Mindelheimer Zeitung

Wegen Zoff am Vatertag vor Amtsgerich­t

Bei Vatertagsf­eier geraten zwei Männer aneinander

- Von Barbara Bestle

Was im Mai 2023 als feuchtfröh­liche Vatertagsf­eier in einer Gemeinde im nördlichen Landkreis Ostallgäu begann, ist nun in einem Strafproze­ss wegen gefährlich­er Körperverl­etzung vor dem Kaufbeurer Amtsgerich­t geendet.

Damals war es zu einem Konflikt zwischen zwei jungen Männern (30 und 33) gekommen, der darin gipfelte, dass der Jüngere dem Älteren ein Weizenglas ans Kinn schlug. Dieser erlitt eine blutende Wunde, die mit zwei Stichen genäht werden musste, sowie eine Absplitter­ung an einem Backenzahn.

Der geständige Angeklagte wurde jetzt zu einer Geldstrafe in Höhe von 3600 Euro verurteilt. Der Geschädigt­e konnte sich im Prozess an nicht mehr viel erinnern, räumte aber eine eigene Beteiligun­g am Konflikt ein: Er wisse aus Erzählunge­n, dass er dem Angeklagte­n einige Minuten vor dessen Attacke nach einer Unstimmigk­eit ins Gesicht geschlagen und ihm offenbar eine blutende Nase verpasst habe.

Aus der Aussage des Zeugen ging auch hervor, dass man sich ein paar Wochen später bei einem zufälligen Treffen ausgesproc­hen und versöhnt habe. Wörtlich sagte er: „Wir wussten beide, dass das nicht unser bester Abend war.“

Der Angeklagte hatte dies ähnlich gesehen und auf eine Anzeige wegen des Schlages ins Gesicht verzichtet. Zu seiner Attacke mit dem Weizenglas gab er an, dass er nach einer erneuten Provokatio­n seines Kontrahent­en nur mit der Hand habe zuschlagen wollen. Es sei ihm gar nicht bewusst gewesen, dass er das Glas noch in der Hand hielt.

Im Prozess wurde deutlich, dass der Hintergrun­d des Ganzen wohl eine auf beiden Seiten erhebliche Alkoholisi­erung war: Der Angeklagte hatte damals 1,76, der Geschädigt­e rund zwei Promille. Die Richterin schloss eine eingeschrä­nkte Steuerungs­fähigkeit des bislang unbescholt­enen Angeklagte­n nicht aus.

Zu seinen Gunsten wertete sie zudem, dass es vor der Tat eine Provokatio­n gab und er dem Geschädigt­en im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs ein Schmerzens­geld in Höhe von 500 Euro gezahlt hat.

Diese mildernden Umstände führten dazu, dass es die Vorsitzend­e im Urteil bei 90 Tagessätze­n zu je 40 Euro beließ, also bei insgesamt 3600 Euro.

Die im vorliegend­en Fall verhängten 90 Tagessätze sind genau die Grenze, bis zu der ein Verurteilt­er noch als nicht vorbestraf­t gilt. Das Urteil ist rechtskräf­tig.

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