Auch im Fasching gilt der Jugendschutz
Viele Jugendliche lieben den Fasching – aber ab welchem Alter dürfen sie dort überhaupt allein feiern? Und was gilt für Auftritte mit der Garde oder Narrenzunft?
Mindelheim Auch in der närrischen Zeit gelten die Regeln des Jugendschutzgesetzes. Kreisjugendpflegerin Julia Veitenhansl erläutert, was erlaubt ist – und was nicht.
Ab welchem Alter dürfen Jugendliche einen Faschingsball besuchen?
Öffentliche Tanzveranstaltungen wie Faschingsbälle dürfen Jugendliche erst ab 16 Jahren ohne Begleitung besuchen, sagt Julia Veitenhansl. „Wer jünger ist, darf nur mit den Eltern auf einen Faschingsball.“Manche Veranstalter akzeptieren auch den sogenannten Mutti-Zettel, auf dem die Eltern eine erziehungsbeauftragte Person benennen. Eine Ausnahme seien spezielle Kinder- und Jugendbälle. Dort dürfen unter 16-Jährige auch ohne Eltern hingehen.
Wie lange dürfen Jugendliche bleiben?
16- und 17-Jährige dürfen laut Veitenhansl bis 24 Uhr auf einem Faschingsball bleiben, für Volljährige gibt es keine zeitliche Beschränkung. Einen Kinderball dürfen vier- bis zwölfjährige Kinder ohne Begleitung bis 18 Uhr besuchen. „Auf Jugendbällen gilt: 12- und 13-Jährige dürfen bis 22 Uhr feiern, wer 14 Jahre und älter ist, darf bis 24 Uhr bleiben.“
Welche Regelungen gelten ansonsten für Kinder- und Jugendbälle?
Für einen Kinder- oder Jugendball braucht der Veranstalter laut Julia Veitenhansl eine Ausnahmegenehmigung vom Jugendamt. Dafür muss die Veranstaltung bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So müssen vier volljährige Personen benannt sein, die die Kinder und Jugendlichen betreuen, und es darf kein Alkohol ausgeschenkt werden. Zudem muss das Programm kinder- und jugendgerecht sein, etwa mit Spielen, Tänzen und alkoholfreien Cocktails.
Welche Altersgrenzen gelten für ausgeschenkten Alkohol?
Bier, Wein und Sekt sind ab 16 erlaubt. In Begleitung eines Sorgeberechtigten dürfen Jugendliche diese Getränke bereits ab 14 Jahren zu sich nehmen, so die Kreisjugendpflegerin. Schnaps und branntweinhaltige Getränke wie Cocktails, Geißen- oder Schneemaß dürfen nur Volljährige trinken. Für Energydrinks gibt es keine gesetzliche Altersgrenze. Werden diese aber mit Schnaps gemischt, ist eine Abgabe an Minderjährige verboten. Diese Mischungen sind laut
Veitenhansl besonders riskant, „da das enthaltene Koffein die Wirkung des Alkohols überdeckt und man seine eigene Leistungsfähigkeit stark überschätzt“.
Bis zu welcher Uhrzeit dürfen engagierte Minderjährige auftreten?
Im Rahmen einer Vereinstätigkeit gelten die Zeit- und Altersbeschränkungen nach dem Jugendschutzgesetz nicht, erläutert Julia Veitenhansl. Sind die Eltern der Jugendlichen beim Auftritt nicht dabei, übernimmt der Verein die Erziehungsaufgabe. „Zur Absicherung sollten sich Vereine eine schriftliche Erziehungsübertragung geben lassen.“
Dürfen Minderjährige bei Faschingsbällen mitarbeiten?
Veranstaltet ein Verein einen Faschingsball, dürfen laut Veitenhansl auch minderjährige Mitglieder mit anpacken. „Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt hier nicht.“Unter Aufsicht des Vereins fallen Zeit- und Altersgrenzen weg. „Alkohol schenken am besten aber nur Erwachsene aus. Bier, Wein und Sekt können aber auch schon 16-Jährige ausgeben“, sagt die Kreisjugendpflegerin.
Wie kommen Jugendliche wieder sicher vom Ball nach Hause?
„Eltern tragen Sorge dafür, dass ihre Kinder gut auf den Ball und wieder heimkommen“, sagt Julia Veitenhansl. Der Nachhauseweg sollte vor dem Ball mit dem Nachwuchs besprochen werden. „Alleine heimlaufen sollten Jugendliche nicht.“Fährt jemand aus dem Freundeskreis, sollten sich die Eltern erkundigen, ob die Person vertrauenswürdig ist. „Wichtig ist es auch, dass man darüber spricht, dass man sich auf keinen Fall alkoholisiert hinters Steuer setzt und niemals bei alkoholisierten Personen mitfährt.“
Gab es bislang Probleme mit dem Jugendschutz im Fasching?
„Trotz der großen Anzahl an Festen gibt es kaum Vorfälle, auch der letzte Fasching war friedlich“, bilanziert Julia Veitenhansl. Im Unterallgäu gebe es viele engagierte Vereine, die Bälle ausrichten. „Das ist viel Arbeit, auch, weil zahlreiche Auflagen – unter anderem zum Jugendschutz – beachtet werden müssen“, sagt die Kreisjugendpflegerin. „Die meisten Vereine sind aber sehr bemüht und legen dem Jugendamt sogar ein eigenes Jugendschutzkonzept vor.“(mz)
Ab 14 Jahren darf bis Mitternacht gefeiert werden.
Viele weitere Informationen und Hilfestellungen finden Veranstalter unter www.unterallgaeu.de/veranstalter. Kreisjugendpflegerin Julia Veitenhansl berät unter Telefon 08261/995-242.