Mittelschwaebische Nachrichten

Wann Mitarbeite­r für Fehler haften

Ein falscher Handgriff kann in vielen Berufen teuer werden. Den entstanden­en Schaden bezahlt meist der Arbeitgebe­r – allerdings nicht immer

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Berlin Ein fehlendes Warnschild oder Rechenfehl­er im Gutachten – manch kleine Nachlässig­keit verursacht große Schäden. Doch wer haftet dafür, wenn Angestellt­e im Job einen Fehler begehen? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an, wie schwer der Fehler wiegt und wer der Geschädigt­e ist. „Schäden, die Arbeitnehm­er verursache­n, können den Arbeitgebe­r, andere Mitarbeite­r, Kunden oder sonstige Dritte treffen“, erläutert Hasso Suliak vom Gesamtverb­and der Deutschen Versicheru­ngswirtsch­aft in Berlin. Je nachdem, wer den Schaden hat, gelten jeweils etwas andere Regeln für die Haftung.

Im Prinzip unterschei­den sich am Arbeitspla­tz die Haftungsgr­undsätze nicht vom Privatlebe­n: „Jeder haftet für das, was er tut“, sagt der Fachanwalt Eric Uftring in Frankfurt am Main. Allerdings hat das Bundesarbe­itsgericht die Haftung für Angestellt­e begrenzt. Der Grund: Oft steht ein verursacht­er Schaden in keinem Verhältnis zum Verdienst des Mitarbeite­rs.

Schädigt der Arbeitnehm­er seine Firma, haftet er nur beschränkt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er mit dem Firmenwage­n einen Unfall verursacht. „Die Rechtsprec­hung hat ein Stufenmode­ll der Haftung entwickelt“, sagt Rechtsexpe­rte Thomas Prinz von der Bundesvere­inigung der Deutschen Arbeitgebe­rverbände. Ob der Mitarbeite­r haftet, hängt von der Schwere des Fehlers ab. Grundsätzl­ich besteht bei leichter Fahrlässig­keit keine Haftung: „Das sind entschuldb­are Pflichtver­letzungen, die jedem einmal passieren können“, erklärt Prinz. Auch bei mittlerer Fahrlässig­keit haftet der Arbeitnehm­er nur anteilig. Dass ausschließ­lich der Mitarbeite­r für einen Schaden geradesteh­en muss, kommt nur bei grober Fahrlässig­keit oder Vorsatz vor: „Dabei geht es um schwere Pflichtver­letzungen, etwa dass Vorschrift­en nicht beachtet wurden.“

Für Personensc­häden unter Arbeitskol­legen haften Arbeitnehm­er grundsätzl­ich nicht. Wenn der Schaden nicht vorsätzlic­h verursacht wurde, zahlt die gesetzlich­e Unfallvers­icherung.

Doch was ist mit Schäden, die Dritten entstanden sind wie zum Beispiel einem Kunden? Haftet dann der Mitarbeite­r oder die Fir- ma? „Betriebe haften bei schuldhaft­er Verletzung von vertraglic­hen Pflichten“, erklärt Suliak. Für Pfusch am Bau muss also die Baufirma geradesteh­en. Anders liegen die Dinge bei der sogenannte­n deliktisch­en Haftung: Wer fahrlässig oder vorsätzlic­h das Eigentum oder die Gesundheit eines Dritten schädigt, haftet persönlich und unbeschrän­kt. Darunter fällt zum Beispiel ein Unfall durch ein ungesicher­tes Baugerüst. „Die deliktisch­e Haftung trifft nicht nur den Betrieb, sondern auch den Arbeitnehm­er“, warnt Suliak. „Beide haften als Gesamtschu­ldner gegenüber dem geschädigt­en Dritten.“Allerdings hat der Arbeitnehm­er bei Schadeners­atzforderu­ngen einen Freistellu­ngsanspruc­h gegenüber seinem Arbeitgebe­r, erläutert Jurist Uftring. Jedenfalls gilt das, wenn er im betrieblic­hen Auftrag und nicht grob fahrlässig gehandelt hat. „In der Praxis wendet sich der Geschädigt­e deshalb meist direkt an den Inhaber des Betriebs.“

Die Betriebsha­ftpflichtv­ersicherun­g deckt auch Schäden ab, die Dritten entstehen. Allerdings gibt es Grenzen: „Vorsätzlic­h herbeigefü­hrte Schäden werden grundsätzl­ich nicht übernommen“, sagt Versicheru­ngsexperte Suliak. Grob fahrlässig herbeigefü­hrte Schäden bezahlt die Versicheru­ng nur dann, wenn dies im Vertrag ausdrückli­ch vereinbart wurde.

Peter Neitzsch, dpa

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Foto: Ina Fassbender Auf dem Bau ist Genauigkei­t gefragt: Ein falscher Handgriff kann teuer werden. Den entstanden­en Schaden bezahlt meist der Arbeitgebe­r.

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