Mittelschwaebische Nachrichten
Umstieg ohne Ärger
Ratgeber Von Kündigung bis Laufzeit: Was Verbraucher zum Wechsel des Telefonanbieters wissen müssen
Die Vorfreude auf die neue DSLLeitung mit größerer Übertragungsrate und auf den Tag der Umstellung war groß. Doch plötzlich geht gar nichts mehr: Die Internetseite baut sich nicht mehr auf, das E-Mail-Postfach bleibt leer, und auch das Festnetztelefon streikt.
Ein Horrorszenario für die meisten deutschen Haushalte, von denen Ende 2015 nach Angaben des Statistischen Amts der Europäischen Union (Eurostat) bereits 88 Prozent über einen schnellen Breitbandzugang verfügten. Kaum noch jemand kann es sich leisten, tagelang von der Außenwelt abgeschnitten zu sein. Doch ist das überhaupt noch möglich? Und worauf muss man achten, damit der Wechsel zu einem neuen DSL-, Mobil- oder Festnetztelefonie-Anbieter möglichst reibungslos funktioniert?
„Zunächst sollten Kunden sich in ihren Vertragsunterlagen darüber informieren, wann ihr jetziger Vertrag ausläuft und welche Kündigungsfristen bestehen“, sagt der ITFachanwalt Christian Solmecke. In den meisten Fällen werden Telefon-, Handy- oder DSL-Verträge für 24 Monate abgeschlossen. Die Kündigungsfrist betrage zumeist drei Monate. Wer keine zwölfmonatige Vertragsverlängerung riskieren will, sollte sich frühzeitig kümmern.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) empfiehlt, den neu gewählten Versorger bei Vertragsschluss mit der Kündigung beim alten Anbieter zu beauftragen. Das hat den Vorteil, dass sich die Anbieter über Anschlusswechsel und Rufnummermitnahme direkt verständigen können. Zur Sicherheit sollte man einen Zeitpuffer von mehreren Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist einplanen.
Viele Fehler beim Anbieterwechsel passieren schon beim Ausfüllen des Auftragsformulars. Hier ist Konzentration angesagt. „Name und Adresse müssen den Angaben beim alten Anbieter entsprechen“, mahnen die Verbraucherschützer. „Auch bei den zu portierenden Rufnummern sollten Sie sich keinen Zahlendreher leisten.“Sonst drohen später Probleme bei der Auftragsbearbeitung. Soll die Rufnummer behalten werden, erledigt das auch am besten der neue Anbieter. Festnetzkunden haben laut Verbraucherzentrale zum Vertragsende und Mobilfunkkunden jederzeit das Recht, ihre Rufnummern auszulösen.
Niemand muss sich Sorgen machen, dass seine Leitung unerwartet gekappt wird: Seit 2012 gilt laut Telekommunikationsgesetz, dass der bisherige Anbieter nach Ablauf der Vertragszeit nicht einfach seine Leistung einstellen darf, wenn bereits ein Anbieterwechsel eingeleitet wurde. Laut Anwalt Solmecke ist der bisherige Anbieter verpflichtet, so lange weiter zu versorgen, bis alle vertraglichen und technischen Details für den Wechsel zum neuen Anbieter geklärt sind.
Lediglich am Tag der Umstellung müssen Verbraucher mit einer Unterbrechung leben – sie darf aber nicht länger als einen Kalendertag dauern. „Gelingt die Umschaltung auf den neuen Anbieter zum angekündigten Termin nicht und ist der Verbraucher länger al seinen Kalendertag ohne Teleko mm unikat ions versorgung, ist zunächst der bisherige Anbieter zur Weiter versorgung verpflichtet“, so Solmecke. Darauf hat der Kunde Anspruch bis zum nächstmöglichen Umschalttermin.
Jochen Wieloch, dpa