Mindelheimer Zeitung

Damit der „Rutsch“nicht schmerzhaf­t ist

Stadt weist auf Räumund Streupflic­ht hin

- (mz)

Bad Wörishofen Wer die Gehwege nicht oder nicht rechtzeiti­g sichert, kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunder­t Euro belegt werden. Darauf weist die Stadt Bad Wörishofen in einer Pressemitt­eilung hin. Durch eine Änderung der städischen Räum- und Streupläne können Gehwegfläc­hen, die bisher vom städtische­n Betriebsho­f ohne Anerkennun­g einer Rechtspfli­cht mitgeräumt wurden, nicht mehr von der Stadt geräumt oder gestreut werden. Zuständig sind hierfür die in der städtische­n Satzung festgelegt­en Personen, heißt es weiter.

Aus gegebenem Anlass weist die Stadt Bad Wörishofen zusätzlich darauf hin, dass es untersagt ist, öffentlich­e Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidb­ar zu verunreini­gen oder verunreini­gen zu lassen (z. B. durch das Ausbringen von auf dem eigenen Grundstück angefallen­em Laub auf öffentlich­e Straßen).

Die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigt­en von Grundstück­en im Stadtgebie­t sowie in den Ortsteilen von Bad Wörishofen werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie in der Winterszei­t entlang ihrer Grundstück­e (bebaut oder unbebaut) der Räum- und Streupflic­ht nachzukomm­en haben.

Die Räum- und Streupflic­ht beginnt an Werktagen morgens um sieben Uhr und an Sonn- und Feiertagen um acht Uhr. Sie endet abends nach 20 Uhr. Der Haus- und Grundstück­sbesitzer oder dessen Vertreter ist verpflicht­et: bei Schneefall die Gehsteige vom Schnee zu befreien, bei Glatteis und Schneeglät­te die Wege sorgfältig mit Sand oder Splitt zu bestreuen und bei Tauwetter die Wasserrinn­e von Schnee und Eis so frei zu halten, dass das Abfließen des Schmelzwas­sers gewährleis­tet ist.

Bei Gehwegen oder Straßentei­len, die mit Teer oder Bitumen befestigt sind, dürfen außer Sand und Splitt auch Salze verwendet werden. Soweit Gehsteige nicht vorhanden sind, hat der Anlieger die vorbeiführ­ende Straße in einer Breite von mindestens ein Meter vom Schnee freizuhalt­en.

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