Wer Anspruch auf Grundrente hat
Lesertelefon Zahlreiche Rentnerinnen und Rentner sollen bald einen Aufschlag auf ihre Altersbezüge bekommen, wenn diese nicht sehr hoch sind. Unser Expertenteam erklärt, wer davon profitiert und wann es losgeht
Die Grundrente war eines der zentralen Reformprojekte der scheidenden schwarz-roten Bundesregierung. Wer lange gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt hat, aber nur eine geringe Rente erhält, der soll einen Aufschlag bekommen. Da die Berechnung komplex ist, hat sich der Start der Grundrente verzögert. Im Juli hat die Deutsche Rentenversicherung nun begonnen, die ersten Bescheide zu verschicken. Wie aber funktioniert die Grundrente genau? Wer hat Anspruch? Und bis wann ist mit der ersten Auszahlung zu rechnen? Zu diesen Fragen hat das Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung Schwaben am Lesertelefon unserer Zeitung Rat gegeben. Da die Fachleute nicht alle Anrufer entgegennehmen konnten, haben sie hier für uns nochmals die wichtigsten Punkte zusammengefasst.
Was ist die Grundrente?
Sie ist keine neue Rentenart, sondern ein individueller Zuschlag zur Rente. Dieser Grundrentenzuschlag soll zur Anerkennung einer langjährigen Versicherung bei unterdurchschnittlichem Einkommen dienen. Als unterdurchschnittliches Einkommen gilt es, wenn man weniger als 80 Prozent des Durchschnittseinkommens verdient hat. Deshalb wird der Grundrentenzuschlag im Rentenbescheid als „Zuschlag für langjährige Versicherung“bezeichnet. Zusätzlich sind weitere Voraussetzungen und Einkommensgrenzen zu beachten.
Muss ich einen Antrag stellen, um die Grundrente zu bekommen?
Niemand muss einen Antrag stellen. Ob jemand Anspruch auf den Zuschlag zur Rente hat, wird von der Rentenversicherung automatisch geprüft.
Muss mein Einkommen für die Berechnung des Grundrentenzuschlages eine bestimmte Höhe erreichen?
Der Grundrentenzuschlag wird für Zeiten berechnet, in denen die persönliche Beitragsleistung in der Rentenversicherung mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten beträgt. Zeiten mit Beiträgen unter dieser Grenze bleiben unberücksichtigt. Ein Beispiel: Im Jahr 2021 beträgt der monatliche Durchschnittsverdienst rund 3462 Euro. Der monatliche Bruttoverdienst müsste somit im Jahr 2021 gerundet bei mindestens 1038 Euro liegen, damit eine Beitragszeit für die Berechnung des Grundrentenzuschlages berücksichtigt werden kann.
Wird der Grundrentenzuschlag als eigenständige Leistung gezahlt?
Nein, er ist keine eigenständige Leistung, sondern ein Zuschlag zur Rente und wird als Teil der gesetzlichen Rente ausgezahlt.
Wie hoch wird der Grundrentenzuschlag sein?
Die Höhe wird anhand der Versicherungsbiografie bestimmt. Die Bundesregierung rechnet im Schnitt mit einem Grundrentenzuschlag von monatlich 75 Euro.
Für welche Renten gibt es einen Grundrentenzuschlag?
Der Zuschlag kommt für alle gesetzlichen Renten in Betracht. Er wird für alle Alters-, Erwerbsminderungs-, Erziehungs- und Hinterbliebenenrenten automatisch geprüft.
Wann wird geprüft, ob ich Anspruch auf eine Grundrente habe?
Die Deutsche Rentenversicherung geht schrittweise vor. Bis Ende 2021 werden zunächst neben den Ansprüchen von Rentnerinnen und Rentnern, die neu in Rente gehen, vorrangig die Ansprüche derjenigen geprüft, die Sozialleistungen wie Wohngeld oder Grundsicherung im Alter erhalten. Weiterhin sei vorgesehen, die Renten zu prüfen, die vor 1992 begonnen haben. Danach starte die Anspruchsprüfung der Bestandsrenten mit einem Rentenbeginn ab 1992. Diese soll Ende 2022 abgeschlossen sein. Auch hier werden jeweils die ältesten Jahrgänge zuerst geprüft.
Die letzten Renten sollen erst Ende 2022 überprüft werden. Warum dauert das so lange?
Neben dem Aufbau eines Verfahrens zum Datenaustausch mit der Finanzverwaltung werden knapp 26 Millionen teils sehr alte Versicherungskonten aufwendig geprüft.
Ich habe noch keinen Bescheid von der Rentenversicherung. Kann ich prüfen lassen, ob ich einen Anspruch habe?
Ein Anspruch auf Prüfung des Grundrentenzuschlags besteht frühestens ab dem 1. Januar 2023. Bis dahin werden nach und nach alle Renten zur Prüfung des Grundrentenzuschlags aufgegriffen. Es werden zunächst vorrangig die Ansprüche älterer Berechtigter geprüft.
Habe ich Nachteile, wenn mein Anspruch auf den Zuschlag erst später geprüft werden kann?
Nein, alle Beträge werden ab Beginn des Anspruchs nachgezahlt.
Ich beziehe bereits seit einigen Jahren eine Rente. Bekomme ich auf jeden Fall eine Information, ob ich Anspruch auf den Grundrentenzuschlag habe?
Nein, nur Rentner, die Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag haben, bekommen darüber einen Bescheid.
Meine Rente ist wirklich nicht sehr hoch. Habe ich damit einen Anspruch auf den Grundrentenzuschlag?
Eine niedrige Rente allein führt noch nicht zu einem Grundrentenzuschlag. Um den Grundrentenzuschlag erhalten zu können, müssen mindestens 33 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung an Grundrentenzeiten vorhanden sein. Zeiten in der Landwirtschaftlichen Alterskasse können zum Beispiel nicht berücksichtigt werden.
Welchen Unterschied macht es, ob ich 33 Jahre oder 35 Jahre Grundrentenzeiten erreiche?
Rentner, die mindestens 33 Jahre, aber weniger als 35 Jahre mit Grundrentenzeiten zurückgelegt haben, erhalten den Grundrentenzuschlag in der Höhe gestaffelt. Erst ab 35 Jahren Grundrentenzeiten wird der Zuschlag voll gezahlt.
Was sind Grundrentenzeiten?
Das sind alle Zeiten, die für die 33 Jahre Mindestversicherungszeit mitzählen, um einen Anspruch auf Grundrentenzuschlag zu haben. Dazu gehören hauptsächlich Pflichtbeitragszeiten aus Berufstätigkeit, Selbstständigkeit, für Kindererziehung oder Pflege. Außerdem Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen bei Krankheit oder Rehabilitation.
Ich bin selbstständig und habe freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt. Bekomme ich auch Grundrente?
Leider nein, die freiwillig gezahlten Beiträge während einer Selbstständigkeit werden nicht als Grundrentenzeit angerechnet.
Kann ich durch die Zahlung von Pflichtbeiträgen nach Rentenbeginn noch einen Anspruch auf den Grundrentenzuschlag erwerben?
Nein. Die erforderliche Grundrentenzeit von mindestens 33 Jahren muss bei Renten wegen Alters bis zum Vormonat des Rentenbeginns und bei Renten wegen Erwerbsminderung bis zum Eintritt des Leistungsfalles erfüllt sein. Beiträge nach dem Rentenbeginn können allenfalls bei einer Folgerente berücksichtigt werden.
Können Pflichtbeiträge für eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit neben einem Altersteilrentenbezug als Grundrentenzeiten berücksichtigt werden?
Nein. Die erforderliche Grundrentenzeit von mindestens 33 Jahren muss auch bei Altersteilrentenbezug bis zum Vormonat des Rentenbeginns erfüllt sein.
Werden Zeiten im Ausland bei den Grundrentenzeiten mitgezählt?
Diese werden grundsätzlich bei den Ländern berücksichtigt, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht oder für die das EU-Recht gilt. Zeiten aus den USA und der Türkei sind wegen der Regelungen in den jeweiligen Sozialversicherungsabkommen davon aber ausgenommen. Die Höhe des Zuschlags selbst wird allerdings nur aus den deutschen Zeiten berechnet.
Wird Einkommen auf den Grundrentenzuschlag angerechnet?
Ja. Den vollen Grundrentenzuschlag erhält man bis zu einem monatlichen Einkommen von 1250 Euro für Alleinstehende und 1950 Euro bei Ehen oder eingetragenen Lebenspartnerschaften. Wird der jeweilige Freibetrag überschritten, werden 60 Prozent des darüber liegenden Einkommens angerechnet. Bei Einkommen über 1600 Euro (Paare: 2300 Euro) wird der über diesem Betrag liegende Teil in voller Höhe angerechnet.
Welches Einkommen wird angerechnet?
Beim Grundrentenzuschlag werden das zu versteuernde Einkommen, der steuerfreie Teil der Rente sowie Kapitalerträge oberhalb des SparerPauschbetrages angerechnet. Das zu versteuernde Einkommen wird vom Finanzamt an den Rentenversicherungsträger gemeldet, relevante Kapitalerträge sind von den Rentnerinnen und Rentnern der Rentenversicherung mitzuteilen.
Werden steuerfreie Einnahmen auf den Grundrentenzuschlag angerechnet?
Nein. Unberücksichtigt bleiben beispielsweise Einnahmen aus einer pauschal besteuerten geringfügigen Beschäftigung (Minijob) und aus ehrenamtlichen Tätigkeiten. Ein Verdienst für die Pflege von Angehörigen, der nicht höher ist als das gesetzliche Pflegegeld, wird ebenfalls nicht angerechnet.
Wird ausländisches Einkommen auf den Grundrentenzuschlag angerechnet?
Ja. Auch ausländisches Einkommen wird angerechnet. Leben Sie in Deutschland, wird das Finanzamt auch dieses Einkommen automatisch an die Deutsche Rentenversicherung melden. Wenn Sie im Ausland leben, wird das anrechenbare Einkommen nicht vom Finanzamt gemeldet. Die Deutsche Rentenversicherung wird die erforderlichen Angaben zum Einkommen daher bei Ihnen anfordern.
Wie geht es weiter, wenn ich meinen Rentenbescheid mit einem Hinweis auf den grundsätzlich zustehenden Grundrentenzuschlag erhalten habe?
Der Bescheid ist zunächst nur vorläufig. Anschließend erfolgt eine Einkommensprüfung durch einen Datenabgleich zwischen der Rentenversicherung und den Finanzbehörden, um das anrechenbare Einkommen zu ermitteln. Danach wird dann ein endgültiger Bescheid erteilt und ein zustehender Grundrentenzuschlag ausgezahlt.
Zusätzlich zu meiner Rente werde ich Grundsicherung oder Wohngeld beantragen. Wird dort meine gesamte Rente angerechnet?
Haben Sie mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten erreicht, wird ein Betrag in Höhe von 100 Euro Ihrer monatlichen Bruttorente zuzüglich 30 Prozent der darüber liegenden Rente nicht angerechnet. Dieser Freibetrag wird auf 50 Prozent des Regelsatzes zur Grundsicherung begrenzt. Der Freibetrag liegt somit im Jahr 2021 bei maximal 223 Euro.