Recht auf dem Friedhof
Was bei Bestattungen erlaubt ist
Gedanken an den Tod sind unangenehm. Vorkehrungen zu treffen für die letzte Ruhe ist deshalb nicht jedermanns Sache. Tun sollte man es dennoch. Denn in Deutschland ist vieles rund um Bestattung und Friedhof reglementiert. Nicht alles, was mancher für sich und seine Angehörigen wünscht, lässt sich realisieren. Die wichtigsten Fragen und Antworten:
Sarg oder Urne zu Hause?
Grundsätzlich gelten in Deutschland Beisetzungspflicht und Friedhofszwang. Die Regeln stammen noch aus dem Preußischen Landrecht von Anfang des 19. Jahrhunderts. Später wurden sie in die Friedhofs- und Bestattungsgesetze der 16 Bundesländer übernommen. Kommunale Friedhofssatzungen regeln Details.
Die Vorgaben besagen, dass Särge und Urnen auf gewidmeten Friedhofsflächen beizusetzen sind. Das Aufbewahren von Urnen in der Wohnung ist deshalb in der Regel genauso verboten wie Bestattungen im eigenen Garten.
Das hat zum einen hygienische Gründe, aber auch ganz praktische: Was passiert mit Opas im Garten verbuddelter Urne, wenn das Grundstück verkauft wird? Und: Wer bekommt denn die Urne? Diesem Streitpotenzial beugt der Friedhofzwang vor.
Kein Zugang zum Grab?
Die Grabstelle soll für alle Trauernden zugänglich sein. „Das gewährleistet der Friedhof als öffentlich zugänglicher Ort“, sagt Ulrich Stelkens. Er ist Professor für Öffentliches Recht an der Universität für Verwaltungswissenschaften und organisiert jedes Jahr eine Fachtagung zum Friedhofsund Bestattungsrecht.
Der Friedhof soll verhindern, dass einzelne Hinterbliebene alleine bestimmen, wer Abschied nehmen darf oder nicht. Anlässe für dieses Phänomen der Trauermonopolisierung gibt es reichlich. Klassiker sind Geschwister, die über dem Grab der Eltern alte Rechnungen begleichen oder die Konstellation Ehepartner und Geliebte.
Asche als Schmuckstück?
Wer Überreste seiner Liebsten als Medaillon oder Diamantring bei sich tragen will, bewegt sich in einer rechtlichen Grauzone. „Nach Landesbestattungsrecht muss die Asche vollständig in die Urne abgefüllt werden“, sagt Stelkens. Das sieht auch der Bundesgerichtshof so (Urteil vom 30. Juni 2015, Az.: 5 STR 71/15). Was tatsächlich unter vollständig