Mittelschwaebische Nachrichten
Urlaub im Verfolgerstaat?
Zu „Einige Flüchtlinge machen Urlaub in Herkunftsstaaten“(Politik) vom 12. September: In Artikel 16a Abs. 1 Grundgesetz ist das Asylrecht in Deutschland gesetzlich geregelt: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“
Wer in Deutschland um Asyl nachsucht, und danach, wenn er dieses Asylrecht erhalten hat, in sein Herkunftsland in Urlaub fahren kann, macht es zumindest dem Normalo, dem nicht gutmenschgebürsteten Bürger, sehr, sehr schwer, an eine tatsächlich existente politische Verfolgung zu glauben. Wer fährt in ein Land, in dem angeblich sein Leib und Leben bedroht sind, in Urlaub? Hat jemand, der in einem gastfreundlichen und großzügigen Land wie Deutschland Aufnahme gefunden hat, und dort in Gesellschaft und Arbeitswelt ankommen – sich integrieren – will, überhaupt Zeit und Geld, um in Urlaub zu fahren? Sind das die Menschen, die nach den nimmermüden Beteuerungen der etablierten Parteien unsere Zukunft (Arbeitswelt, Renten) sichern sollen? Man fragt sich schon: Welche Kriterien legt jemand, der den Status „politisch verfolgt“feststellt und das Anrecht auf Asyl bescheinigt, seiner Entscheidung zugrunde?
Es trifft auf eine nicht unerhebliche Zahl der Migranten eben nicht zu, dass sie politisch verfolgt sind, sondern dass sie vorrangig aus Not und dem Wunsch nach einem besseren Leben getrieben sind – was natürlich legitim und nachvollziehbar ist! Konrad Dallmayr, Baar