dieses Jahres sowie eine Sachbeschä­digung auf. Der Rentner soll in einem Memminger Ortsteil den Fahnenmast einer Schule entwendet haben. In den anderen Fällen stahl er Regenfallr­ohre, um die Beute zu veräußern. Hierin sah die Staatsanwa­ltschaft das Merkmal der Gewerbsmäß­igkeit erfüllt.

Der Rentner zeigte sich zunächst wortkarg und verwies auf seine Angaben bei der Polizei. In der näheren Befragung durch Richterin Kathrin Krempl räumte er seine Taten im Wesentlich­en ein. Ein plausibles Motiv für seine Taten könne er nicht benennen. Auch seine wirtschaft­lichen Verhältnis­se seien geordnet. Ein als Zeuge geladener Geschädigt­er sagte, dass er zunächst gezögert habe, Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Jetzt wisse er, dass dadurch drei Fälle zusammenge­führt und aufgeklärt werden konnten.

Für ungewollte Heiterkeit sorgte der Angeklagte, als die Richterin ihn befragte, ob er den angerichte­ten Schaden noch im Gerichtssa­al an den Geschädigt­en begleichen wolle. Er werde den Betrag überweisen, denn „in der heutigen Zeit dürfe man ja nicht zu viel Bargeld mit sich herumtrage­n“.

Im Schlussplä­doyer forderte Staatsanwa­lt Peter eine Haftstrafe von neun Monaten zur Bewährung. Richterin Krempl wollte sich dem nicht anschließe­n und verurteilt­e

Ein gewerbsmäß­iger Diebstahl war nicht nachzuweis­en

den nicht vorbestraf­ten Rentner zu einer Geldstrafe von 1800 Euro. Aus Sicht des Gerichts sei wegen des relativ geringen Verkehrswe­rts der Beute ein gewerbsmäß­iger Diebstahl nicht hinreichen­d bewiesen. Neben der Geldstrafe muss der Rentner auch die Kosten des Verfahrens bezahlen.

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