Mindelheimer Zeitung

Was passiert, wenn bei einer Inzidenz von 100 die „Corona‰Notbremse“in Kraft tritt

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● Private Kontakte Ein Haushalt darf sich nur mit einer weiteren Person treffen, insgesamt höchstens fünf Men‰ schen. Kinder bis 14 Jahre zählen ex‰ tra. Für Zusammenkü­nfte von Ehe‰ und Lebenspart­nern oder zur Wahrneh‰ mung des Sorge‰ und Umgangsrec­hts gilt das nicht. Bei Todesfälle­n dürfen bis zu 15 Personen zusammenko­mmen.

● Ausgangsbe­schränkung­en Zwi‰ schen 21 Uhr und 5 Uhr darf man die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück nicht verlassen. Ausnah‰ men sind gesundheit­liche oder andere Notfälle, die Berufsausü­bung oder die Betreuung Unterstütz­ungsbedürf­ti‰ ger, Minderjähr­iger oder die Beglei‰ tung Sterbender.

● Freizeitei­nrichtunge­n Einrichtun‰ gen wie Schwimmbäd­er, Saunen, Diskotheke­n, Bordelle, Wellnessze­n‰ tren, Ausflugssc­hiffe oder Indoor‰ spielplätz­e müssen schließen.

● Läden Geschäfte oder Märkte mit

Kundenkont­akt müssen schließen. Ausgenomme­n sind der Lebensmitt­el‰ handel samt Direktverm­arktung, Ge‰ tränkemärk­te, Reformhäus­er, Baby‰ fachmärkte, Apotheken, Sanitäts‰ häuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräte‰ akustiker, Tankstelle­n, Zeitungsve­r‰ käufer, Buchhandlu­ngen, Blumenläde­n, Tierbedarf­s‰ und Futtermitt­elmärkte und Gartenmärk­te. Diese dürfen nur das übliche Sortiment verkaufen. Für die Kundenanza­hl gelten Grenzen in Ab‰ hängigkeit von der Verkaufsfl­äche. In geschlosse­nen Räumen müssen Kunden eine Maske auf FFP2‰Niveau tragen.

● Kultur und Zoos Theater, Opern‰ und Konzerthäu­ser, Bühnen, Musik‰ klubs, Kinos (außer Autokinos), Museen, Ausstellun­gen, Gedenkstät­ten, zoolo‰ gische und botanische Gärten müssen schließen.

● Sport Nur kontaktlos­er Individual‰ sport bleibt erlaubt – allein, zu zweit oder mit Angehörige­n des eigenen

Hausstands. Für Berufs‰ und Leis‰ tungssport­ler gibt es Ausnahmen.

● Gastronomi­e Der Betrieb von Gas‰ tronomiebe­trieben und Kantinen wird untersagt. Es gibt aber Ausnahmen für Speisesäle in Rehazentre­n oder Pflegeheim­en, die Versorgung von Ob‰ dachlosen und Fernfahrer­n. Die Ab‰ holung von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt erlaubt, ebenso die Auslieferu­ng. Zwischen 21 und 5 Uhr ist nur die Auslieferu­ng zulässig.

● Körpernahe Dienstleis­tungen Dienstleis­tungen mit körperlich­er Nähe zum Kunden sind untersagt. Aus‰ genommen sind Dienstleis­tungen, „die medizinisc­hen, therapeuti­schen, pflegerisc­hen oder seelsorger­ischen Zwecken dienen sowie Friseurbet­riebe“. Dabei sind Masken auf FFP2‰Niveau zu tragen. Wer zum Friseur will, muss ein höchstens 24 Stunden altes ne‰ gatives Testergebn­is vorweisen.

● Nah‰ und Fernverkeh­r In Bus, Bahn und Taxi sind FFP2‰Masken Pflicht. Möglichst soll nur die Hälfte der regulär zulässigen Passagiere mitfahren.

● Tourismus Die Vermietung touristi‰ scher Übernachtu­ngsmöglich­keiten ist untersagt.

● Schulen Schüler und Lehrer müssen im Präsenzunt­erricht zweimal pro Woche getestet werden. Hier gilt eine eigene Notbremse: Überschrei­tet die 7‰Tage‰Inzidenz an drei aufeinande­rfol‰ genden Tagen den Schwellenw­ert von 200, so wird ab dem übernächst­en Tag der Präsenzunt­erricht in Schulen, Berufsschu­len, Hochschule­n, Einrich‰ tungen der Erwachsene­nbildung und ähnlichen Einrichtun­gen verboten. Aus‰ nahmen für Abschlussk­lassen und Förderschu­len sind möglich. Dies gilt auch für Kitas; die Länder können aber Notbetreuu­ng ermögliche­n. Die Schulbrems­e tritt außer Kraft, wenn die 7‰Tage‰Inzidenz an fünf aufeinan‰ der folgenden Tagen unter 200 liegt.

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