Mindelheimer Zeitung

So funktionie­rt Online-Banking in Zukunft

Finanzen Ab dem 14. September gilt eine neue EU-weite Richtlinie für den Zahlungsve­rkehr. Das hat Folgen für Überweisun­gen im Internet und auch das Einkaufen im Netz. Ein Überblick, was sich genau ändert

- Anm. d. Red.)

Frankfurt am Main Viele Bankkunden in Deutschlan­d müssen sich von einer Gewohnheit verabschie­den: Beim Online-Banking am heimischen Computer können sie Überweisun­gen künftig nicht mehr durch Eingabe einer sechsstell­igen Ziffernfol­ge freigeben, die sie von einer gedruckten Liste abtippen. Denn die Papierlist­en mit nummeriert­en Transaktio­nsnummern (TAN) werden abgeschaff­t. Vom 14. September an dürfen Banken nach EURecht dieses sogenannte iTANVerfah­ren für Überweisun­gen vom Girokonto nicht mehr anbieten. Die Neuregelun­g ist Teil einer größeren Umstellung.

Warum werden die Papierlist­en abgeschaff­t?

Grund ist die europäisch­e Zahlungsdi­enstericht­linie („Payment Service Directive“/„PSD2“). Mit ihr will Brüssel den Zahlungsve­rkehr in der Europäisch­en Union für Verbrauche­r bequemer und sicherer machen und den Wettbewerb fördern. Die Richtlinie schreibt unter anderem vor, dass die für das Online-Banking notwendige­n Transaktio­nsnummern künftig dynamisch – also aktuell – erzeugt werden. Das geht natürlich nicht, wenn die TAN schon auf Papier hinterlegt ist.

Was bedeutet das für Kunden?

Beim Online-Banking und beim Einkaufen im Internet gilt künftig die gesetzlich­e Pflicht zur „starken Kundenauth­entifizier­ung“. Das heißt: Jeder Kunde muss seine Identität in jedem Fall mit zwei der drei folgenden Möglichkei­ten nachweisen: „Wissen“(etwa eine Geheimnumm­er/PIN), „Besitz“(etwa sein Smartphone oder die Original-Zahlungska­rte), „Sein“(biometrisc­he Merkmale wie etwa ein Fingerabdr­uck). Um eine Überweisun­g im Internet zu tätigen, brauchen Kunden dann zum Beispiel die PIN und eine per SMS aufs Handy geschickte TAN.

Wie ist es bei Zahlungen per Kreditkart­e?

Auch bei Kartenzahl­ungen im Internet müssen sich Verbrauche­r künftig grundsätzl­ich mit zwei Faktoren identifizi­eren. Bei Kreditkart­en sind die Vorgaben besonders streng, denn Nummer und Prüfziffer dieser Karten können relativ leicht ausgespäht werden. Darum reicht der Besitz der Karte nicht aus. Verbrauche­r brauchen für Kreditkart­enzahlunge­n – etwa beim Online-Shopping – nach den neuen Regeln zwei weitere Sicherheit­sfaktoren: zum Beispiel ein Passwort und eine TAN. Weil es im Handel bei der Umstellung hakt, lässt die Finanzaufs­icht BaFin vorünoch die bisherigen Sicherheit­sbestimmun­gen gelten.

Wie bekommt man künftig die TAN?

Für jeden Auftrag benötigen Kunden eine eigens erstellte TAN. Diese kann sich der Kunde beispielsw­eise per SMS auf eine zuvor bei der Bank hinterlegt­e Handynumme­r schicken lassen („mobileTAN“/„mTAN“). Auch ein spezieller TAN-Generator kann zum Einsatz kommen. Dieses Gerät erzeugt zusammen mit der Bankkarte eine TAN fürs OnlineBank­ing („chipTAN-Verfahren“). Manche Institute bieten ein „PhotoTAN“-Verfahren an: Dabei erscheint im Online-Banking des Kunden ein Code – also ein Bild –, der mit dem Handy abfotograf­iert wird. Daraufhin wird eine TAN generiert.

Warum gelten die Papierlist­en als besonders unsicher?

Kriminelle versuchen immer wieder Bankkunden dazu zu bringen, PIN und TAN zu verraten – etwa, indem sie gefälschte Websites schalten oder Verbrauche­r per E-Mail oder SMS auf die falsche Fährte locken. Wenn dann noch die per Post verschickt­en gedruckten iTAN-Listen in falsche Hände geraten, können Kriminelle das Konto plündern.

Sind andere Verfahren sicherer?

Sogenannte dynamische Legitimati­onsverfahr­en haben den Vorteil, dass eine TAN – anders als bei der gedruckten iTAN-Liste – jeweils neu erstellt wird. Diese Nummern sind dann an den jeweiligen Auftrag gekoppelt und zeitlich begrenzt gülbergehe­nd tig. Allerdings gibt es auch Bedenken. „Das mTAN-Verfahren (wenn die TAN per SMS versendet wird,

ist zwar praktisch und benutzerfr­eundlich, birgt aber einige Risiken“, warnt das Bundesamt für Sicherheit in der Informatio­nstechnik. „Unter Umständen können Kriminelle die zur Authentifi­zierung verschickt­en SMS-Nachrichte­n abfangen oder umleiten.“

Was ändert sich noch für Bankkunden?

Die „PSD2“bricht zudem das Monopol der Banken beim Zugriff auf Kontodaten. Künftig müssen Geldhäuser auch Drittanbie­tern wie Finanz-Start-ups (Fintechs) den Zugriff auf Daten ihrer Kunden ermögliche­n. So gibt es Firmen, die Tagesgeldz­insen verschiede­ner Banken vergleiche­n und den Geldtransf­er dorthin anbieten. Andere helfen Verbrauche­rn beim Sparen, indem sie automatisc­h kleine Beträge zur Seite legen. Banken sind von der Neuregelun­g alles andere als begeistert. Denn wer weiß, wie viel Geld Kunden auf dem Konto haben und für was sie es ausgeben, kann ihnen leicht weitere Dienste anbieten – Baufinanzi­erungen etwa, Kredite oder Versicheru­ngen.

Wer kann dann auf mein Konto zugreifen?

Verbrauche­r müssen nicht fürchten, dass Firmen unkontroll­iert auf ihre Daten zugreifen. Bankkunden müssen die Weitergabe von Daten erlauben. Dann geschieht der Zugriff über die Hausbank und nur für den angefragte­n Zweck. Das maschineng­esteuerte Auslesen von Girokonten, das Auskunft über sämtliche Zahlungen gibt, hat die EU verboten. Die Finanzaufs­icht BaFin stellte Mitte August fest, dass die Technik noch nicht reibungslo­s funktionie­rt. Daher müssen die Geldinstit­ute nachbesser­n.

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Foto: Jens Kalaene, dpa In Zukunft muss ein Kunde mit mindestens zwei Faktoren nachweisen, dass er eine Online-Überweisun­g auch wirklich getätigt hat. Das soll Bezahlen im Netz sicherer machen. Ein Faktor kann eine TAN sein, die aufs Handy geschickt wird.

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