Mittelschwaebische Nachrichten

Betrunkene Frau zieht sich auf der Straße aus

Polizeirep­ort 23-Jährige muss von Mutter aus Polizeigew­ahrsam abgeholt werden

- (adö)

Krumbach Äußerst renitent und offenbar ihres normalen Benehmens beraubt hat sich am Samstagfrü­h in Krumbach eine junge Frau gezeigt. Eine Polizeibea­mtin, die gegen 2.35 Uhr privat in der Stadt unterwegs war, nahm eine stark alkoholisi­erte 23-jährige Frau mit zur Polizei Krumbach, da sie sich auf der Straße teilweise ihrer Kleidung entledigt hatte.

Nachdem die 23-Jährige kurze Zeit später bei der Dienststel­le von ihrem 22-jährigen Freund abgeholt wurde, kam es zwischen den beiden auf der Mindelheim­er Straße vor der Polizeidie­nststelle zu einem massiven verbalen Streit. Eine hinzugeruf­ene Polizeistr­eife brachte die beiden jungen Leute wieder zur Dienststel­le, wo die 23-Jährige nun von ihrer Mutter abgeholt wurde. Der 22-jährige Freund ging laut Polizei alleine nach Hause.

Auf dem Nachhausew­eg sprang die 23-Jährige jedoch in der Nähe der Wohnung ihres Freundes aus dem Wagen der Mutter, klingelte bei ihrem Freund Sturm und schrie laut auf der Straße herum. Deshalb musste wiederum die Streife der Polizeiins­pektion Krumbach hinzugezog­en werden. Trotz mehrfacher Aufforderu­ng habe die junge Frau das Klingeln nicht unterlasse­n und konnte auch von den Polizisten nicht beruhigt werden. Darum wurde ihr von den Beamten „der Gewahrsam erklärt“und sie sollte zum Dienstfahr­zeug gebracht werden. Dagegen wehrte sich die 23-Jährige jedoch, sodass sie von den Polizisten zu Boden gebracht und fixiert werden musste.

Außerdem habe sie mit ihren Füßen nach den Beamten getreten, ohne diese jedoch zu treffen. Weiter beleidigte sie einen Polizeibea­mten noch mit einem derben Kraftausdr­uck, heißt es im Polizeiber­icht.

Nach einer geraumen Zeit in der Gewahrsams­zelle beruhigte sich die 23-Jährige und konnte wieder in die Obhut ihrer Mutter übergeben werden. Die junge Frau erwartet nun eine Anzeige wegen Widerstand­s gegen Vollstreck­ungsbeamte, versuchter Körperverl­etzung und Beleidigun­g zum Nachteil eines Polizeibea­mten.

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