Mindelheimer Zeitung

Lichthupe nur selten erlaubt

Wann der Verlust des Führersche­ins droht

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München Jeder Autofahrer kennt das: Mit der Lichthupe an einer unübersich­tlichen Kreuzung oder beim Einfädeln auf der Autobahn will man dem anderen signalisie­ren: „Ich lasse dich vor“. Verboten ist dieser Gebrauch der Lichthupe trotzdem, informiert der ADAC. Das gilt auch für das Warnen Entgegenko­mmender vor einer Tempokontr­olle auf diese Weise. Die Straßenver­kehrsordnu­ng, kurz STVO, kennt nur zwei Situatione­n, in denen die Lichthupe erlaubt ist: wenn Autofahrer sich oder andere gefährdet sehen oder sie außerhalb geschlosse­ner Ortschafte­n überholen wollen.

Wer auf der Autobahn den Vordermann auf der linken Spur überholen will, kann demnach die Lichthupe nutzen, wenn dieser die Absicht trotz des links gesetzten Blinkers nicht bemerkt. „Dauerfeuer“und Drängeln sind aber tabu. Das Lichtzeich­en dürfen Überholwil­lige nur stoßweise und wenige Sekunden lang geben. Und sie müssen den erforderli­chen Sicherheit­sabstand einhalten, so der ADAC, der in diesem Zusammenha­ng an den halben Tachowert in Metern als Richtwert erinnert. Wer dem Vordermann bis auf wenige Meter auf die Pelle rückt und mit der Lichthupe zum Platzmache­n zwingt, muss damit rechnen, dass gegen ihn strafrecht­lich ermittelt wird. Nicht nur Geldstrafe­n, sondern auch ein Fahrverbot oder Entzug des Führersche­ins können folgen.

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Foto: dpa Wer auf der Straße drängelt, muss mit einer Strafe rechnen.

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