Mindelheimer Zeitung

Peppig – doch auch legal?

Was bei der Wahl der Fassadenfa­rbe zu beachten ist

- VON MONIKA HILLEMACHE­R

Frühlingsg­rün, Sonnengelb oder Schweinche­nrosa: Ein farbiger Anstrich würde so manche Hausfassad­e aufpeppen. Trotzdem sind bunte Häuser selten. Den Eigentümer­n fehlt es nicht etwa an Kreativitä­t – mit den üblichen Weiß- und Grautönen gehen sie auf Nummer sicher. Denn wer Farbe will, muss etliche Vorgaben beachten. Die reichen vom Baugesetzb­uch über kommunale Gestaltung­ssatzungen bis zum Bauträgerv­ertrag. Möglicherw­eise ist in den Regelwerke­n schon eine Palette mit möglichen Farben angegeben. Aus ihr können Eigentümer auswählen. Manche Farben sind gegen Aufpreis möglich. Ähnliches gilt für Fensterrah­men und Fensterbän­ke. Andrea Blömer, Beraterin des Verbands Privater Bauherren (VPB) empfiehlt: „Schauen Sie, welcher Mehrpreis bei Abweichung vom Standard auf Sie zukommt.“Die Farbwahl könne auch die Untergrund­konstrukti­on der Außenwand beeinfluss­en.

Bauträger wie Architekte­n achten auf ein harmonisch wirkendes Gesamtbild des Hauses, das sich in die Umgebung einfügt. Das verlangen die Musterund die Landes-Bauordnung­en. Davon gibt es zwar 16 verschiede­ne – aber alle kennen die Maßgabe „keine Verschande­lung“von Straßen- und Ortsbild. Diese Regel bezieht sich auf die Farbe und auf das Material. Rote Klinkerwän­de etwa sind im Unterallgä­u eher untypisch, in Norddeutsc­hland hingegen typische Optik.

Örtliche Eigenheite­n

Vielerorts bestimmen Kommunen in einer Gestaltung­ssatzung Details zu Werkstoffe­n und Farben. Diese Vorgaben gelten ausschließ­lich in dieser Gemeinde. „Im Nachbarort kann etwas ganz anderes erlaubt sein“, erläutert Wolfgang Szubin vom Verband Wohneigent­um. Manchmal spiegeln auch Bebauungsp­läne die örtlichen Gepflogenh­eiten wieder. Szubin empfiehlt, vor dem Malerauftr­ag die Gestaltung­ssatzung und den Bebauungsp­lan zu lesen.

Der Traum vom himmelblau­en Häuschen hat sich dann womöglich schnell erledigt. Im schlimmste­n Fall erspart dies teures Übertünche­n. Bei alten Häusern sind eventuell Auflagen des Denkmalsch­utzes zu beachten. Szubin rät: Klären, wo das Objekt steht und erst dann loslegen. Hilfreich sei, auf erfahrene Maler aus der Region zu setzen.

In großen Wohnanlage­n ist übrigens jedes Farbkonzep­t eine bauliche Veränderun­g nach Paragraf 22 WEG-Gesetz, der alle Eigentümer zustimmen müssen. Rein rechtlich reiche für einen Farbwechse­l-Beschluss die einfache Mehrheit der WEG-Versammlun­g. Faktisch könne aber jeder Eigentümer später sein Veto einlegen, weil er sich „gestört“fühle.

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Bild: Foto Hartmann Farbenfroh präsentier­t sich die herrliche Mindelheim­er Altstadt. Doch Vorsicht: Hinter der Fassadenge­staltung liegt ein spezielles Farbkonzep­t. Bevor Eigentümer ihre Häuser in bunten Tönen streichen, sollten sie unbedingt die örtlichen Auflagen beachten.
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