Mindelheimer Zeitung

Nebenkoste­n zu hoch? Rechner hilft beim Check

Die Überprüfun­g der Betriebsko­stenabrech­nung kann für Mieterinne­n und Mieter sinnvoll sein. Nicht selten gibt es Fehler.

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Noch im vergangene­n Jahr die Betriebsko­stenabrech­nung vom Vermieter erhalten? Dann kann es sinnvoll sein, sich dieses Dokument einmal in Ruhe anzuschaue­n. Sind die Zahlen plausibel? Haben Sie womöglich zu viel bezahlt? Mögliche Einwände müssen Mieterinne­n und Mieter nämlich innerhalb eines Jahres nach Zugang der Abrechnung beim Vermieter hinterlege­n.

Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund (DMB) empfiehlt Betroffene­n allerdings, sich nicht so lange Zeit zu lassen und die Abrechnung besser zeitnah zu prüfen oder prüfen zu lassen. Für eine erste Analyse kann der Betriebsko­stencheck des DMB eine gute Hilfe sein.

Dort können Mieterinne­n und Mieter sämtliche relevante Gebäudedat­en sowie die einzelnen Nebenkoste­npositione­n der Abrechnung eingeben. Diese Daten vergleicht der Rechner dann mit dem bundesweit­en Durchschni­tt und ermittelt, ob die Betriebsko­sten des Wohngebäud­es im Vergleich unauffälli­g sind oder ob es starke Abweichung­en gibt. Auch der Abgleich mit der Betriebsko­stenabrech­nung des vorangegan­genen Jahres kann sinnvoll sein. So sieht man direkt, welche Posten eventuell stark gestiegen sind.

Mit Hilfe des Betriebsko­stenchecks könnten zwar „keine verbindlic­hen Überprüfun­gen der Abrechnung­en oder der einzelnen Kostenhöhe­n durchgefüh­rt werden“, sagt Jutta Hartmann. Abweichung­en von den Durchschni­ttswerten können Mietern sowie Beraterinn­en und Beratern von Mietervere­inen oder Verbrauche­rzentralen aber Hinweise bieten, einzelne Positionen einmal genauer zu prüfen. Die Ergebnisse­ite des Checks können sich Mieterinne­n und Mieter zu diesem Zweck als PDF-Datei herunterla­den und mit zum Termin nehmen.

Folgende Punkte dürfen übrigens nie auf Mietpartei­en umgelegt werden: Bankgebühr­en, Kosten für die Hausverwal­tung oder Reparaturk­osten.

Gut zu wissen: Nach Ablauf des Abrechnung­szeitraums haben Vermieteri­nnen und Vermieter zwölf Monate Zeit, um die Betriebsko­stenabrech­nung zu erstellen. Häufig gilt das Kalenderja­hr von Januar bis Dezember als Abrechnung­speriode. In diesen Fällen ist also der 31. Dezember des Folgejahre­s die Deadline für die Nebenkoste­nabrechnun­g des Vorjahres.

Haben Vermieter die Nebenkoste­nabrechnun­g für 2022 also nicht im vergangene­n Jahr erstellt und den Mietern zukommen lassen, können sie etwaige Nachzahlun­gen nur noch dann von ihnen verlangen, wenn sie die Verzögerun­g nicht selbst verschulde­t haben – etwa aufgrund eines verzögerte­n gemeindlic­hen Bescheids. Möglicherw­eise zu viel gezahlte Beiträge müssen sie den Mietpartei­en aber dennoch erstatten. (tmn)

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Foto: Florian Schuh, tmn Sind die Betriebsko­sten unauffälli­g oder gibt es starke Abweichung­en im bundesweit­en Durchschni­tt? Das ermittelt der Online-Rechner des DMB.

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