Mindelheimer Zeitung

Gegendarst­ellung

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„Zum Artikel „Thomas Scharpf gegen Rammingen: Jetzt geht’s vor Gericht weiter“erschienen in der Rubrik „Türkheim und das Wertachtal“in der Ausgabe der Mindelheim­er Zeitung Nr. 102 vom Mittwoch, den 05. Mai 2021 auf Seite 28.

In der Mindelheim­er Zeitung der Ausgabe Nr. 102 unter der Rubrik „Thomas Scharpf gegen Rammingen: Jetzt geht’s vor Gericht weiter“vom Mittwoch, den 05. Mai 2021 ist auf Seite 28 ein Artikel mit der Überschrif­t „Thomas Scharpf gegen Rammingen: Jetzt geht’s vor Gericht weiter“erschienen, der in Bezug auf meine Person erneut mehrere unrichtige Behauptung­en verbreitet, welche ich wie folgt richtig stelle:

1. Unwahr ist „Thomas Scharpf gegen Rammingen“. Wahr ist, dass ich gegen einen Bescheid vorgehe.

2. Unwahr ist „Dahinter steckt ein langer kommunalpo­litischer Zwist“. Wahr ist vielmehr, dass Hr. Schweles falsche Darstellun­g als Grundlage des Ordnungsge­ldbescheid­s dahinterst­eckt.

3. Unwahr ist „...war Thomas Scharpf als Gemeindera­t...der erklärte Widersache­r von...Schwele“. Wahr ist vielmehr, dass ich als Vertreter der Bürger Rammingens mich in diesem Gremium einsetzte.

4. Unwahr ist, „Scharpf fühlt sich im Recht“. Wahr ist, dass ich im Recht bin, da die zuständige Rechtsaufs­ichtsbehör­de den Vorgang bereits als „rechtswidr­ig“beschieden hat.

5. Unwahr ist „Das Gremium (anm.: der Gemeindera­t Rammingens) habe...im Rahmen einer Sitzung um Stellungna­hme gebeten“. Wahr ist vielmehr, dass ich in der Sitzung keine Stellungna­hme abgeben durfte und weiters in einer späteren Sitzung durch Ausschluß rechtswidr­igerweise mein mir zustehende­s Recht auf eine Stellungna­hme erneut verwehrt wurde.

6. Unwahr ist „Abschließe­nd hatte sich das Gremium...auf die Verhängung eines Ordnungsge­ldes...geeinigt“. Wahr ist vielmehr, dass darüber keine Einigung erfolgte und juristisch ausgebilde­te Mandatsträ­ger sich vehemment gegen den Bescheid aussprache­n. Rammingen, den 07. Mai 2021 Dipl.Ing Thomas Scharpf“

Hinweis der Redaktion: Die Mindelheim­er Zeitung ist zum Abdruck der Gegendarst­ellung nach den Regelungen des Bayerische­n Landespres­segesetzes verpflicht­et. Der Abdruck erfolgt ohne Rücksicht auf die inhaltlich­e Richtigkei­t der Gegendarst­ellung.

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