Waffenrecht verschärft sich
Recht Das Landratsamt erklärt, was Unterallgäuer Waffenbesitzer jetzt beachten müssen. Kontrolliert wird allerdings eher selten
Demnächst treten Änderungen im Waffenrecht in Kraft. Das wirkt sich auch auf die zahlreichen Waffenbesitzer im Unterallgäu aus.
Landkreis Im Unterallgäu gibt aktuell 2341 Waffenbesitzerinnen und Waffenbesitzer mit 4390 Waffenbesitzkarten. 14.614 Schusswaffen sind registriert. Die Zahl dürfte schon bald zunehmen, aber nicht, weil mehr Waffen im Umlauf wären. Der Grund ist eine Verschärfung des Waffenrechts.
Wer eine Waffe besitzt, muss jederzeit mit einer Kontrolle rechnen. In der Praxis allerdings kontrollieren die Behörden nur selten. In den vergangenen Jahren haben im Unterallgäu jährlich im Schnitt rund 300 Kontrollen stattgefunden. Damit liegt das Unterallgäu in Bayern auf einem guten vorderen Platz, wie Recherchen des Bayerischen Rundfunks ergeben haben. In einigen Landkreisen wurden Waffenbesitzer seit Jahren überhaupt nicht kontrolliert. Die Begründung ist immer dieselbe: Personalmangel.
Die Waffenbehörde im Unterallgäu besteht aus einem Mitarbeiter. Er hat im Unterallgäu folgende Kontrollen vorgenommen:
● 2016: 232
● 2017: 216
● 2018: 374
● 2019: 428
● 2020: 120 (coronabedingt weniger).
Eine eigene Statistik über festgestellte Verstöße werde nicht geführt, teilte das Landratsamt mit. Beispielsweise handele es sich um Verstöße bei der Aufbewahrung der Waffe – etwa, dass der Tresorschlüssel nicht sicher genug aufbewahrt wird oder dass die Einstufung des Waffentresors nicht überprüfbar ist.
131 Waffen wurden im vergangenen Jahr übrigens im Unterallgäu eingezogen oder unschädlich gemacht.
Zum 1. September greifen im Waffenrecht nun einige Neuerungen. Wichtige Fristen für Waffenbesitzer laufen an diesem Tag ab – darauf weist das Sachgebiet Sicherheit und Ordnung am Landratsamt hin. Einige Magazine sind verboten, Besitzer von Salutwaffen und von Pfeilabschussgeräten benötigen eine Waffenbesitzkarte.
Für Zentralfeuermunition gilt: Magazine für Langwaffen mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss und für Kurzwaffen mit einer Kapazität von mehr als zwanzig Schuss sind ab 1. September 2021 verboten. Ebenfalls verboten ist der Umgang mit halb automatischen Kurz- und Langwaffen für Zentralfeuermunition, die ein eingebautes Magazin mit der oben genannten Magazinkapazität haben.
Personen, die betroffene Magazine oder Magazingehäuse vor dem 13. Juni 2017 erworben haben, dürfen diese behalten, sofern sie den Besitz bis spätestens 1. September 2021 bei der Waffenbehörde im Landratsamt anzeigen. Wer die betroffenen Magazine nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, kann diese entweder bis zum 1. September 2021 bei einem Berechtigten, der zuständigen Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle abgeben oder einen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme beim Bundeskriminalamt stellen.
Unter Salutwaffen versteht man umgebaute Langwaffen, die zum Beispiel für kulturelle Veranstaltungen, Brauchtumspflege oder Theateraufführungen verwendet werden. Noch bis vor einem Jahr waren sie unter bestimmten Voraussetzungen erlaubnisfrei. Seit 1. September 2020 müssen diese Waffen in die Kategorie eingeordnet werden, der die Waffe vor dem Umbau angehört hat. Seither muss für den Erwerb einer Salutwaffe eine Waffenbesitzkarte beantragt werden.
Wurde die Waffe vor dem 1. September 2020 erworben, muss der Besitzer bis spätestens 1. September 2021 eine Waffenbesitzkarte bei der Waffenbehörde im Landratsamt beantragen oder der Besitzer kann die Waffe einem Berechtigten, der Waffenbehörde oder der Polizei überlassen. Auf jeden Fall abgegeben werden müssen bis zu dieser Frist Salutwaffen, die vor dem Umbau als verbotene Waffen galten – außer, das Bundeskriminalamt stellt eine Sondergenehmigung aus.
Für die Aufbewahrung von Salutwaffen gelten die gleichen Anforderungen wie bei den erlaubnisfreien Waffen. Sie müssen also auch in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden, beispielsweise in einem festen, verschlossenen Stahlblechbehältnis mit Stangen- oder Schwenkriegelschloss.
Pfeilabschussgeräte sind Vorrichtungen, bei denen die Antriebsenergie nicht wie bei einem Bogen oder einer Armbrust durch Muskelkraft erzeugt wird, sondern von einer anderen Energiequelle kommt – zum Beispiel durch Druckluft oder Druckgas. Diese Pfeilabschussgeräte sind seit 1. September 2020 den Schusswaffen gleichgestellt und damit erlaubnispflichtig. Damit müssen sie in einem Waffentresor (mindestens Widerstandsgrad 0) aufbewahrt werden.
Wer bereits vor 1. September 2020 ein Pfeilabschussgerät erworben hat, muss für dieses spätestens bis 1. September 2021 eine Erlaubnis bei der Waffenbehörde am Landratsamt Unterallgäu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlassen.
Der Besitz von Pfeil und Bogen bleibt erlaubnisfrei, wie auch der Besitz von Armbrüsten unter bestimmten Bedingungen.
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Weitere Informationen im Netz un ter www.unterallgaeu.de/waffenrecht. Fragen zum Waffenrecht beantwortet das Landratsamt unter Telefon 08261/995359.
Bis vor Kurzem waren Salutwaffen erlaubnisfrei