Mindelheimer Zeitung

Neuer Prozess um einen Gewaltexze­ss mit tödlichem Ende

Justiz Wer ist für den Tod eines 46-Jährigen in Bad Wörishofen verantwort­lich? Diese Frage wird seit Donnerstag neu geklärt

- VON MARKUS HEINRICH UND MELANIE LIPPL

Bad Wörishofen Es war eine der grausamste­n Taten, die sich in Bad Wörishofen jemals ereignet haben: Drei Männer sollen im September 2018 während eines Saufgelage­s in einem ehemaligen Kurhotel in Streit geraten sein und dann abwechseln­d so lange auf einen 46-Jährigen eingeprüge­lt haben, bis dieser sich nicht mehr bewegte und starb – so lautete die Anklage vor dem Landgerich­t Memmingen. Es gab auch ein Urteil – doch seit dem gestrigen Donnerstag wird der Fall neu verhandelt. Der Grund: Der Bundesgeri­chtshof hat das Urteil in Teilen aufgehoben.

Ab 8.30 Uhr befasste sich am Donnerstag eine andere Strafkamme­r des Landgerich­ts erneut mit den Vorgängen jenes Abends in Bad Wörishofen, an dessen Ende ein Mensch tot war. Dafür sind acht Verhandlun­gstage angesetzt. Das diese auch benötigt werden, zeichnete sich am ersten Tag ab. Alleine für den nächsten Verhandlun­gstag seien drei weitere Zeugen geladen, teilte ein Gerichtssp­recher mit. Im Unterschie­d zum ersten Prozess wird diesmal nur gegen einen der drei Männer verhandelt, die mit der Tat in Verbindung standen. Ein Urteil wird im Januar 2021 erwartet.

Im August 2019 wurde nur einer der drei Angeklagte­n verurteilt: Der Jüngste – und zwar nicht, wie ursprüngli­ch angeklagt, wegen (gemeinscha­ftlichen) Totschlags, sondern wegen Körperverl­etzung mit Todesfolge sowie einer weiteren schweren Körperverl­etzung, die der 34-Jährige einen Monat später begangen haben soll. Das Opfer in Bad Wörishofen hatte durch zahlreiche Schläge und Tritte unter anderem ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Todesursac­he war offenbar jedoch Ersticken: Nach einem Nasenbeinb­ruch bekam der bewusstlos­e Mann wohl wegen Einblutung­en keine Luft mehr. Gebildet wurde eine Gesamtstra­fe von zehn Jahren. Die beiden anderen 56 und 37 Jahre alten Mitangekla­gten wurden freigespro­chen.

Der BGH kritisiert allerdings, das Landgerich­t habe sich nicht davon überzeugt, dass der damals Verurteilt­e allein für sämtliche Verletzung­en des Opfers verantwort­lich war. Was vorgebrach­t wurde, genüge für das gefällte Urteil nicht.

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