Mittelschwaebische Nachrichten
Fahrtkosten: Das müssen Eltern wissen
Landkreis Nur noch bis zum 31. Oktober 2016 besteht die Möglichkeit, die Erstattung der Schulwegkosten für das Schuljahr 2015/2016 zu beantragen. Darauf weist das Landratsamt Günzburg hin. Später eingehende Anträge dürfen nicht mehr berücksichtigt werden. Antragsberechtigt sind Schüler, die auf ihrem Schulweg nicht mehr kostenfrei befördert werden. Dies sind Schüler an Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11, an Fachoberund Berufsoberschulen sowie für Schüler im Teilzeit- und Blockunterricht an Berufsschulen. Der Antrag auf Fahrtkostenerstattung mit den Originalfahrbelegen für das Schuljahr 2015/2016 muss spätestens bis 31. Oktober (Aussschlussfrist) dem Landratsamt Günzburg vorliegen. Der Antrag ist von der Schule auf der Rückseite zu bestätigen. Die Fahrtkosten werden allerdings nur insoweit erstattet, als die Familienbelastungsgrenze von 420 Euro überschritten wird. Bezieht ein Unterhaltsleistender für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, werden die von ihm aufgewendeten Kosten der notwendigen Beförderung in voller Höhe erstattet. In diesem Fall ist ein entsprechender Nachweis für August 2015 dem Antrag beizulegen. Voraussetzung ist jedoch jeweils, dass die nächstgelegene Schule besucht sowie der günstigste Tarif gewählt wird. Antragsformulare gibt es bei den Schulen und beim Landratsamt, Telefon: 08221/95-207. Sie können heruntergeladen werden unter www.familie.landkreis-guenzburg.de/familien/schulenausbildung/schuelerbefoerderung.html . (zg)