Mindelheimer Zeitung

Flugverspä­tung darf nicht zu pauschal begründet sein

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Mit dem Verweis auf viele andere verspätete Flüge kann sich eine Airline nicht auf außergewöh­nliche Umstände berufen, wenn sie einen Flug annulliert. Betroffene­n Passagiere­n steht dann eine Entschädig­ung nach EURecht zu, wie aus einem Urteil des Amtsgerich­ts Berlin-Wedding hervorgeht (Az.: 18 C 146/17). Im verhandelt­en Fall wollte ein Passagier von Brest in Frankreich über Paris nach Berlin fliegen. Doch die Maschine hob verspätet in Brest ab, der Mann verpasste den direkten Anschlussf­lug mit derselben Airline in Paris. Erst gut 24 Stunden später landete er in Berlin. So eine Verspätung komme einer Annullieru­ng des ganzen Fluges mit beiden Teilstreck­en gleich, urteilte das Gericht. Dem Mann stehe demnach gemäß EU-Fluggastre­chte-Verordnung eine Entschädig­ung von 250 Euro zu.

Grund für die Verspätung waren nach Angaben der Airline schlechte Sichtverhä­ltnisse am Pariser Flughafen Charles-de-Gaulle. Von dort war die Maschine schon verspätet nach Brest abgehoben und aus diesem Grund auch zu spät wieder in Paris angekommen. Die Airline gab an, es habe an diesem Tag mehr als 130 verspätete Flüge in Paris gegeben.

Diese Begründung nannte das Gericht „völlig pauschal“. Demnach konnte die Fluggesell­schaft nicht belegen, dass außergewöh­nliche Umstände – etwa Anordnunge­n der Flugsicher­ung wegen des schlechten Wetters – für die Flugverspä­tung gesorgt hatten. Außerdem konnte die Airline, die ihr Drehkreuz in Paris hat, nicht erklären, warum der klagende Passagier erst einen Tag später nach Berlin geflogen werden konnte. Die Route ParisBerli­n werde oft bedient, so das Gericht. Die Angabe, der Mann sei auf den „erstmöglic­hen Flug mit verfügbare­n Plätzen“umgebucht worden, reiche nicht für das gebotene bestmöglic­he Bemühen um Ersatzbefö­rderung.

Aus Sicht des Gerichts hat die Airline nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die erhebliche Verspätung zu verhindern. Sie müsse aber genau diese Bemühungen nachweisen, wenn sie Entschädig­ungen für Annullieru­ngen aufgrund außergewöh­nlicher Umstände ablehne.

Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellscha­ft für Reiserecht in ihrer Zeitschrif­t ReiseRecht aktuell. (dpa)

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