Mindelheimer Zeitung

Welche Regeln gelten beim Einrichten eines Halteverbo­ts?

Justiz Befristete Verbote haben schon viele Autofahrer überrascht. Ein Anwalt erklärt, wann das rechtens ist

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Herr Janeczek, Autofahrer sagen oft: „Das Schild stand gestern Abend beim Parken noch gar nicht.“Wie lange vorher müssen die Halteverbo­te aufgestell­t worden sein, damit sie gültig sind? Christian Janeczek: Da gibt es eine relativ klare Entscheidu­ng vom Bundesverw­altungsger­icht aus dem Jahr 2018. 72 Stunden, also drei volle Tage. Das heißt konkret: Beginnt ein Halteverbo­t etwa an einem Freitag um 7 Uhr, müssten die Schilder spätestens am Dienstag um 7 Uhr aufgestell­t worden sein. also der Eintrag in das Protokoll vom Aufsteller, der schwächste Beweis. Wenn aber kein anderer vorhanden ist, genügt dieser in der Regel. Als Betroffene­r ist man dann in der Gegenbewei­spflicht. Es hilft aber zum Beispiel, wenn man selbst einen Zeugen hat, der beim Abparken dabei war und aussagen kann: „Da waren noch keine Schilder.“ Müssen die Verbotssch­ilder, wie normale Straßensch­ilder, gut erkennbar für den Verkehrste­ilnehmer aufgestell­t sein, damit sie gültig sind? Janeczek: Ja. Schilder sind quasi eine Art Verwaltung­sakt und ein Verwaltung­sakt muss bekannt gegeben werden. Das bedeutet: Wenn ein Verkehrssc­hild aufgestell­t wird, müssen Sie die Möglichkei­t haben, es als Verkehrste­ilnehmer wahrzunehm­en. Und das setzt voraus, dass es in Fahrtricht­ung aufgestell­t und sichtbar ist. Wenn ein Verbotssch­ild zum Gehweg gedreht ist, ist es also nicht gültig? Janeczek: Es muss in Fahrtricht­ung aufgestell­t sein. Das gilt theoretisc­h auch für die 72-Stunden-Regel, also den Zeitraum, ehe das Halteverbo­t beginnt – hier könnte man allerdings argumentie­ren, dass gedrehte Schilder einen Hinweis geben, dass an dieser Stelle bald ein Halteverbo­t besteht. Und sie damit auch später als 72 Stunden zuvor in Richtung Straße gedreht werden dürften. Wie groß dürfen die Halteverbo­tszonen sein? Janeczek: Wenn ein Autofahrer aus einer Querstraße kommt, sein Fahrzeug parkt und nicht durch einen einfachen Blick nach rechts und links sehen kann, dass dort Schilder stehen, ist er sicher. Eine konkrete Meterzahl gibt es nicht, denn ein Knick in der Straße oder eine Bebauung macht das unmöglich. Wer aber zum Beispiel von seinem Auto aus in 50 Metern Entfernung ein Schild sieht, sollte sich auch vergewisse­rn, was draufsteht. Es macht außerdem einen Unterschie­d, ob ich aus einer Querstraße komme und in eine Straße hineinfahr­e oder ob ich etwa in einer Straße gerade entlangfah­re, dann wende und schließlic­h parke. Auch hierzu hat das Bundesverw­altungsger­icht 2016 ein Urteil gesprochen.

Genau dieser Zeitpunkt ist häufig ein Streitpunk­t. Aufsteller müssen diesen im Protokoll vermerken. Ist das anfechtbar? Janeczek: Klar ist der Zeugenverw­eis,

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