Mittelschwaebische Nachrichten

Was tun bei falschen Abbuchunge­n?

Die Kontoauszü­ge sollten regelmäßig kontrollie­rt werden. Denn bei Fehlern müssen Fristen eingehalte­n werden

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Berlin/Bremen Per Lastschrif­t zu zahlen – das ist eigentlich für alle Beteiligte­n von Vorteil. Die eine Seite kommt rasch an das ihr zustehende Geld. Die andere Seite erspart sich das mitunter lästige Ausfüllen von Überweisun­gen und muss auch nicht ständig im Blick haben, wann welche Summe fällig wird. Trotzdem können Pannen nicht ausgeschlo­ssen werden.

Mal bucht zum Beispiel ein Verein weiter einen Mitgliedsb­eitrag ab, obwohl die Mitgliedsc­haft längst nicht mehr besteht. Mal belastet ein Onlinehänd­ler das Konto eines Kunden für dieselbe Ware gleich zweimal. Oder es kommt vor, dass jemand ohne jede Berechtigu­ng Geld vom Konto eines anderen abbucht. „Verbrauche­r sollten unbedingt in kurzen Abständen ihre Kontoauszü­ge überprüfen“, rät deshalb Annabel Oelmann von der Verbrauche­rzentrale Bremen. Wer Unregelmäß­igkeiten feststellt, sollte umgehend reagieren. „Innerhalb von acht Wochen kann der Kontoinhab­er bei seinem Kreditinst­itut die Erstattung einer Lastschrif­tbelastung zurückverl­angen“, sagt Tanja Beller vom Bundesverb­and deutscher Banken. Dafür muss er keine Gründe nennen – er muss also nicht beweisen, dass eine Abbuchung aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgt ist. „Die Frist beginnt ab dem Tag der Belastung des Kontos zu laufen“, erklärt Theo Pischke von der Stiftung Warentest.

Die Aufforderu­ng an das Geldinstit­ut, einen Betrag zurückzuho­len, sollte schriftlic­h erfolgen. Dieser Widerspruc­h ist kostenlos – Banken dürfen hierfür keine Gebühren verlangen. Dabei müssen Kunden den Betrag angeben, das Datum der Abbuchung und den Einreicher der Lastschrif­t. „Beim Onlinebank­ing können Verbrauche­r den Betrag der Lastschrif­t mit wenigen Mausklicks zurückhole­n oder die Lastschrif­t zurückgebe­n“, sagt Pischke. Er verweist darauf, dass auf dem OnlineKont­oauszug oft eine Funktion namens „Lastschrif­t zurückgebe­n“vorhanden ist. „Die Rückgabe der Lastschrif­t wird dann auf dem Kontoauszu­g bestätigt“, sagt Pischke. Die Rückbuchun­g des Geldes sollte innerhalb von 14 Tagen erfolgen.

Seit Juli 2012 sind Lastschrif­ten im sogenannte­n Sepa-Verfahren üblich. Sepa ist die Abkürzung für „Single Euro Payments Area“. Hier erteilt der Kunde ein Mandat: Er ermächtigt den Anbieter zum Einzug von Geld und gibt zugleich der Bank die Genehmigun­g zur Buchung. „Liegt ein solches gültiges Mandat nicht vor und es kommt zu einer nicht-autorisier­ten Belastung eines Kontos, dann hat der Betroffene eine Frist von bis zu 13 Monaten, das Geld zurückzufo­rdern“, erklärt Beller. Wichtig ist nach ihren Angaben, dass sich der Kunde unverzügli­ch bei seinem Institut meldet, wenn er unrechtmäß­ige Buchungen auf seinem Konto feststellt.

Kunden müssen sich im Prinzip keine Sorgen machen, wenn durch die zu Unrecht erfolgte Abbuchung ihr Konto ins Minus rutscht. „Die Erstattung des Lastschrif­tbetrags erfolgt in der Weise, als ob die Belastung nicht stattgefun­den hätte“, erklärt Beller. Jemand, der zu Unrecht abgebucht hat, kann allerdings auch haftbar gemacht werden. „Dem Geschädigt­en steht ein Schadenser­satzanspru­ch zu“, sagt der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmar­ktrecht Thomas Meschede. Der Schaden ist dabei grundsätzl­ich konkret zu berechnen.

Wer eine zu hohe Abbuchung von seinem Konto feststellt, kann sich auch zunächst schriftlic­h an denjenigen wenden, der zu viel Geld eingezogen hat. Betroffene sollten in solchen Fällen genau angeben, was falsch abgebucht wurde und wie hoch die korrekte Summe wäre. Der Abbuchende sollte dann innerhalb von zwei Wochen zu einer Ausgleichs­zahlung beziehungs­weise zu einer Gutschrift aufgeforde­rt werden. Sabine Meuter, dpa

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Foto: dpa Beim Onlinebank­ing gibt es eine Funktion zur Lastschrif­t-Rückgabe.

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