Strafbares BabyGlück
Medizin Das Bayerische Oberstes Landesgericht fällt im Streit um die Arbeit des Vereins „Netzwerk Embryonenspende“ein letztes Urteil – ein folgenschweres für kinderlose Paare
München/Höchstädt Endlos lange zehn Jahre hat Isabell B. (Name geändert) für ihren Traum, ein eigenes Kind großzuziehen, gekämpft. Rückschlag um Rückschlag mussten die heute Anfang 40-Jährige und ihr Partner einstecken: Nichts, was das Paar probierte, hat funktioniert. Vom Geschlechtsverkehr angefangen über die künstliche Einführung der Samen, bis zur Befruchtung der Eizelle im Reagenzglas hat ihr keine Methode der Ärzte die erhoffte Schwangerschaft beschert. Warum, das weiß sie bis heute nicht. „Die Ursache konnte nie festgestellt werden“, erzählt sie. Hilfe brachte ein Verein aus Höchstädt im Landkreis Dillingen. Dank ihm können sie und ihr Partner heute ihr dreijähriges Kind im Arm halten – eines, das es sonst wohl nie gegeben hätte.
Der Verein „Netzwerk Embryonenspende“vermittelte Isabell B. wie zahlreichen anderen ungewollt kinderlosen Paaren Eizellen anderer Frauen, die bei Kinderwunschbehandlungen quasi übrig geblieben und eingefroren worden waren. Drei Mitglieder des Vereins musssich nun in einem Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht verantworten.
Aus Sicht der Oberstaatsanwaltschaft verstoßen sie gegen das Embryonenschutzgesetz, das die Weitergabe unbefruchteter Eizellen verbietet. Zudem darf eine Eizelle nicht mit dem Ziel befruchtet werden, sie einer anderen Frau einzupflanzen als der, von der die Zelle stammt. Dem Vorsitzenden des Vereins, Hans-Peter Eiden, und zwei Medizinern wurde der Verstoß gegen dieses Gesetz sowie missbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken in 33 Fällen zur Last gelegt.
Die Angeklagten wiederum sahen sich im Recht: Aus ihrer Sicht ist die Weitergabe imprägnierter Eizellen, also solcher, in die zwar bereits ein Spermium eingedrungen ist, deren Zellkern aber noch nicht mit dem des Spermiums verschmolzen ist, erlaubt. Ihrer Argumentation zufolge kommt es nach dem Eindringen des Spermiums zwangsläufig zur Verschmelzung. Entsprechend handle es sich bei den weitergegebenen Eizellen nicht um unbefruchtete, sondern um befruchtete. Eiden betonte schon vor der Revisionsverhandlung: „Es sind 50 Kinder auf der Welt, die nach dem Willen der Staatsanwaltschaft im Mülleimer gelandet wären.“
Schon zwei Mal standen Eiden und seine Mitstreiter deshalb vor Gericht. Am Amtsgericht Dillingen wurde ihre Arbeit als verboten eingestuft, vom Landgericht Augsburg als erlaubt. Das Urteil des Obersten Landesgerichts fiel am Nachmittag: Demnach ist die Weitergabe imprägnierter Eizellen, sofern sie sich noch nicht zu einem Embryo entwickelt haben, nicht erlaubt.
Um das Urteil zu verstehen, bedarf es wohl einer Exkursion in die Biologie: Etwa vier Stunden nachdem eine Samenzelle in eine Eizelle eindringt, beginnt das sogenannte Vorkernstadium. Dann bilden sich aus beiden Keimzellen jeweils ein sogenannter Vorkern mit dem halben Chromosomensatz des Vaters beziehungsweise der Mutter. Diese beiden Vorkerne nähern sich einander an, bis sich ihre Hüllen auflösen und die Chromosomensätze der Eltern verschmelzen. Die Befruchtung einer Eizelle ist laut Gericht also nicht mit dem Eindringen des Samens abgeten schlossen, sondern setzt sich über einen Zeitraum von bis zu 24 Stunden bis zur Entstehung eines Embryos fort. Entsprechend dürfen eingefrorene Eizellen im Vorkernstadium nicht an andere Frauen weitergegeben werden. Denn allein das Auftauen zum Zwecke der Weitergabe an eine andere Frau stelle eine künstliche Befruchtung dar, die so nicht erlaubt ist, argumentiert das Gericht.
Das Oberste Landesgericht war die letzte Instanz in der Sache, verwies den Fall in Teilen dennoch an das Landgericht Augsburg zurück. Denn in 17 der 33 angeklagten Fälle sei nicht klar, in welchem Stadium sich die Eizelle befunden habe und inwieweit sich die Angeklagten darüber informiert hatten. Dies müsse eine andere Kammer des Landgerichts klären, heißt es in der Urteilsbegründung aus München.
Hans-Peter Eiden teilt die Argumentation des Gerichts nicht: „Sechs bis acht Stunden später ist es dann ein Embryo. Dann ist es erlaubt“, sagt er gegenüber unserer Redaktion. „Das versteht doch kein Mensch.“Noch einmal wolle er nicht vor Gericht ziehen. Dazu fehle ihm die Kraft.