Peppig – doch auch legal?
Was bei der Wahl der Fassadenfarbe zu beachten ist
Frühlingsgrün, Sonnengelb oder Schweinchenrosa: Ein farbiger Anstrich würde so manche Hausfassade aufpeppen. Trotzdem sind bunte Häuser selten. Den Eigentümern fehlt es nicht etwa an Kreativität – mit den üblichen Weiß- und Grautönen gehen sie auf Nummer sicher. Denn wer Farbe will, muss etliche Vorgaben beachten. Die reichen vom Baugesetzbuch über kommunale Gestaltungssatzungen bis zum Bauträgervertrag. Möglicherweise ist in den Regelwerken schon eine Palette mit möglichen Farben angegeben. Aus ihr können Eigentümer auswählen. Manche Farben sind gegen Aufpreis möglich. Ähnliches gilt für Fensterrahmen und Fensterbänke. Andrea Blömer, Beraterin des Verbands Privater Bauherren (VPB) empfiehlt: „Schauen Sie, welcher Mehrpreis bei Abweichung vom Standard auf Sie zukommt.“Die Farbwahl könne auch die Untergrundkonstruktion der Außenwand beeinflussen.
Bauträger wie Architekten achten auf ein harmonisch wirkendes Gesamtbild des Hauses, das sich in die Umgebung einfügt. Das verlangen die Musterund die Landes-Bauordnungen. Davon gibt es zwar 16 verschiedene – aber alle kennen die Maßgabe „keine Verschandelung“von Straßen- und Ortsbild. Diese Regel bezieht sich auf die Farbe und auf das Material. Rote Klinkerwände etwa sind im Unterallgäu eher untypisch, in Norddeutschland hingegen typische Optik.
Örtliche Eigenheiten
Vielerorts bestimmen Kommunen in einer Gestaltungssatzung Details zu Werkstoffen und Farben. Diese Vorgaben gelten ausschließlich in dieser Gemeinde. „Im Nachbarort kann etwas ganz anderes erlaubt sein“, erläutert Wolfgang Szubin vom Verband Wohneigentum. Manchmal spiegeln auch Bebauungspläne die örtlichen Gepflogenheiten wieder. Szubin empfiehlt, vor dem Malerauftrag die Gestaltungssatzung und den Bebauungsplan zu lesen.
Der Traum vom himmelblauen Häuschen hat sich dann womöglich schnell erledigt. Im schlimmsten Fall erspart dies teures Übertünchen. Bei alten Häusern sind eventuell Auflagen des Denkmalschutzes zu beachten. Szubin rät: Klären, wo das Objekt steht und erst dann loslegen. Hilfreich sei, auf erfahrene Maler aus der Region zu setzen.
In großen Wohnanlagen ist übrigens jedes Farbkonzept eine bauliche Veränderung nach Paragraf 22 WEG-Gesetz, der alle Eigentümer zustimmen müssen. Rein rechtlich reiche für einen Farbwechsel-Beschluss die einfache Mehrheit der WEG-Versammlung. Faktisch könne aber jeder Eigentümer später sein Veto einlegen, weil er sich „gestört“fühle.