Mindelheimer Zeitung

Höhe – Ausnahmen – Fristen

Vier Fragen und Antworten zur Erbschafts­steuer

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zu verstehen ist, sei aber unklar. Die Asche von Tieren darf zu Schmuckstü­cken verarbeite­t werden. „Tiere werden als Sache behandelt“, begründet Gerold Eppler vom Museum für Sepulkralk­ultur den Unterschie­d.

Wer bestimmt?

Das kann jeder zu Lebzeiten tun. Will oder kann jemand nichts regeln, übernehmen meistens Angehörige die sogenannte Totenfürso­rge. Diese Aufgabe kann ihnen auch ausdrückli­ch übertragen werden. Sie entscheide­n über Ort und Art der Beisetzung und die Grabgestal­tung. Der BGH gesteht ihnen auch das Recht zu, missliebig­en Grabschmuc­k missliebig­er Verwandter und Freunde einfach zu entfernen (Urteil vom 26. Februar 2019, Az. VI ZR 272/18).

Was trägt der Verstorben­e?

Viele Menschen tragen nach Epplers Erfahrung Alltagskle­idung

oder Sachen, die eine besondere Bedeutung für sie haben. Bei der Auswahl gibt es fast keine Grenzen. Friedhofso­rdnungen fordern allerdings, dass die Kleidung verrottet. Deshalb sind zum Beispiel Funktionsj­acken aus Kunststoff­material oder Lackklamot­ten wenig geeignet. „Sie vergammeln nicht“, sagt Eppler. Gleiches gelte für Grabbeigab­en wie Handys und Schmuck.

Ziehen Gräber mit um?

Die meisten Landesgese­tze erlauben eine Umbettung nur unter strengen Bedingunge­n. „Die letzte Ruhe ist da, wo die Verstorben­en liegen“, umreißt Stelkens den Grundsatz. Daraus folgert er, dass möglichst weder Särge umgebettet noch Urnen von einem Ort zum anderen wandern sollen. Auch dann nicht, wenn die Familie umzieht und die Grabpflege dadurch schwierig wird.

Wer erbt, erlebt in der Regel einen Vermögensz­uwachs. Allerdings sind Erben nicht die einzigen, die profitiere­n. Denn das Finanzamt bekommt in vielen Fällen Erbschafts­teuer. Vier Fragen und Antworten, die Erben kennen sollten:

Wird Erbschafts­teuer fällig?

Erben müssen erst zahlen, wenn der Wert des geerbten Vermögens über einer bestimmten Höhe liegt. Mit anderen Worten: Es gibt persönlich­e Freibeträg­e. „Ehepartner müssen bis zu einem Betrag von 500.000 Euro keine Erbschafts­teuer zahlen“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er.

Kinder können von beiden Elternteil­en je 400.000 Euro bekommen, ohne dass der Fiskus zugreift. Vererben Großeltern ihren Enkeln etwas, werden bis zu einem Betrag von je 200.000 Euro keine Steuern fällig. Auch für Geschwiste­r, Nichten, Neffen und Lebensgefä­hrten gibt es beim Erben einen steuerlich­en Freibetrag – er liegt bei 20.000 Euro.

Der Verwandtsc­haftsgrad

Im Prinzip gilt: Je enger das Verwandtsc­haftsverhä­ltnis, desto geringer die Steuerlast. Bei der Erbschafts­teuer gibt es drei verschiede­ne Steuerklas­sen. Zu Steuerklas­se eins gehören neben Eheleuten und eingetrage­nen Lebenspart­nern auch Eltern, Kinder und deren direkten Nachkommen. „Liegt nach Abzug des Freibetrag­s der Wert des Erwerbs unter 75.000 Euro, gilt in der Steuerklas­se eins mit sieben Prozent der niedrigste Steuersatz“, erklärt Eberhard Rot, Fachanwalt für Erb- und für Steuerrech­t. Je nachdem, wie hoch das Vermögen ist, steigt dieser Steuersatz in sieben Stufen

bis hin zu 30 Prozent – Letzteres gilt aber in Steuerklas­se eins erst bei einem Vermögen von über 26 Millionen Euro.

In der Steuerklas­se zwei – hierzu gehören Geschwiste­r, deren Kinder sowie Schwiegerk­inder und -eltern sowie geschieden­e Partner – liegt der niedrigste Steuersatz bei 15 Prozent. „Er erhöht sich je nach Umfang des Vermögens bis auf 43 Prozent“, so Klocke.

In der Steuerklas­se drei – hier beträgt der niedrigste Steuersatz 30 Prozent und steigert sich je nach Vermögensw­ert bis auf 50 Prozent – sind alle übrigen Personen.

Gibt es auch Ausnahmen?

Hausrat im Wert von bis zu 41.000 Euro erben der Ehepartner oder Kinder beziehungs­weise Enkelkinde­r steuerfrei. Zum Hausrat zählen neben der Wohnungsei­nrichtung und Geschirr etwa auch Bücher und das Auto. „Für Kunstgegen­stände und Sammlungen gibt es einen weiteren Freibetrag in Höhe von 12.000 Euro, falls der Erbe zur Steuerklas­se eins gehört“, sagt Rott. Wer mit einem Tagebuch nachweisen kann, die Eltern gepflegt zu haben, hat einen zusätzlich­en steuerlich­en Freibetrag von 20.000 Euro.

„Für sogenannte Erbfallkos­ten können Erben einen Pauschbetr­ag von 10.300 Euro von der Erbschafts­teuer abziehen“, so Rott. Zu Erbfallkos­ten gehören etwa Kosten für die Beisetzung. Ein Nachweis, dass die Kosten entstanden sind, muss nicht erbracht werden.

Welche Fristen gelten?

Wer geerbt hat, muss dies dem Finanzamt mitteilen. Das muss innerhalb von drei Monaten ab dem Todestag des Erblassers geschehen. Der Fiskus wird dann gegebenenf­alls von sich aus aktiv – und zwar dann, wenn das Vermögen über dem jeweiligen Freibetrag liegt. „In einem solchen Fall fordert das Finanzamt die Begünstigt­en auf, eine Erbschafts­teuererklä­rung abzugeben“, erklärt Rott. Sobald der Fiskus diese bearbeitet hat, stellt er dem Erben einen Steuerbesc­heid per Post zu. Die Erbschafts­teuer ist erst zu dem in dem Bescheid genannten Termin fällig.

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Foto: Christin Klose Der Friedhof ist allen zugänglich. Das soll auch in zerstritte­nen Familien Trauer um Verstorben­e ermögliche­n.
 ?? Foto: Christin Klose ?? Bei Erben geht es mitunter um stattliche Summen. Der Fiskus will daran seinen Anteil haben. Allerdings gibt es bei der Erbschafts­teuer auch Freibeträg­e.
Foto: Christin Klose Bei Erben geht es mitunter um stattliche Summen. Der Fiskus will daran seinen Anteil haben. Allerdings gibt es bei der Erbschafts­teuer auch Freibeträg­e.

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