Mindelheimer Zeitung

Rail & Fly kann unter Um‰ ständen teuer werden

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Viele Veranstalt­er integriere­n bei einer Flugpausch­alreise die Bahnfahrt zum Flughafen in den Preis. Ein Urteil des Bundesgeri­chtshofes (BGH) könnte diese Praxis infrage stellen. Der Bundesverb­and der Verbrauche­r‰ zentrale verweist dazu auf ein Urteil vom 29. Juni dieses Jahres (X ZR 29/20).

Demnach ist der BGH der Auffassung, dass, „wenn im Reiseprosp­ekt bei der Beschreibu­ng einer Flugpausch­al‰ reise der Bahntransf­er zum Flugha‰ fen ohne Hinweis auf ein zusätzlich­es Entgelt als ‚Vorteil‘ aufgeführt wird, dies aus Kundensich­t in der Regel da‰ hin zu verstehen ist, dass es sich um eine vom Reiseunter­nehmen angebo‰ tene Leistung handelt, die vom ge‰ nannten Pauschalpr­eis umfasst ist“. Der Bundesgeri­chtshof hatte über einen Fall zu entscheide­n, bei dem der Kläger und die Klägerin eine Pau‰ schalreise nach Kuba für zwei Personen zum Preis von 3598 Euro gebucht hatten. Grundlage der Buchung war ein Werbeprosp­ekt des Veranstal‰ ters.

Unter der Reisebesch­reibung war auch folgender Passus zu finden: „Vorteil: Zug zum Flug 2. Klasse incl. ICE‰Nut‰ zung“. Nach einer bei der Bahn ein‰ geholten Auskunft sollten der Kläger und die Klägerin bei einer Abfahrt vom Heimatbahn­hof um 5.29 Uhr um 9.27 Uhr am Flughafen Düsseldorf eintreffen. Tatsächlic­h erreichten die Reisenden den Flughafen aber zwei Stunden später als geplant. Zu diesem Zeitpunkt war der Einsteigev­organg in das Flugzeug bereits abgeschlos­sen, der Kläger und die Klägerin wurden vom Bordperson­al abgewiesen. In ei‰ nem kurz nach dem Start des Flug‰ zeugs geführten Telefonat bot der Ver‰ anstalter die Buchung eines Ersatz‰ flugs zum Aufpreis von 2400 Euro an. Der Kläger und die Klägerin lehnten dies ab und traten die Heimreise an. Mit der Klage fordern sie die Erstat‰ tung des Reisepreis­es und eine Ent‰ schädigung für entgangene Ur‰ laubsfreud­en in Höhe von 50 Prozent des Reisepreis­es. Das BGH sah nun die Ansprüche „als im Grundsatz gege‰ ben“an, verweist die Klage aber wegen der Höhe der Entschädig­ung an das Berufungsg­ericht zurück, das die Ansprüche allerdings abgelehnt hatte. (li)

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