Damit der „Rutsch“nicht schmerzhaft ist
Stadt weist auf Räumund Streupflicht hin
Bad Wörishofen Wer die Gehwege nicht oder nicht rechtzeitig sichert, kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro belegt werden. Darauf weist die Stadt Bad Wörishofen in einer Pressemitteilung hin. Durch eine Änderung der städischen Räum- und Streupläne können Gehwegflächen, die bisher vom städtischen Betriebshof ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mitgeräumt wurden, nicht mehr von der Stadt geräumt oder gestreut werden. Zuständig sind hierfür die in der städtischen Satzung festgelegten Personen, heißt es weiter.
Aus gegebenem Anlass weist die Stadt Bad Wörishofen zusätzlich darauf hin, dass es untersagt ist, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen (z. B. durch das Ausbringen von auf dem eigenen Grundstück angefallenem Laub auf öffentliche Straßen).
Die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken im Stadtgebiet sowie in den Ortsteilen von Bad Wörishofen werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie in der Winterszeit entlang ihrer Grundstücke (bebaut oder unbebaut) der Räum- und Streupflicht nachzukommen haben.
Die Räum- und Streupflicht beginnt an Werktagen morgens um sieben Uhr und an Sonn- und Feiertagen um acht Uhr. Sie endet abends nach 20 Uhr. Der Haus- und Grundstücksbesitzer oder dessen Vertreter ist verpflichtet: bei Schneefall die Gehsteige vom Schnee zu befreien, bei Glatteis und Schneeglätte die Wege sorgfältig mit Sand oder Splitt zu bestreuen und bei Tauwetter die Wasserrinne von Schnee und Eis so frei zu halten, dass das Abfließen des Schmelzwassers gewährleistet ist.
Bei Gehwegen oder Straßenteilen, die mit Teer oder Bitumen befestigt sind, dürfen außer Sand und Splitt auch Salze verwendet werden. Soweit Gehsteige nicht vorhanden sind, hat der Anlieger die vorbeiführende Straße in einer Breite von mindestens ein Meter vom Schnee freizuhalten.