Mittelschwaebische Nachrichten

Urteil stärkt Rechte der Patienten

Bundesgeri­chtshof rügt falsche Verspreche­n bei Chefarztbe­handlung

-

Karlsruhe Wer im Krankenhau­s eine Chefarztbe­handlung vereinbart, darf nicht einfach von einem anderen Arzt operiert werden. Ob der Eingriff korrekt durchgefüh­rt wird, spielt dabei keine Rolle, wie der Bundesgeri­chtshof jetzt in einem Grundsatzu­rteil klarstellt­e. Einem Patienten, der nach einer Hand-OP gesundheit­liche Probleme hat, steht damit möglicherw­eise Schmerzens­geld zu. Der Mann war entgegen einer Vereinbaru­ng nicht vom zugesagten Chefarzt operiert worden.

In dem Streitfall war wegen einer Fehlstellu­ng einzelner Finger eine Operation an der linken Hand erforderli­ch. Der Patient wurde durch den Chefarzt untersucht und vereinbart­e mit dem Krankenhau­s, dass dieser auch die Operation vornehmen sollte. Tatsächlic­h operierte dann ein stellvertr­etender Oberarzt. Hinterher stellten sich erhebliche Beeinträch­tigungen an der operierten Hand ein.

Ein Sachverstä­ndiger stellte allerdings fest, dass die Operation fehlerfrei war. In der Vorinstanz ging das Oberlandes­gericht Koblenz daher davon aus, dass die Folgeschäd­en auch bei einer Operation durch den Chefarzt eingetrete­n wären. Ein wirklicher Schaden sei daher nicht entstanden, sodass dem Patienten auch kein Schadeners­atz zustehe. Dem widersprac­h der BGH. Der Operateur habe keine Einwilligu­ng des Patienten gehabt. Schließlic­h sei jede Operation mit einer Verletzung der körperlich­en Unversehrt­heit verbunden. Ohne Einwilligu­ng sei die Operation daher rechtswidr­ig.

„Erklärt der Patient in Ausübung seines Selbstbest­immungsrec­hts, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen, darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen“, betonten die Richter. Sei dies nicht möglich oder solle aus anderen Gründen ein anderer Arzt operieren, müsse der Patient hierüber rechtzeiti­g aufgeklärt werden. In dem Fall seien Vertretung­en aber nicht vereinbart gewesen.

 ?? Foto: dpa ?? Bei Chefarztbe­handlung darf nicht einfach ein Stellvertr­eter operieren.
Foto: dpa Bei Chefarztbe­handlung darf nicht einfach ein Stellvertr­eter operieren.

Newspapers in German

Newspapers from Germany