Wann die Reiserücktrittsversicherung zahlt
Kolumne Reisende sollten niemals hastig einem Versicherungsvertrag zustimmen
Bald wartet der Sommerurlaub mit Sonne, Strand und Meer. Jetzt nur noch schnell Koffer packen und Tickets ausdrucken. Doch dann passiert es. Ein Bandscheibenvorfall macht einen Strich durch die Rechnung.
Kurzfristige Reisestornierungen sind nicht nur ärgerlich, sie können auch teuer werden. Zwischen 75 und 90 Prozent des Reisepreises
muss man am Ende häufig selbst tragen. Verhindern kann man dies durch eine passende Reiserücktrittskostenversicherung. Sie kommt bei schwerer Krankheit, Unfall, Tod, Jobverlust, Hausbrand oder Schwangerschaftskomplikationen für die anfallenden Stornokosten auf. Zuvor ist hier aber einiges zu beachten.
Für chronisch Kranke und Reisende mit Vorerkrankungen ist die Krankheitsklausel wichtig. Versicherer zahlen nur, wenn die Krankheit schwer und unerwartet eintritt. Häufig sind Krankheiten nicht versichert, die in den letzten sechs Monaten behandelt worden sind. Im Zweifel sollte beim Versicherer vorab erfragt werden, ob die Erkrankung vom Schutz abgedeckt ist. Ist man sich unsicher, ob man eine Reise antreten sollte, kann man sich beim Arzt die Reisefähigkeit bescheinigen lassen. Erhält man die Bescheinigung nicht, ist die Stornierung angebracht.
Der Versicherungsschutz endet mit Antritt der Reise. Das ist spätestens beim Einsteigen in den Zug oder Einchecken am Flughafen der Fall. Es empfiehlt sich daher, immer einen zusätzlichen Reiseabbruchschutz zu versichern. Dieser greift, wenn der Urlaub vorzeitig beendet werden muss, weil man sich beispielsweise beim Bergwandern das Bein gebrochen hat.
Reiseportale bieten gerne zur gebuchten Reise eine Versicherung an. Besser die Finger davon lassen. Auf die Schnelle kann man kaum Konditionen vergleichen und am Ende hat man häufig, ohne es zu wissen, einen Jahresvertrag abgeschlossen. Ansonsten sind Jahresverträge für regelmäßig Reisende durchaus die erste Wahl. Wichtig ist dabei, ohne Zeitdruck und mit genügend Vorabinformation einen solchen Vertrag abzuschließen.
Egal ob Einmalschutz oder Jahresvertrag, auf eine Selbstbeteiligung sollte man möglichst verzichten. Angehörige und Mitreisende sollten vom Versicherungsschutz erfasst und der Versicherer Mitglied beim Versicherungsombudsmann sein, um sich im Streitfall den Gang vor Gericht zu ersparen.
Ist dies alles erfüllt, kann der Urlaub kommen. Hoffentlich ohne Bandscheibenvorfall.