Mittelschwaebische Nachrichten

Umstieg ohne Ärger

Ratgeber Von Kündigung bis Laufzeit: Was Verbrauche­r zum Wechsel des Telefonanb­ieters wissen müssen

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Die Vorfreude auf die neue DSLLeitung mit größerer Übertragun­gsrate und auf den Tag der Umstellung war groß. Doch plötzlich geht gar nichts mehr: Die Internetse­ite baut sich nicht mehr auf, das E-Mail-Postfach bleibt leer, und auch das Festnetzte­lefon streikt.

Ein Horrorszen­ario für die meisten deutschen Haushalte, von denen Ende 2015 nach Angaben des Statistisc­hen Amts der Europäisch­en Union (Eurostat) bereits 88 Prozent über einen schnellen Breitbandz­ugang verfügten. Kaum noch jemand kann es sich leisten, tagelang von der Außenwelt abgeschnit­ten zu sein. Doch ist das überhaupt noch möglich? Und worauf muss man achten, damit der Wechsel zu einem neuen DSL-, Mobil- oder Festnetzte­lefonie-Anbieter möglichst reibungslo­s funktionie­rt?

„Zunächst sollten Kunden sich in ihren Vertragsun­terlagen darüber informiere­n, wann ihr jetziger Vertrag ausläuft und welche Kündigungs­fristen bestehen“, sagt der ITFachanwa­lt Christian Solmecke. In den meisten Fällen werden Telefon-, Handy- oder DSL-Verträge für 24 Monate abgeschlos­sen. Die Kündigungs­frist betrage zumeist drei Monate. Wer keine zwölfmonat­ige Vertragsve­rlängerung riskieren will, sollte sich frühzeitig kümmern.

Der Verbrauche­rzentrale Bundesverb­and (vzbv) empfiehlt, den neu gewählten Versorger bei Vertragssc­hluss mit der Kündigung beim alten Anbieter zu beauftrage­n. Das hat den Vorteil, dass sich die Anbieter über Anschlussw­echsel und Rufnummerm­itnahme direkt verständig­en können. Zur Sicherheit sollte man einen Zeitpuffer von mehreren Wochen vor Ablauf der Kündigungs­frist einplanen.

Viele Fehler beim Anbieterwe­chsel passieren schon beim Ausfüllen des Auftragsfo­rmulars. Hier ist Konzentrat­ion angesagt. „Name und Adresse müssen den Angaben beim alten Anbieter entspreche­n“, mahnen die Verbrauche­rschützer. „Auch bei den zu portierend­en Rufnummern sollten Sie sich keinen Zahlendreh­er leisten.“Sonst drohen später Probleme bei der Auftragsbe­arbeitung. Soll die Rufnummer behalten werden, erledigt das auch am besten der neue Anbieter. Festnetzku­nden haben laut Verbrauche­rzentrale zum Vertragsen­de und Mobilfunkk­unden jederzeit das Recht, ihre Rufnummern auszulösen.

Niemand muss sich Sorgen machen, dass seine Leitung unerwartet gekappt wird: Seit 2012 gilt laut Telekommun­ikationsge­setz, dass der bisherige Anbieter nach Ablauf der Vertragsze­it nicht einfach seine Leistung einstellen darf, wenn bereits ein Anbieterwe­chsel eingeleite­t wurde. Laut Anwalt Solmecke ist der bisherige Anbieter verpflicht­et, so lange weiter zu versorgen, bis alle vertraglic­hen und technische­n Details für den Wechsel zum neuen Anbieter geklärt sind.

Lediglich am Tag der Umstellung müssen Verbrauche­r mit einer Unterbrech­ung leben – sie darf aber nicht länger als einen Kalenderta­g dauern. „Gelingt die Umschaltun­g auf den neuen Anbieter zum angekündig­ten Termin nicht und ist der Verbrauche­r länger al seinen Kalenderta­g ohne Teleko mm unikat ions versorgung, ist zunächst der bisherige Anbieter zur Weiter versorgung verpflicht­et“, so Solmecke. Darauf hat der Kunde Anspruch bis zum nächstmögl­ichen Umschaltte­rmin.

Jochen Wieloch, dpa

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Foto: dpa Wer den Wechsel des Telefonanb­ieters gut vorbereite­t, sollte sich später auch nicht aufregen müssen.

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