Mittelschwaebische Nachrichten
Versicherer darf feste Leistungen nicht kürzen
Anbieter einer Krankentagegeldversicherung dürfen vertraglich vereinbarte Leistungen wie den Tagessatz nicht einfach kürzen. Und zwar auch dann nicht, wenn der Versicherte weniger Einkommen als beim Vertragsabschluss hat – weil er etwa als Selbstständiger in einem Jahr weniger verdient hat. Versicherer können sich nicht mehr auf eine entsprechende Klausel in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen berufen. Denn diese ist unwirksam, entschied Bundesgerichtshof in einem Urteil (Az.: IV ZR 44/15), wie der Bund der Versicherten berichtet. (dpa)