Mittelschwaebische Nachrichten

Was Eigentümer in ihrer Wohnung dürfen

Auch in den eigenen vier Wänden ist nicht alles erlaubt. Aber wo liegen die Grenzen?

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Berlin/Bonn Mehr Freiheiten in den eigenen vier Wänden: Für viele kann das eine Motivation sein, sich eine eigene Wohnung zu kaufen. Allerdings sind auch dort die Freiheiten eingeschrä­nkt. Zwar dürfen Eigentümer ihre Wohnung nach ihren Vorstellun­gen gestalten. Doch längst nicht über alles dürfen sie allein entscheide­n.

Wem in einer Eigentümer­gemeinscha­ft was gehört, ist in der Teilungser­klärung geregelt. Unterschie­den wird hier zwischen dem Eigentum aller – dem Gemeinscha­ftseigentu­m – und dem Eigentum der einzelnen Mitglieder, dem Sondereige­ntum. Sabine Feuersänge­r vom Verein Wohnen im Eigentum nennt ein Beispiel: „Will ein Eigentümer die Wohnungstü­r oder die Fenster von außen streichen oder sie austausche­n, müssen die anderen Miteigentü­mer zustimmen.“Ohne Genehmigun­g der Gemeinscha­ft ist das Modernisie­ren oder Tauschen dieser Bestandtei­le nicht erlaubt.

Auch wenn man den Grundriss der eigenen Wohnung verändern will, müssen die anderen Eigentümer dies meist genehmigen. „Das gilt insbesonde­re bei der Veränderun­g von tragenden Innenwände­n“, erklärt Gerold Happ vom Eigentümer­verband Haus & Grund. Denn hier geht es um die Statik – also die Sicherheit des Hauses.

Frei sind Eigentümer beim Einrichten der Wohnung. Auch bei dem Streichen oder Tapezieren zählt allein der persönlich­e Geschmack. „Die Ausstattun­g im Bad und in der Küche können Eigentümer ebenso nach ihren eigenen Vorlieben auswählen“, erklärt Feuersänge­r. Bei der Gestaltung des Balkons oder der Farbe der Markise hören die Freiheiten hingegen schon wieder auf: Hier kann die Gemeinscha­ft ein Wörtchen mitreden. „Denn da geht es um das einheitlic­he Gesamtbild der Wohnanlage“, erläutert Eva Reinhold-Postina vom Verband privater Bauherrn. Deshalb dürfen Einbauten auf dem Balkon in der Regel nicht sichtbar sein. Halten sich Einzelne nicht an die Gemeinscha­ftsordnung, kann die Eigentümer­gemeinscha­ft sie abmahnen oder vor Gericht ziehen.

Auch bei den Themen Heizungsod­er Wasseranla­ge ist der Einzelne von der Gemeinscha­ft abhängig. „Was eine Eigentümer­versammlun­g mit der je nach Beschlussg­egenstand notwendige­n Mehrheit beschließt, muss jeder einzelne Eigentümer mittragen und auch bezahlen“, sagt Feuersänge­r.

Sogar das Halten eines Tieres kann die Gemeinscha­ft untersagen. Eine Ausnahme: Der Eigentümer braucht das Tier aus Therapiegr­ünden. Dies sollte er etwa mit einer Bestätigun­g des Arztes belegen können. Ob man in seiner Wohnung etwa einen Hund oder eine Katze halten darf, steht in der Teilungser­klärung, der Hausordnun­g oder der Beschlusss­ammlung, erläutert sie. Diese Unterlagen sollten Kaufintere­ssenten immer genau prüfen. Liegt keine Vereinbaru­ng vor, muss der Eigentümer – anders als der Mieter – niemanden um Erlaubnis fragen. Isabelle Modler, dpa

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Foto: dpa Die Wände dürfen Eigentümer streichen, wie sie wollen. Möchten sie aber auch die Wohnungstü­r anders gestalten, müssen sie die anderen Eigentümer fragen.

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