Verwirrung um ein Dutzend Konten
Justiz Hätte ein Unterallgäuer bei einer Zwangsvollstreckung ein Konto angeben müssen, auf dem eine halbe Million Euro lag?
Unterallgäu Wer zwei Dutzend Konten bei verschiedenen Banken hat, kann schon einmal durcheinanderkommen – das ist einem 67-jährigen Unterallgäuer nun zum Verhängnis geworden. Weil sein Bruder ein Urteil gegen ihn vollstrecken wollte, musste der Mann bei einer Gerichtsvollzieherin ein Vermögensverzeichnis abgeben. Laut Anklage der Staatsanwaltschaft fehlten in der Aufstellung für die Zwangsvollstreckung allerdings gut ein Dutzend Konten – darunter eines, auf dem mehr als 530.000 Euro lagen.
Gegen diesen Strafbefehl hatte der Unterallgäuer Einspruch eingelegt – und erklärte vor dem Amtsgericht Memmingen auch detailliert, warum. Während normale Menschen meist nur zwei oder drei Konten hätten, habe er 20 bis 25, so der ehemalige Geschäftsmann. Teils befinden sich die Konten auch im Ausland. Die meisten Konten, die er in der Vermögensaufstellung nicht angegeben hatte und die die Staatsanwaltschaft nun anführte, liefen nicht auf ihn, sondern auf seinen Sohn oder seine Frau. Er selbst hatte nur für den Notfall eine Verfügung, habe aber auf diesen Konten nichts gemacht.
Nur eines der im Strafbefehl aufgeführten Konten, das im Vermögensverzeichnis gefehlt hatte, gehöre auch wirklich ihm. Seit 2009 sei dort aber nichts mehr verbucht worden, der Kontostand sei seitdem bei Null. „Dadurch hatte ich das nicht mehr auf dem Schirm“, sagte der Rentner. „Das ist mir durchgerutscht.“
„Es geht nicht darum, ob da was drauf ist“, sagte Richterin Barbara Roßdeutscher. „Sie müssen laut dem Formular der Vermögensaufstellung die Konten trotzdem angeben – sofern sie benutzt werden.“
Doch was heißt eigentlich: benutzen? Das war die strittige Frage in dem Prozess. Reicht es – vereinfacht gesagt – aus, wenn jemand rein theoretisch Zugriff auf das Konto eines anderen hat, also Verfügungsberechtigter ist, oder muss auf dieses Konto auch tatsächlich sein Geld zuoder abfließen?
Die Zeugenaussage der zuständigen Gerichtsvollzieherin brachte nur wenig Licht ins Dunkel. Gemeinsam mit dem Schuldner habe sie vor vier Jahren das Formular für das Vermögensverzeichnis ausgefüllt. Sie erinnerte sich an den Fall vor allem deshalb, weil die Vermögensauskunft
Auch mehrere ausländische Konten gab der Mann an
sehr umfangreich gewesen sei und auch ausländische Konten beinhaltet habe, so die Frau. Ihrer Aussage zufolge müssen Schuldner Konten von Dritten angeben, wenn dort Gelder für sie einfließen.
Das sei bei seinem Mandanten nicht der Fall gewesen, betonte Verteidiger Marc Armatage. Nur ein Konto habe der Angeklagte aus Versehen nicht angegeben. Weil der Kontostand aber schon seit Jahren auf Null war, sei dem Gläubiger dadurch kein Schaden entstanden. „Die anderen Konten gehören meinem Mandanten nicht“, so Armatage. Der Angeklagte habe diese Konten nicht genutzt, also habe er sie auch nicht in der Aufstellung angeben müssen.
Die Staatsanwaltschaft erkannte in der Argumentation, dass die Konten vergessen wurden oder dem Sohn oder der Frau gehören, eine „reine Schutzbehauptung“.
Richterin Roßdeutscher sah die Schuld des Angeklagten ebenfalls als erwiesen an und verurteilte ihn zu 90 Tagessätzen (wie bereits im Strafbefehl) à 20 Euro. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.