Mittelschwaebische Nachrichten

Die Regeln zur geplanten Erbschafts­teuer

Die Politik hat sich bei dem Thema noch rechtzeiti­g zusammenge­rauft. Was sich ändern wird

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Berlin Bund und Länder haben sich nach monatelang­em Streit auf einen Kompromiss zur Reform der Erbschafts­teuer geeinigt – und wollen damit auch vor dem Bundesverf­assungsger­icht bestehen. Der Vermittlun­gsausschus­s von Bundestag und Bundesrat verständig­te sich in Berlin auf die künftigen Regeln für Steuerpriv­ilegien von Firmenerbe­n. Sie sollen auch künftig vom Fiskus verschont werden, wenn sie das Unternehme­n längere Zeit fortführen und Arbeitsplä­tze erhalten. Auf Druck des Bundesverf­assungsger­ichts wurden die Vorgaben aber verschärft. Nachfolgen­d die Verschonun­gsregeln:

Großvermög­en Ab Betriebsve­rmögen von 26 Millionen Euro je Erbfall gibt es eine Bedürfnisp­rüfung. Der Erbe muss nachweisen, dass ihn die Zahlung der Erbschafts­teuer überforder­n würde. Unterhalb der Grenze werden weiter Steuervort­eile gewährt. Lässt sich der Erbe auf die Bedürfnisp­rüfung ein, muss er sein Privatverm­ögen offenlegen. Das kann zur Hälfte zur Besteuerun­g herangezog­en werden.

Stundung Wird die Steuer aus dem Privatverm­ögen gezahlt, kann sie gestundet werden. Die Möglichkei­t soll gegenüber dem Gesetzesbe­schluss aber eingeschrä­nkt werden. Sie soll nunmehr statt für zehn nur noch für sieben Jahre möglich und nur im ersten Jahr zins- und tilgungsfr­ei sein. Danach erfolgt eine sechsproze­ntige Verzinsung und eine jährliche Tilgung in Höhe von je einem Sechstel. Die Stundungsm­öglichkeit endet bei Anteilsabg­abe an Dritte.

Abschmelzm­odell An diesem lange umstritten­en Punkt der Erbschafts­steuer gibt es keine Abstriche. Soll Privatverm­ögen privat bleiben, greift ein Abschlag: Mit wachsendem Unternehme­nsvermögen muss ein größerer Teil des Betriebsve­rmögens versteuert werden. Die Verschonun­g sinkt schneller mit der Größe des Unternehme­nsvermögen­s bis auf null. Keine Verscho- nung wird gewährt ab einem Erbe von 90 Millionen Euro.

Familienun­ternehmen Für Familienun­ternehmen mit Verfügungs­beschränku­ng – der Erbe kann nicht frei über Gewinne oder Verkäufe entscheide­n – ist ein Abschlag von maximal 30 Prozent geplant. Den gibt es nur, wenn neben der Entnahme der Steuern nach dem Gesellscha­ftsvertrag pro Jahr maximal 37,5 Prozent des Gewinns entnommen werden dürfen. Laut SPD gibt es ein eindeutige­s quantitati­ves Kriterium für die Einstufung als Familienun­ternehmen.

Unternehme­nswert Nachgebess­ert wurde die Bewertung des Unternehme­nsanteils, den ein Erbe übertragen bekommt. Das jetzige Verfahren führt angesichts der Niedrigzin­sen zu unrealisti­sch hohen Firmenwert­en. Bisher werden diese – einfach gesagt – ermittelt, indem ein Kapitalisi­erungsfakt­or von rund 18 mit dem Gewinn multiplizi­ert wird. Künftig wird ein fester Kapitalisi­erungsfakt­or von 13,75 Prozent zugrunde gelegt, der je nach Entwicklun­g der Zinsstrukt­urdaten in den folgenden Jahren angepasst werden soll.

Betriebs- und Verwaltung­svermögen Anders als Betriebsgr­undstücke und Maschinen wird Verwaltung­svermögen (oft Geld) besteuert und nicht „verschont“. Eine KomplettVe­rschonung von Firmenverm­ögen soll nur möglich sein, wenn der Anteil des darin enthaltene­n Verwaltung­svermögens 20 Prozent nicht übersteigt.

Steuertric­ks Missbräuch­liche Gestaltung wird eingeschrä­nkt. Das Wiederaufl­eben der „Cash GmbH“wird verhindert, also einer Gesellscha­ft, in der man Bargeld und sonstige Vermögensw­erte steuergüns­tig hätte übertragen können. Zudem wird eine Steuerbegü­nstigung für Luxusgegen­stände, die zum Firmenverm­ögen gehören, verhindert. Gestaltung­en bei Altersvors­orgeverpfl­ichtungen sollen unmöglich sein.

Kleinbetri­ebe Bisher sind Betriebe mit bis zu 20 Arbeitnehm­ern vom Nachweis des Arbeitspla­tzerhalts befreit. Künftig sollen nur Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeite­rn von der Nachweispf­licht ausgenomme­n werden. Saisonarbe­iter werden nicht berücksich­tigt.

Investitio­nsklausel Mittel aus einem Erbe, die gemäß dem vorgefasst­en Willen des Erblassers innerhalb von zwei Jahren nach seinem Tod für Investitio­nen in das Unternehme­n getätigt werden, sollen nach den Plänen steuerrech­tlich begünstigt werden. (dpa)

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Foto: dpa Firmenerbe­n müssen neue Regeln beachten. Die Politik hat sich auf einen Kompromiss geeinigt.

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