Erwischt beim Liebesspiel
Wenn aus Spaß Ernst wird: Was Pärchen droht, die wegen „Erregung öffentlichen Ärgernisses“angezeigt werden.
Ein juristisches Nachspiel hat das Liebesspiel eines Pärchens, das jüngst beim Sex im Becken der Therme in Bad Wörishofen erwischt wurde. Der Mann und die Frau, 31 und 25 Jahre alt, haben sich eine Anzeige wegen „Erregung öffentlichen Ärgernisses“eingehandelt und flogen aus der Therme. Ihnen droht jetzt eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Zusätzlich wurden die liebeshungrigen Thermen-Gäste auch noch wegen Beleidigung angezeigt, weil sie von ihrem Rausschmiss samt Hausverbot wenig begeistert waren und auch noch das Personal beleidigten.
Sex in der Öffentlichkeit sorgt immer mal wieder für Beschäftigung bei Polizei und Justiz. Dabei ist Sex in der Öffentlichkeit grundsätzlich gar nicht verboten – nur wenn sich jemand durch ein derartiges Treiben gestört fühlt, kann sich daraus ein Straftatbestand nach § 183a Strafgesetzbuch und eine Anzeige wegen der genannten „Erregung öffentlichen Ärgernisses“entwickeln, wie Oberstaatsanwalt Thorsten Thamm von der Staatsanwaltschaft Memmingen auf Anfrage unserer Redaktion erklärt.
Dieser Straftatbestand setze voraus, dass ein Täter oder eine Täterin öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt. Ein solches Ärgernis setzt laut Thamm wiederum voraus, dass sich ein Beobachter der sexuellen Handlungen ungewollt und unmittelbar verletzt fühlt. Dies sei dann nicht der Fall, wenn beim Beobachter „nur“Interesse oder Belustigung ausgelöst wird, so der Oberstaatsanwalt.
Der Straftatbestand sehe die Bestrafung mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Mit Strafen müsse rechnen, wer wegen exhibitionistischer Handlungen angezeigt und verurteilt werde. Nach diesem Straftatbestand (§ 183 StGB) könne allerdings nur ein Mann verurteilt werden, der seinerseits eine exhibitionistische Handlung vornimmt. Die typischerweise hierunter fallenden Fälle seien diejenigen der Männer, die in der Öffentlichkeit onanieren. Aber auch dieser Straftatbestand sieht laut Thamm „nur“eine Bestrafung mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor.
In den beiden vergangenen Jahren wurden im Raum Unterallgäu/ Memmingen sechs Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Memmingen wegen des Verdachts der Erregung öffentlichen Ärgernisses geführt, die meisten davon in der Stadt Memmingen.
Die Anzahl der Fälle sei schwierig einzugrenzen, denn in der Verfahrensstatistik der Staatsanwaltschaft werden Verfahren regelmäßig mit dem schwersten Tatvorwurf
geführt. Allerdings können in einer Akte auch mehrere Straftaten zusammengefasst sein. Dies könne zum Beispiel bedeuten, dass ein Ermittlungsverfahren gegen eine Person X wegen Körperverletzung geführt wird. In dieser Akte könne sich aber dann auch noch als eigener Straftatvorwurf ein Fall der Erregung öffentlichen Ärgernisses befinden, ohne in der Statistik der Staatsanwaltschaft aufzutauchen.
Die ersten, die mit derartigen Anzeigen zu tun haben, sind die Polizeibeamten vor Ort. Doch auch beim zuständigen Polizeipräsidium Schwaben-Süd/West in Kempten sind keine absoluten Zahlen bekannt, wie ein Polizeisprecher zugeben musste.
Pro Jahr komme es aber nicht allzu oft vor, dass Sex in der Öffentlichkeit zu Anzeigen wegen „Erregung öffentlichen Ärgernisses“führt. Der Polizei sei lediglich „etwa eine Handvoll“an Anzeigen pro Jahr bekannt.