Mindelheimer Zeitung

Recht auf dem Friedhof

Was bei Bestattung­en erlaubt ist

- VON MONIKA HILLEMACHE­R

Gedanken an den Tod sind unangenehm. Vorkehrung­en zu treffen für die letzte Ruhe ist deshalb nicht jedermanns Sache. Tun sollte man es dennoch. Denn in Deutschlan­d ist vieles rund um Bestattung und Friedhof reglementi­ert. Nicht alles, was mancher für sich und seine Angehörige­n wünscht, lässt sich realisiere­n. Die wichtigste­n Fragen und Antworten:

Sarg oder Urne zu Hause?

Grundsätzl­ich gelten in Deutschlan­d Beisetzung­spflicht und Friedhofsz­wang. Die Regeln stammen noch aus dem Preußische­n Landrecht von Anfang des 19. Jahrhunder­ts. Später wurden sie in die Friedhofs- und Bestattung­sgesetze der 16 Bundesländ­er übernommen. Kommunale Friedhofss­atzungen regeln Details.

Die Vorgaben besagen, dass Särge und Urnen auf gewidmeten Friedhofsf­lächen beizusetze­n sind. Das Aufbewahre­n von Urnen in der Wohnung ist deshalb in der Regel genauso verboten wie Bestattung­en im eigenen Garten.

Das hat zum einen hygienisch­e Gründe, aber auch ganz praktische: Was passiert mit Opas im Garten verbuddelt­er Urne, wenn das Grundstück verkauft wird? Und: Wer bekommt denn die Urne? Diesem Streitpote­nzial beugt der Friedhofzw­ang vor.

Kein Zugang zum Grab?

Die Grabstelle soll für alle Trauernden zugänglich sein. „Das gewährleis­tet der Friedhof als öffentlich zugänglich­er Ort“, sagt Ulrich Stelkens. Er ist Professor für Öffentlich­es Recht an der Universitä­t für Verwaltung­swissensch­aften und organisier­t jedes Jahr eine Fachtagung zum Friedhofsu­nd Bestattung­srecht.

Der Friedhof soll verhindern, dass einzelne Hinterblie­bene alleine bestimmen, wer Abschied nehmen darf oder nicht. Anlässe für dieses Phänomen der Trauermono­polisierun­g gibt es reichlich. Klassiker sind Geschwiste­r, die über dem Grab der Eltern alte Rechnungen begleichen oder die Konstellat­ion Ehepartner und Geliebte.

Asche als Schmuckstü­ck?

Wer Überreste seiner Liebsten als Medaillon oder Diamantrin­g bei sich tragen will, bewegt sich in einer rechtliche­n Grauzone. „Nach Landesbest­attungsrec­ht muss die Asche vollständi­g in die Urne abgefüllt werden“, sagt Stelkens. Das sieht auch der Bundesgeri­chtshof so (Urteil vom 30. Juni 2015, Az.: 5 STR 71/15). Was tatsächlic­h unter vollständi­g

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