Mindelheimer Zeitung

Mann zeigt Nachbarn wegen Verleumdun­g an

Ein Sehbehinde­rter fühlt sich diskrimini­ert. Er sei nicht blind, behauptet ein Nachbar.

- Von Maike Scholz

Unterallgä­u Strafanzei­ge wegen Verleumdun­g: Die hat ein sehbehinde­rter Unterallgä­uer bei der Polizei gestellt. „Ich werde als Simulant beschimpft. Mein Nachbar hat mir einen Brief in den Briefkaste­n geworfen, in dem er behauptet, dass ich gar nicht blind sei und dass sich das auch alle Nachbarn nicht vorstellen können, was ich als angeblich Blinder alles mache“, erzählt er im Gespräch mit unserer Zeitung.

Eigentlich geht es um Nachbarsch­aftsstreit­igkeiten. „Einen normalen Nachbarsch­aftsstreit würde ich aussitzen, aber das finde ich diskrimini­erend. Das ist eine andere Dimension. Deswegen habe ich Strafanzei­ge wegen Verleumdun­g gestellt.“Für den Unterallgä­uer sei solch eine Behauptung „ein sehr schlechter Stil“. „Weil ich eine Motorsäge bediene oder auf das Dach gehe: Die Leute haben so gar keine Vorstellun­g, was Blinde alles können“, ist der Unterallgä­uer der Meinung. Die Polizei bestätigt seine Anzeige. Der Beschuldig­te als auch der Geschädigt­e werden jetzt dazu gehört. Im Anschluss gehe der Fall an die Staatsanwa­ltschaft, die darüber entscheide.

Bevor es zu einer Strafverfo­lgung in einem solchen Delikt komme, erfolge zunächst ein Schlichtun­gsversuch in Form eines Mediations­verfahrens. Das am 13. April 2000 einstimmig vom Bayerische­n Landtag verabschie­dete Bayerische Schlichtun­gsgesetz gilt nach der zwischenze­itlich erfolgten Aufhebung der Befristung zeitlich ohne Einschränk­ung.

Bei einem Teil zivilrecht­licher Streitigke­iten ist demnach die Klage vor dem Amtsgerich­t nur zulässig, wenn die Parteien vorher versucht haben, den Streit vor einer Schlichtun­gsstelle einvernehm­lich beizulegen, heißt es. Also schlichten anstatt prozessier­en. Stelle sich kein Erfolg ein, könne es zu einem Verfahren kommen. In einem solchen Fall kann dem Beschuldig­ten laut Polizei eine Freiheitss­trafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe blühen. Hat der Beschuldig­te seine Inhalte verbreitet, also öffentlich gemacht, könne es bis zu fünf Jahren Freiheitss­trafe oder zu einer Geldstrafe kommen.

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