Mittelschwaebische Nachrichten
Urteil stärkt Rechte der Patienten
Bundesgerichtshof rügt falsche Versprechen bei Chefarztbehandlung
Karlsruhe Wer im Krankenhaus eine Chefarztbehandlung vereinbart, darf nicht einfach von einem anderen Arzt operiert werden. Ob der Eingriff korrekt durchgeführt wird, spielt dabei keine Rolle, wie der Bundesgerichtshof jetzt in einem Grundsatzurteil klarstellte. Einem Patienten, der nach einer Hand-OP gesundheitliche Probleme hat, steht damit möglicherweise Schmerzensgeld zu. Der Mann war entgegen einer Vereinbarung nicht vom zugesagten Chefarzt operiert worden.
In dem Streitfall war wegen einer Fehlstellung einzelner Finger eine Operation an der linken Hand erforderlich. Der Patient wurde durch den Chefarzt untersucht und vereinbarte mit dem Krankenhaus, dass dieser auch die Operation vornehmen sollte. Tatsächlich operierte dann ein stellvertretender Oberarzt. Hinterher stellten sich erhebliche Beeinträchtigungen an der operierten Hand ein.
Ein Sachverständiger stellte allerdings fest, dass die Operation fehlerfrei war. In der Vorinstanz ging das Oberlandesgericht Koblenz daher davon aus, dass die Folgeschäden auch bei einer Operation durch den Chefarzt eingetreten wären. Ein wirklicher Schaden sei daher nicht entstanden, sodass dem Patienten auch kein Schadenersatz zustehe. Dem widersprach der BGH. Der Operateur habe keine Einwilligung des Patienten gehabt. Schließlich sei jede Operation mit einer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit verbunden. Ohne Einwilligung sei die Operation daher rechtswidrig.
„Erklärt der Patient in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen, darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen“, betonten die Richter. Sei dies nicht möglich oder solle aus anderen Gründen ein anderer Arzt operieren, müsse der Patient hierüber rechtzeitig aufgeklärt werden. In dem Fall seien Vertretungen aber nicht vereinbart gewesen.