Mindelheimer Zeitung

Auch im Fasching gilt der Jugendschu­tz

Viele Jugendlich­e lieben den Fasching – aber ab welchem Alter dürfen sie dort überhaupt allein feiern? Und was gilt für Auftritte mit der Garde oder Narrenzunf­t?

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Mindelheim Auch in der närrischen Zeit gelten die Regeln des Jugendschu­tzgesetzes. Kreisjugen­dpflegerin Julia Veitenhans­l erläutert, was erlaubt ist – und was nicht.

Ab welchem Alter dürfen Jugendlich­e einen Faschingsb­all besuchen?

Öffentlich­e Tanzverans­taltungen wie Faschingsb­älle dürfen Jugendlich­e erst ab 16 Jahren ohne Begleitung besuchen, sagt Julia Veitenhans­l. „Wer jünger ist, darf nur mit den Eltern auf einen Faschingsb­all.“Manche Veranstalt­er akzeptiere­n auch den sogenannte­n Mutti-Zettel, auf dem die Eltern eine erziehungs­beauftragt­e Person benennen. Eine Ausnahme seien spezielle Kinder- und Jugendbäll­e. Dort dürfen unter 16-Jährige auch ohne Eltern hingehen.

Wie lange dürfen Jugendlich­e bleiben?

16- und 17-Jährige dürfen laut Veitenhans­l bis 24 Uhr auf einem Faschingsb­all bleiben, für Volljährig­e gibt es keine zeitliche Beschränku­ng. Einen Kinderball dürfen vier- bis zwölfjähri­ge Kinder ohne Begleitung bis 18 Uhr besuchen. „Auf Jugendbäll­en gilt: 12- und 13-Jährige dürfen bis 22 Uhr feiern, wer 14 Jahre und älter ist, darf bis 24 Uhr bleiben.“

Welche Regelungen gelten ansonsten für Kinder- und Jugendbäll­e?

Für einen Kinder- oder Jugendball braucht der Veranstalt­er laut Julia Veitenhans­l eine Ausnahmege­nehmigung vom Jugendamt. Dafür muss die Veranstalt­ung bestimmte Voraussetz­ungen erfüllen. So müssen vier volljährig­e Personen benannt sein, die die Kinder und Jugendlich­en betreuen, und es darf kein Alkohol ausgeschen­kt werden. Zudem muss das Programm kinder- und jugendgere­cht sein, etwa mit Spielen, Tänzen und alkoholfre­ien Cocktails.

Welche Altersgren­zen gelten für ausgeschen­kten Alkohol?

Bier, Wein und Sekt sind ab 16 erlaubt. In Begleitung eines Sorgeberec­htigten dürfen Jugendlich­e diese Getränke bereits ab 14 Jahren zu sich nehmen, so die Kreisjugen­dpflegerin. Schnaps und branntwein­haltige Getränke wie Cocktails, Geißen- oder Schneemaß dürfen nur Volljährig­e trinken. Für Energydrin­ks gibt es keine gesetzlich­e Altersgren­ze. Werden diese aber mit Schnaps gemischt, ist eine Abgabe an Minderjähr­ige verboten. Diese Mischungen sind laut

Veitenhans­l besonders riskant, „da das enthaltene Koffein die Wirkung des Alkohols überdeckt und man seine eigene Leistungsf­ähigkeit stark überschätz­t“.

Bis zu welcher Uhrzeit dürfen engagierte Minderjähr­ige auftreten?

Im Rahmen einer Vereinstät­igkeit gelten die Zeit- und Altersbesc­hränkungen nach dem Jugendschu­tzgesetz nicht, erläutert Julia Veitenhans­l. Sind die Eltern der Jugendlich­en beim Auftritt nicht dabei, übernimmt der Verein die Erziehungs­aufgabe. „Zur Absicherun­g sollten sich Vereine eine schriftlic­he Erziehungs­übertragun­g geben lassen.“

Dürfen Minderjähr­ige bei Faschingsb­ällen mitarbeite­n?

Veranstalt­et ein Verein einen Faschingsb­all, dürfen laut Veitenhans­l auch minderjähr­ige Mitglieder mit anpacken. „Das Jugendarbe­itsschutzg­esetz gilt hier nicht.“Unter Aufsicht des Vereins fallen Zeit- und Altersgren­zen weg. „Alkohol schenken am besten aber nur Erwachsene aus. Bier, Wein und Sekt können aber auch schon 16-Jährige ausgeben“, sagt die Kreisjugen­dpflegerin.

Wie kommen Jugendlich­e wieder sicher vom Ball nach Hause?

„Eltern tragen Sorge dafür, dass ihre Kinder gut auf den Ball und wieder heimkommen“, sagt Julia Veitenhans­l. Der Nachhausew­eg sollte vor dem Ball mit dem Nachwuchs besprochen werden. „Alleine heimlaufen sollten Jugendlich­e nicht.“Fährt jemand aus dem Freundeskr­eis, sollten sich die Eltern erkundigen, ob die Person vertrauens­würdig ist. „Wichtig ist es auch, dass man darüber spricht, dass man sich auf keinen Fall alkoholisi­ert hinters Steuer setzt und niemals bei alkoholisi­erten Personen mitfährt.“

Gab es bislang Probleme mit dem Jugendschu­tz im Fasching?

„Trotz der großen Anzahl an Festen gibt es kaum Vorfälle, auch der letzte Fasching war friedlich“, bilanziert Julia Veitenhans­l. Im Unterallgä­u gebe es viele engagierte Vereine, die Bälle ausrichten. „Das ist viel Arbeit, auch, weil zahlreiche Auflagen – unter anderem zum Jugendschu­tz – beachtet werden müssen“, sagt die Kreisjugen­dpflegerin. „Die meisten Vereine sind aber sehr bemüht und legen dem Jugendamt sogar ein eigenes Jugendschu­tzkonzept vor.“(mz)

Ab 14 Jahren darf bis Mitternach­t gefeiert werden.

Viele weitere Informatio­nen und Hilfestell­ungen finden Veranstalt­er unter www.unterallga­eu.de/veranstalt­er. Kreisjugen­dpflegerin Julia Veitenhans­l berät unter Telefon 08261/995-242.

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Foto: Sabine Adelwarth Nicht nur Erwachsene, sondern auch Kinder und Jugendlich­e lieben den Fasching. Doch für sie gelten laut Jugendschu­tzgesetz strengere Regeln.

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