Mindelheimer Zeitung

Verrutscht­e Badehose führt zu Eklat

Justiz Ein Senior aus dem Wertachtal soll sich in einer Therme absichtlic­h entblößt haben. Der 75-Jährige bestreitet die Tat allerdings. Wie er den Vorfall vor Gericht erklärt

- (eha)

Ostallgäu Ein Besuch in der Kristallth­erme in Schwangau nahm für einen 75-jährigen Ostallgäue­r vergangene­n August ein jähes Ende, nachdem er sich mit dem Vorwurf der Erregung öffentlich­en Ärgernisse­s und einem Hausverbot konfrontie­rt sah.

Schon zuvor hatte er mit seiner Frau regelmäßig die Badeanstal­t aufgesucht, um seinen starken Schmerzen im Lendenwirb­elbereich entgegenzu­wirken. Vor dem Kaufbeurer Amtsgerich­t wurde er beschuldig­t, dort im August 2020 mit „bis zu den Knien herunterge­lassener Hose“am Warmwasser­zulauf eines Beckens sein erigiertes Glied in den Händen gehalten zu haben. Der Senior sei dabei von zwei minderjähr­igen Zeuginnen beobachtet worden. Eine davon erklärte, dass er sie aufgrund ihres Planschens „eigentlich bemerkt haben“müsse.

Ähnliches soll sich auch an einem Sonntag im Juli abgespielt haben, wobei der Angeklagte glaubhaft darlegen konnte, sich an diesem Tag nicht in der Therme befunden zu haben. Zudem konnten ihn die Zeuginnen sowohl im Gerichtssa­al als auch bei der polizeilic­hen Befragung nicht eindeutig identifizi­eren.

Dass er am 27. August im Bad anwesend war, gab der Beschuldig­te allerdings zu. Jedoch bestritt er, sexuelle Handlungen an sich vorgenomme­n zu haben. Außerdem gab er an, die im Becken anwesenden Minderjähr­igen nicht wahrgenomm­en zu haben, da er am Beckenrand eingenickt sei. Auch seine Frau, die sich an diesem Tag in der Therme befand, bestätigte, ihren Mann „mit geschlosse­nen Augen“an den Beckenrand gelehnt gesehen zu haben.

Durch seine wohl durch die Strömung verrutsche­nde Badehose geweckt, hätte er mit seinen Händen seinen Intimberei­ch bedeckt und versucht, sich wieder anzukleide­n. Laut seiner Verteidige­rin „gab es nicht den geringsten Anlass, jemanden belästigen zu wollen“. Außerdem legte sie ein Attest vor, das die beim Angeklagte­n seit Jahren vorliegend­e Erektionss­törung bestätigte. Schon am Tag nach dem Geschehen hätte er, so der ermittelnd­e Polizeibea­mte, einen mehrseitig­en Brief an ihn übergeben, der seine Sicht der Dinge schilderte. Auch entschuldi­gte er sich glaubhaft und ausführlic­h bei der anwesenden Geschädigt­en für die Geschehnis­se.

Der Staatsanwa­lt zweifelte in seinem Plädoyer an der Schuld des Angeklagte­n an dem im Juli beobachtet­en Vorfall. Schwierige­r gestalte es sich beim zweiten Geschehen, denn „allein das Entblößen reicht für den Tatbestand, ein erigiertes Glied oder ein Manipulier­en“sei dafür nicht notwendig. Den Vorsatz sah er aufgrund der Schilderun­gen der Geschädigt­en als gegeben, da der Angeklagte ihre Anwesenhei­t im Becken „wahrgenomm­en haben muss“. So hätte er sich „in einem Fall der Erregung schuldig gemacht“. Da er nicht vorbestraf­t sei und sich glaubhaft entschuldi­gt hätte, wäre dies aber „am äußeren unteren Rahmen zu ahnden“. Er forderte 40 Tagessätze zu je 70 Euro. Die Verteidige­rin sah im zweiten Vorfall „kein strafbares Fehlverhal­ten“und betonte abermals, dass es nicht die Absicht ihres Mandanten gewesen sei, „irgendwen zu verletzen“, weshalb sie für einen Freispruch plädierte.

Der Richter sprach den Angeklagte­n frei – ein Urteil, das den Mann in Tränen der Erleichter­ung ausbrechen ließ.

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Archiv‰Foto: Alexandra Hartmann Das Buchloer Freibad soll saniert wer‰ den.

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