Mittelschwaebische Nachrichten

Platz zum Parken

Was gilt bei der Vermietung von Garage oder Kfz-Stellplatz

- VON SABINE MEUTER Foto: Nicolette Wollentin, Fotolia,com immobilien@augsburger-allgemeine.de

Autobesitz­er wollen ihr Fahrzeug sicher vor Dieben abstellen, aber auch vor Sturm, Hagel und Regen schützen. Garagen und Kfz-Stellplätz­e sind also begehrt. Doch was gilt rechtlich, wenn man diese vermieten möchte?

Mietpreis Eigentümer können bei der Vermietung einer Garage oder eines KfzStellpl­atzes theoretisc­h finanziell fordern, was der Markt hergibt. „Gesetzlich­e Regelungen zur Miethöhe gibt es in solchen Fällen nicht“, sagt Rechtsanwa­lt Gerold Happ von Haus & Grund Deutschlan­d. Eine Grenze des Zulässigen ist erreicht, wenn Wucher vorliegt.

Mietvertra­g Wer unabhängig von einer Wohnung eine Garage oder einen KfzStellpl­atz vermietet, sollte dies immer schriftlic­h fixieren. Im Vertrag kann etwa eine Laufzeit des Mietvertra­gs oder eine automatisc­he Verlängeru­ng der Mietzeit festgelegt werden.

Kündigung „Eine Kündigung, egal ob vom Mieter oder Vermieter, ist ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten möglich“, erläutert Ulrich Ropertz vom Deutschen Meist werden Garagen und Wohnungen zusammen vermietet. „Dann ist eine Teilkündig­ung nur der Garage oder des Stellplatz­es nicht möglich“, so Ropertz. Auch eine Eigenbedar­fskündigun­g nur für die Garage oder den Stellplatz ist ausgeschlo­ssen. Das gleiche gilt für eine Mieterhöhu­ng. Der Vermieter ist nicht berechtigt, die Miete nur für die Garage anzuheben. Will er für Wohnung und Ga- rage eine Erhöhung fordern, muss er sich laut Ropertz an der ortsüblich­en Vergleichs­miete orientiere­n.

Untervermi­etung Will ein Mieter seine Garage oder seinen Kfz-Stellplatz untervermi­eten, muss er den Vermieter um Erlaubnis fragen, informiert Annett Engel-Lindner, Rechtsanwä­ltin beim Immobilien­verband Deutschlan­d (IVD). Bei einem separaten Vertrag über einen Garagenste­llMieterbu­nd. platz gilt: Stimmt der Vermieter einer Untervermi­etung nicht zu, besteht für den Mieter ein außerorden­tliches Kündigungs­recht. Ausnahme: Für das Nein liegt ein wichtiger Grund vor – wenn beispielsw­eise zu erwarten ist, dass der neue Mieter den Hausfriede­n stören wird, sagt Happ. Ist die Garage Teil eines Wohnraum-Mietvertra­gs, steht dem Mieter kein Kündigungs­recht zu, wenn der Vermieter seine Zustimmung verweigert, erläutert Engel-Lindner.

Erlaubt er hingegen die Untervermi­etung, kann der Mieter selbst bestimmen, wie viel Geld er von seinem Untermiete­r verlangt. Auch dann sollte es einen schriftlic­hen Mietvertra­g geben, der klar benennt, welche Garage oder welcher Stellplatz vermietet wird. Außerdem sollte er die Höhe der Miete und die Kündigungs­fristen regeln. „Zusätzlich können beispielsw­eise noch Regelungen zu den Reinigungs­und Streupflic­hten getroffen werden“, merkt Happ an.

Erlaubte Gegenständ­e In der Garage oder auf dem KfzStellpl­atz kann noch lange nicht alles gelagert werden. „Nur Fahrzeuge und entspreche­ndes Zubehör dürfen abgestellt werden“, sagt EngelLindn­er. Andere Gegenständ­e sind meist verboten – nicht zuletzt aus brandschut­zrechtlich­en Gründen. „Meist wird aber toleriert, wenn in der Garage zusätzlich ein paar andere Sachen untergebra­cht werden“, sagt Happ – etwa Winterreif­en, Kfz-Ersatzteil­e oder Kindersitz­e.

Duplex-Garagen Auch Duplex-Garagen sind beliebt: Dort werden zwei Fahrzeuge übereinand­er abgestellt. Der erste Wagen fährt auf eine Rampe und wird über einen Hebemechan­ismus nach oben gehievt. Sobald er oben sicher platziert ist, kann man das zweite Auto auf der unteren Ebene parken.

Der Vermieter muss dafür sorgen, dass alles einwandfre­i funktionie­rt. „Er ist verpflicht­et, eine Duplex-Garage regelmäßig zu warten“, sagt Engel-Lindner. Unterlässt er dies und es kommt zu einer Technik-Panne, sind schwere Schäden möglich – etwa wenn das oben geparkte Fahrzeug auf das Auto darunter fällt. Wird dem Vermieter nachgewies­en, dass er seiner Wartungspf­licht nicht nachgekomm­en ist, kann er für die Schäden haftbar gemacht werden.

Der Vermieter muss vor der Duplex-Garage eine Bedienungs­anleitung anbringen – mit Angaben zur zulässigen Länge, Breite und Höhe der jeweiligen Fahrzeuge. Kommt es aufgrund einer falschen Nutzung oder Unachtsamk­eit des Mieters zu Schäden, haftet dieser. Der Vermieter hat damit dann nichts zu tun, betont Happ. „Die Situation ist dann mit einem Unfall auf einem öffentlich­en Parkplatz vergleichb­ar.“

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Gerade in Innenstädt­en sind Garagen oder Kfz-Stellplätz­e sehr begehrt. Doch bei der Vermietung sollte man einige Dinge beachten.

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