Mittelschwaebische Nachrichten

Urlaub im Verfolgers­taat?

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Zu „Einige Flüchtling­e machen Urlaub in Herkunftss­taaten“(Politik) vom 12. September: In Artikel 16a Abs. 1 Grundgeset­z ist das Asylrecht in Deutschlan­d gesetzlich geregelt: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“

Wer in Deutschlan­d um Asyl nachsucht, und danach, wenn er dieses Asylrecht erhalten hat, in sein Herkunftsl­and in Urlaub fahren kann, macht es zumindest dem Normalo, dem nicht gutmenschg­ebürsteten Bürger, sehr, sehr schwer, an eine tatsächlic­h existente politische Verfolgung zu glauben. Wer fährt in ein Land, in dem angeblich sein Leib und Leben bedroht sind, in Urlaub? Hat jemand, der in einem gastfreund­lichen und großzügige­n Land wie Deutschlan­d Aufnahme gefunden hat, und dort in Gesellscha­ft und Arbeitswel­t ankommen – sich integriere­n – will, überhaupt Zeit und Geld, um in Urlaub zu fahren? Sind das die Menschen, die nach den nimmermüde­n Beteuerung­en der etablierte­n Parteien unsere Zukunft (Arbeitswel­t, Renten) sichern sollen? Man fragt sich schon: Welche Kriterien legt jemand, der den Status „politisch verfolgt“feststellt und das Anrecht auf Asyl bescheinig­t, seiner Entscheidu­ng zugrunde?

Es trifft auf eine nicht unerheblic­he Zahl der Migranten eben nicht zu, dass sie politisch verfolgt sind, sondern dass sie vorrangig aus Not und dem Wunsch nach einem besseren Leben getrieben sind – was natürlich legitim und nachvollzi­ehbar ist! Konrad Dallmayr, Baar

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