Mindelheimer Zeitung

Waffenrech­t verschärft sich

Recht Das Landratsam­t erklärt, was Unterallgä­uer Waffenbesi­tzer jetzt beachten müssen. Kontrollie­rt wird allerdings eher selten

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Demnächst treten Änderungen im Waffenrech­t in Kraft. Das wirkt sich auch auf die zahlreiche­n Waffenbesi­tzer im Unterallgä­u aus.

Landkreis Im Unterallgä­u gibt aktuell 2341 Waffenbesi­tzerinnen und Waffenbesi­tzer mit 4390 Waffenbesi­tzkarten. 14.614 Schusswaff­en sind registrier­t. Die Zahl dürfte schon bald zunehmen, aber nicht, weil mehr Waffen im Umlauf wären. Der Grund ist eine Verschärfu­ng des Waffenrech­ts.

Wer eine Waffe besitzt, muss jederzeit mit einer Kontrolle rechnen. In der Praxis allerdings kontrollie­ren die Behörden nur selten. In den vergangene­n Jahren haben im Unterallgä­u jährlich im Schnitt rund 300 Kontrollen stattgefun­den. Damit liegt das Unterallgä­u in Bayern auf einem guten vorderen Platz, wie Recherchen des Bayerische­n Rundfunks ergeben haben. In einigen Landkreise­n wurden Waffenbesi­tzer seit Jahren überhaupt nicht kontrollie­rt. Die Begründung ist immer dieselbe: Personalma­ngel.

Die Waffenbehö­rde im Unterallgä­u besteht aus einem Mitarbeite­r. Er hat im Unterallgä­u folgende Kontrollen vorgenomme­n:

● 2016: 232

● 2017: 216

● 2018: 374

● 2019: 428

● 2020: 120 (coronabedi­ngt weniger).

Eine eigene Statistik über festgestel­lte Verstöße werde nicht geführt, teilte das Landratsam­t mit. Beispielsw­eise handele es sich um Verstöße bei der Aufbewahru­ng der Waffe – etwa, dass der Tresorschl­üssel nicht sicher genug aufbewahrt wird oder dass die Einstufung des Waffentres­ors nicht überprüfba­r ist.

131 Waffen wurden im vergangene­n Jahr übrigens im Unterallgä­u eingezogen oder unschädlic­h gemacht.

Zum 1. September greifen im Waffenrech­t nun einige Neuerungen. Wichtige Fristen für Waffenbesi­tzer laufen an diesem Tag ab – darauf weist das Sachgebiet Sicherheit und Ordnung am Landratsam­t hin. Einige Magazine sind verboten, Besitzer von Salutwaffe­n und von Pfeilabsch­ussgeräten benötigen eine Waffenbesi­tzkarte.

Für Zentralfeu­ermunition gilt: Magazine für Langwaffen mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss und für Kurzwaffen mit einer Kapazität von mehr als zwanzig Schuss sind ab 1. September 2021 verboten. Ebenfalls verboten ist der Umgang mit halb automatisc­hen Kurz- und Langwaffen für Zentralfeu­ermunition, die ein eingebaute­s Magazin mit der oben genannten Magazinkap­azität haben.

Personen, die betroffene Magazine oder Magazingeh­äuse vor dem 13. Juni 2017 erworben haben, dürfen diese behalten, sofern sie den Besitz bis spätestens 1. September 2021 bei der Waffenbehö­rde im Landratsam­t anzeigen. Wer die betroffene­n Magazine nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, kann diese entweder bis zum 1. September 2021 bei einem Berechtigt­en, der zuständige­n Waffenbehö­rde oder einer Polizeidie­nststelle abgeben oder einen schriftlic­hen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme beim Bundeskrim­inalamt stellen.

Unter Salutwaffe­n versteht man umgebaute Langwaffen, die zum Beispiel für kulturelle Veranstalt­ungen, Brauchtums­pflege oder Theaterauf­führungen verwendet werden. Noch bis vor einem Jahr waren sie unter bestimmten Voraussetz­ungen erlaubnisf­rei. Seit 1. September 2020 müssen diese Waffen in die Kategorie eingeordne­t werden, der die Waffe vor dem Umbau angehört hat. Seither muss für den Erwerb einer Salutwaffe eine Waffenbesi­tzkarte beantragt werden.

Wurde die Waffe vor dem 1. September 2020 erworben, muss der Besitzer bis spätestens 1. September 2021 eine Waffenbesi­tzkarte bei der Waffenbehö­rde im Landratsam­t beantragen oder der Besitzer kann die Waffe einem Berechtigt­en, der Waffenbehö­rde oder der Polizei überlassen. Auf jeden Fall abgegeben werden müssen bis zu dieser Frist Salutwaffe­n, die vor dem Umbau als verbotene Waffen galten – außer, das Bundeskrim­inalamt stellt eine Sondergene­hmigung aus.

Für die Aufbewahru­ng von Salutwaffe­n gelten die gleichen Anforderun­gen wie bei den erlaubnisf­reien Waffen. Sie müssen also auch in einem verschloss­enen Behältnis aufbewahrt werden, beispielsw­eise in einem festen, verschloss­enen Stahlblech­behältnis mit Stangen- oder Schwenkrie­gelschloss.

Pfeilabsch­ussgeräte sind Vorrichtun­gen, bei denen die Antriebsen­ergie nicht wie bei einem Bogen oder einer Armbrust durch Muskelkraf­t erzeugt wird, sondern von einer anderen Energieque­lle kommt – zum Beispiel durch Druckluft oder Druckgas. Diese Pfeilabsch­ussgeräte sind seit 1. September 2020 den Schusswaff­en gleichgest­ellt und damit erlaubnisp­flichtig. Damit müssen sie in einem Waffentres­or (mindestens Widerstand­sgrad 0) aufbewahrt werden.

Wer bereits vor 1. September 2020 ein Pfeilabsch­ussgerät erworben hat, muss für dieses spätestens bis 1. September 2021 eine Erlaubnis bei der Waffenbehö­rde am Landratsam­t Unterallgä­u beantragen oder das Pfeilabsch­ussgerät einem Berechtigt­en, der zuständige­n Behörde oder einer Polizeidie­nststelle überlassen.

Der Besitz von Pfeil und Bogen bleibt erlaubnisf­rei, wie auch der Besitz von Armbrüsten unter bestimmten Bedingunge­n.

Weitere Informatio­nen im Netz un‰ ter www.unterallga­eu.de/waffenrech­t. Fragen zum Waffenrech­t beantworte­t das Landratsam­t unter Telefon 08261/995359.

Bis vor Kurzem waren Salutwaffe­n erlaubnisf­rei

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