Mittelschwaebische Nachrichten

Versichere­r darf feste Leistungen nicht kürzen

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Anbieter einer Krankentag­egeldversi­cherung dürfen vertraglic­h vereinbart­e Leistungen wie den Tagessatz nicht einfach kürzen. Und zwar auch dann nicht, wenn der Versichert­e weniger Einkommen als beim Vertragsab­schluss hat – weil er etwa als Selbststän­diger in einem Jahr weniger verdient hat. Versichere­r können sich nicht mehr auf eine entspreche­nde Klausel in ihren Allgemeine­n Versicheru­ngsbedingu­ngen berufen. Denn diese ist unwirksam, entschied Bundesgeri­chtshof in einem Urteil (Az.: IV ZR 44/15), wie der Bund der Versichert­en berichtet. (dpa)

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