Bauern-Protestschilder sind unerlaubte Werbung
Wer Schilder an einer Straße aufstellt, die Verkehrsteilnehmer ablenken können, riskiert eine Geldstrafe. Ein aktueller Fall aus Ebershausen.
„Wer Arbeiter & Bauern quält, gehört sofort abgewählt!!“und „Hand in Hand für den Mittelstand“steht auf zwei Bauernprotestplakaten, die wohl einmal an Traktoren angebracht waren für Demonstrationen. Jetzt stehen sie an der B300 direkt am Straßenrand zwischen Kettershausen und Ebershausen gerade noch so auf Gebiet des Landkreises Günzburg. Die Schrift ist für Autofahrer zu klein, um im Vorbeifahren gelesen zu werden. Verkehrsteilnehmer werden abgelenkt, was zu Unachtsamkeit im Verkehr führt und damit eine Gefahr darstellt. Das Staatliche Bauamt Krumbach, für die B300 als Straßenbaulastträger zuständig, erklärt: „Diese Schilder sind nach Paragraf 33 der Straßenverkehrsordnung (StVO) als Werbung im außerörtlichen Bereich zu verstehen.“Demgemäß sind sämtliche Werbeanlagen im außerörtlichen Bereich verboten, unabhängig ihrer Aufschriften. Von ihnen geht eine zu große ablenkende Wirkung aus. Das bestätigt auch das Landratsamt Günzburg als Straßenverkehrsbehörde.
„Im vorliegenden Fall wurden diese Schilder am Dienstag durch unsere Straßenwärter festgestellt. Von uns wurde dies an die untere Verkehrsbehörde des Landratsamtes Günzburg gemeldet, da die untere Verkehrsbehörde für die Einhaltung des Verkehrsrechts zuständig ist“, sagt Max Frank vom Staatlichen Bauamt. Durch die Verkehrsbehörde werde nun eine Beseitigungsaufforderung an den Eigentümer ergehen, der die Schilder innerhalb einer gewissen Frist beseitigen müsse. Andernfalls erhalte er eine Geldstrafe. Da die Schilder auf privatem Grund aufgestellt seien, dürften die Straßenwärter
diese nicht direkt abbauen. Dies würde einem unerlaubten Betreten des Grundstücks gleichkommen, so Frank. Dass solche Werbeanlagen ohne Genehmigung aufgestellt würden, komme immer wieder vor. Sobald dies durch das Staatliche Bauamt beziehungsweise die Straßenwärter festgestellt werde, würden die Eigentümer zum Abbau aufgefordert. Die Schilder waren in den vergangenen
Tagen mal links der Fahrbahn, mal rechts der Fahrbahn vor dem Ortseingang von Kettershausen kommend aufgestellt und stehen beim Fotoshooting der Redaktion wieder an einem anderen Ort, nämlich an der Landkreisgrenze.
Das Landratsamt Günzburg merkt dazu an: „Die Aufstellung der Schilder wäre nur dann zulässig gewesen, wenn die Untere Straßenverkehrsbehörde zuvor eine
Ausnahmegenehmigung erteilt hätte. Dies war aber nicht der Fall.“Selbst wenn eine solche beantragt worden wäre, hätte dieser aller Voraussicht nach abgelehnt werden müssen, da die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer (Vermeidung von Ablenkungen) das Interesse des Antragstellers (Erregung von Aufmerksamkeit) bei Weitem überwiege. Der Grundstückseigentümer wurde ermittelt und sei bereits aufgefordert worden, die Schilder zu entfernen. Da die Schilder aber inzwischen versetzt worden seien, müsse jetzt erneut der Eigentümer oder Pächter des Grundstücks ausfindig gemacht werden. Mit einer kurzen Fristsetzung werde er aufgefordert, die Schilder zu entfernen. Werde die Werbung nicht fristgerecht entfernt, erhalte der Verantwortliche anschließend einen kostenpflichtigen Bescheid unter Androhung eines Zwangsgeldes und sei zur Entfernung
verpflichtet. Erst wenn eine wiederholte Zwangsgeldandrohung erfolglos bleibt, käme die Androhung einer Ersatzvornahme (Entfernung der Schilder auf Kosten des Verursachers) in Betracht. Erfahrungsgemäß komme es jedoch nicht so weit, da die Werbung in der Regel bereits nach dem ersten Schreiben entfernt werde, heißt es aus dem Landratsamt.
Für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit und den Erlass eines Bußgeldbescheides ist dann die Polizei zuständig. Marcus Praschivka, Verkehrssachbearbeiter bei der Polizeiinspektion Krumbach erklärt, wenn ein Schilderaufsteller nicht reagiere, dann könne er die Schilder auch polizeirechtlich sicherstellen. Das sei ihm aber in seiner Dienstzeit noch nicht untergekommen. Nach seiner Erfahrung würde immer abgebaut nach Erhalt des Schreibens vom Landratsamt.