Gegendarstellung
„Zum Artikel „Thomas Scharpf gegen Rammingen: Jetzt geht’s vor Gericht weiter“erschienen in der Rubrik „Türkheim und das Wertachtal“in der Ausgabe der Mindelheimer Zeitung Nr. 102 vom Mittwoch, den 05. Mai 2021 auf Seite 28.
In der Mindelheimer Zeitung der Ausgabe Nr. 102 unter der Rubrik „Thomas Scharpf gegen Rammingen: Jetzt geht’s vor Gericht weiter“vom Mittwoch, den 05. Mai 2021 ist auf Seite 28 ein Artikel mit der Überschrift „Thomas Scharpf gegen Rammingen: Jetzt geht’s vor Gericht weiter“erschienen, der in Bezug auf meine Person erneut mehrere unrichtige Behauptungen verbreitet, welche ich wie folgt richtig stelle:
1. Unwahr ist „Thomas Scharpf gegen Rammingen“. Wahr ist, dass ich gegen einen Bescheid vorgehe.
2. Unwahr ist „Dahinter steckt ein langer kommunalpolitischer Zwist“. Wahr ist vielmehr, dass Hr. Schweles falsche Darstellung als Grundlage des Ordnungsgeldbescheids dahintersteckt.
3. Unwahr ist „...war Thomas Scharpf als Gemeinderat...der erklärte Widersacher von...Schwele“. Wahr ist vielmehr, dass ich als Vertreter der Bürger Rammingens mich in diesem Gremium einsetzte.
4. Unwahr ist, „Scharpf fühlt sich im Recht“. Wahr ist, dass ich im Recht bin, da die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde den Vorgang bereits als „rechtswidrig“beschieden hat.
5. Unwahr ist „Das Gremium (anm.: der Gemeinderat Rammingens) habe...im Rahmen einer Sitzung um Stellungnahme gebeten“. Wahr ist vielmehr, dass ich in der Sitzung keine Stellungnahme abgeben durfte und weiters in einer späteren Sitzung durch Ausschluß rechtswidrigerweise mein mir zustehendes Recht auf eine Stellungnahme erneut verwehrt wurde.
6. Unwahr ist „Abschließend hatte sich das Gremium...auf die Verhängung eines Ordnungsgeldes...geeinigt“. Wahr ist vielmehr, dass darüber keine Einigung erfolgte und juristisch ausgebildete Mandatsträger sich vehemment gegen den Bescheid aussprachen. Rammingen, den 07. Mai 2021 Dipl.Ing Thomas Scharpf“
Hinweis der Redaktion: Die Mindelheimer Zeitung ist zum Abdruck der Gegendarstellung nach den Regelungen des Bayerischen Landespressegesetzes verpflichtet. Der Abdruck erfolgt ohne Rücksicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Gegendarstellung.