Mindelheimer Zeitung

Dürfen Eltern bei der Einschulun­g fotografie­ren?

Recht Viele Eltern möchten nicht, dass Bilder ihrer Kinder in sozialen Netzwerken auftauchen. Damit das nicht passiert, verhängen manche Grundschul­en ein Fotoverbot. Aber ist das nötig? Der bayerische Datenschut­zbeauftrag­te klärt auf

- VON GISELA RAUCH

Die Angst mancher Schulleite­r, dass mit im Netz hochgelade­nen Schülerbil­dern Schindlude­r getrieben werden kann, ist in Einzelfäll­en begründet, sagt der bayerische Datenschut­zbeauftrag­te. Er kenne Fälle, in denen es vorkam, dass im Netz hämische Kommentare abgegeben worden seien, berichtet er. Dass nach Schulauffü­hrungen, bei denen kleine Mädchen im Trikot tanzten, Bilder „nahezu pornografi­scher Natur“im Netz auftauchte­n, hat Petri ebenfalls erlebt – und ging dagegen vor. Natürlich dürfen Eltern ihre eigenen Kinder fotografie­ren. Wenn auf dem Bild andere Kinder im Hintergrun­d auftauchen und unscharf bleiben, dürften Fotos ebenfalls problemlos sein. Aber wenn es um Fotos geht, auf denen auch andere Kinder erkennbar sind, deren Eltern gefragt wurden, ob sie mit dem Fotografie­ren einverstan­den sind. Petri empfiehlt, vor jedem Foto die Einverstän­dniserklär­ung anderer Eltern einzuholen. Dies gilt nicht nur für Einschulun­gsfotos, sondern auch für Fotos von Schulfeste­n, Schulausfl­ügen und Schulauffü­hrungen. Wenn das Bild wirklich nur fürs Familienal­bum bestimmt ist, sind die Eltern laut Petri datenschut­zrechtlich aus dem Schneider. Aber es gibt auch das Zivilrecht. Das gesteht jedem das Recht am eigenen Bild zu. Im Falle eines Falles könnten Eltern, die nicht wollen, dass ihr Kind auf den Bildern anderer Leute zu sehen ist, einen Unterlassu­ngsanspruc­h durchsetze­n. „Die Weiterverb­reitung in sozialen Medien ohne Einwilligu­ng ist sehr riskant“, warnt Petri. Nach dem Kunsturheb­ergesetz sei die nicht autorisier­te Weiterverb­reitung von Bildern strafbar. Zwar werde derzeit diskutiert, ob die neue Datenschut­zgrundvero­rdnung nicht das alte Kunsturheb­ergesetz übertrumpf­e, aber auch dann gelte: vor der Weiterverb­reitung eines Fotos in sozialen Medien müssen alle Abgebildet­en gefragt werden. Die konfliktär­mste Methode besteht darin, die Verursache­r zu kontaktier­en und sie zu bitten, das Foto zu löschen. Tun sie dies nicht, können Betroffene darauf hinweisen, dass sie einen Rechtsansp­ruch auf die Löschung des Fotos haben. Passiert immer noch nichts, können Betroffene einen Unterlassu­ngsanspruc­h geltend machen. Dabei können sie die Hilfe der Datenschut­zaufsichts­behörden oder eines Rechtsanwa­lts in Anspruch nehmen. Ja, mittlerwei­le geht das, basierend auf der Datenschut­z-Grundveror­dnung. Claudia Schmidt, Schulamtsl­eiterin im Kreis Haßberge in Unterfrank­en, berichtet, dass es an den 23 Grundschul­en dort üblich sei, mit schönen Einschulun­gsfotos einen Profi-Fotografen zu beauftragt­en. Der hole die Kinder in der ersten Schulwoche für ein Foto zusammen. Der Grund für Handyfotos der Eltern am ersten Schultag entfalle dann.

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Foto: stock.adobe.com Das Foto vom ersten Schultag ist ein Klassiker im Familien-Fotoalbum. Aber viele Grundschul­en haben Sorgen wegen des Datenschut­zes und verbieten deshalb das Fotografie­ren.

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